Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Freispruchs wegen überspannter Überzeugungsanforderungen (BtM-Handel)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 683/88
Datum
24.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legt gegen einen Freispruch wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Revision ein. Zentral ist die Frage, ob das Landgericht die tatrichterliche Überzeugung überspannt hat, indem es bloß denktheoretische Möglichkeiten als Zweifel heranzieht. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil die Begründung den Anforderungen an die Überzeugungsbildung nicht genügt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Überzeugungsbildung erfordert keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit; es genügt ein nach Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt.

2

Bei der Beweiswürdigung sind Zweifel, die sich nur auf bloß denktheoretische Möglichkeiten stützen und keine realen Anknüpfungspunkte haben, unbeachtlich.

3

Erklärt der Tatrichter eine erdrückende Beweislage für nicht überführt, weil er abstrakte, fernliegende Möglichkeiten heranzieht, liegt ein sachlich-rechtlicher Beurteilungsfehler vor, der die Aufhebung des Urteils gerechtfertigt erscheinen lässt.

4

Eine als formelle Rüge bezeichnete Beanstandung kann trotz irrtümlicher Bezeichnung als sachliche Rüge gewertet werden, wenn aus ihrem Inhalt hinreichend hervorgeht, dass die Beweiswürdigung materiell gerügt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 2. August 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 683/88 in der Strafsache gegen den Arbeiter Michael A., geboren am 24. Oktober 1963 in █████████████████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████ aus Heidelberg als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 2. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des (fortgesetzten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I. In der Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft „wird die Verletzung formellen Rechts gerügt“ und als verletzt § 261 StPO bezeichnet. Doch legt die Beschwerdeführerin dar, dass der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gestellt habe. Aus den Einzelausführungen der Revision ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beweiswürdigung aus sachlich-rechtlichen Gründen beanstandet und daher die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Die versehentliche Bezeichnung der in Wirklichkeit erhobenen Sachrüge als bloße Formalrüge ist unschädlich (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 19, 20; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 344 Rdn. 10, 11).

II. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht erörtert zunächst insoweit rechtsfehlerfrei – in einer sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung – die erhobenen Beweise, die für die Täterschaft des Angeklagten im Sinne des Schuldvorwurfs sprechen, bemerkt sodann aber abschließend:

„Trotz dieser für den Angeklagten erdrückenden Beweislage hat die Kammer letztendlich freigesprochen:

1) Es bestand die denktheoretische Möglichkeit, dass [REDACTED] und [REDACTED] mit der Belastung des Angeklagten einen anderen decken wollten, obwohl sich in der Hauptverhandlung für eine solche Möglichkeit nicht die geringsten Ansätze ergaben.

2) Bei der Wohnungsdurchsuchung konnte kein Haschisch gefunden werden, obwohl die Kammer bedacht hat, dass schließlich Krümel von Haschisch gefunden wurden, die einzelnen Lieferungen erst immer nach Bestellung erfolgten und der Angeklagte dem Zeugen [REDACTED] beim oben dargelegten Testkauf deshalb nichts geben hatte, weil er nichts da hatte.

3) Es bestand die abstrakte Möglichkeit, dass bei der im Polizeiauto in Sinti-Sprache geführten kurzen Unterhaltung eine Absprache getroffen worden sein konnte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, wobei sie, wenn sie ihn erwähnten, einen Spitznamen gebrauchten. Dabei ist außer Betracht geblieben, dass sich das ganze Verfahren hindurch kein Hinweis darauf ergeben hat, dass der Angeklagte überhaupt einen Spitznamen hatte. Dies ist vom Angeklagten selbst auch nicht behauptet worden.“

Der Generalbundesanwalt und die Staatsanwaltschaft beanstanden mit Recht, dass sich hier der Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung mit den festgestellten, den Angeklagten „erdrückend“ belastenden Umständen nicht in einer den Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügenden Weise auseinandergesetzt und die Anforderungen überspannt hat, die an die richterliche Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten zu stellen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts überzeugt, nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit von niemandem anzweifelbare Gewissheit, vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloßen gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 15 Nr. 17 m. w. Nachw.).

So liegt es hier. Die Erwägungen, die die Strafkammer gegenüber der rechtsfehlerfrei dargelegten „erdrückenden Beweislage“ anführt, stellen lediglich denktheoretische, abstrakte Möglichkeiten ohne reale Anknüpfungspunkte dar, wie sie im Grunde selbst darlegt, indem sie jeweils Umstände feststellt, die den angestellten fernliegenden Vermutungen die Grundlage entziehen. Die Sache bedarf daher der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.

SchauenburgMaulvon Gerlach
UlsamerGranderath
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