Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zur Urkundenunterdrückung durch Eigentümer bei Herausgabepflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 683/79
Datum
29.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Urkundenunterdrückung verurteilt, nachdem er auf Anordnung des Geschäftsführers Geschäftsunterlagen vergrub, um deren Auffinden durch Ermittlungsbehörden zu verhindern. Strittig war, ob Eigentümer eine Urkundenunterdrückung begehen kann, wenn er zur Vorlage oder Einsichtnahme verpflichtet ist. Der BGH bestätigt, dass Unterlagen dann nicht mehr ausschließlich dem Eigentümer gehören und § 274 StGB anwendbar ist. Die Feststellungen zur Tat und zur inneren Einstellung genügten für Beihilfe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschrift des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB schützt nicht das Eigentum an der Urkunde schlechthin, sondern das Recht Dritter, mit der Urkunde Beweise zu erbringen.

2

Auch der Eigentümer kann sich der Urkundenunterdrückung schuldig machen, wenn ihm die Rechtsordnung die Verpflichtung auferlegt, die Urkunde für die Beweisführung eines anderen herauszugeben oder zur Einsichtnahme bereitzuhalten; in diesem Fall gehört die Urkunde dem Täter nicht mehr ausschließlich.

3

Öffentlich-rechtliche Vorlage- und Einsichtsverpflichtungen (z. B. nach § 144 AFG, § 60 SGB) begründen für die Zwecke des § 274 StGB ein Mitverfügungsrecht Dritter und rechtfertigen damit strafrechtlichen Schutz gegen Unterdrückung der Unterlagen.

4

Für die Annahme von Beihilfe genügt es, dass der Gehilfe die Tat des Haupttäters fördert und erkennt, dass durch die Maßnahme beweiserhebliche Urkunden dem Zugriff eines Mitberechtigten entzogen werden sollen; Kenntnisse über konkrete finanzielle Folgen sind nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 6. Juni 1978

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja StGB 1975 § 274

Auch der Eigentümer einer Urkunde kann Urkundenunterdrückung begehen, wenn ihm die Rechtsordnung die Verpflichtung auferlegt hat, die Urkunde für die Beweisführung eines anderen herauszugeben oder zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

BGH, Urt. v. 29. Januar 1980 – 1 StR 683/79 – LG Stuttgart

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 683/79 in der Strafsache gegen den Maschinenmeister Bernhard ███ aus ███, geboren ████████ 1937 in F(_______)/Oberschlesien, wegen Beihilfe zur Urkundenunterdrückung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Herdegen, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus T[REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juni 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juni 1978 wird verworfen.

Der Angeklagte hat rechtzeitig die Sachrüge erhoben und mit Schriftsatz vom 23. Mai 1979 eine Verfahrensrüge nachgeschoben.

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig; sie ist verspätet erhoben (§ 345 StPO). Das Urteil ist dem Angeklagten am 13. Juni 1978 und dem Verteidiger am [REDACTED] August 1978 zugestellt worden.

2. Die Sachrüge ist unbegründet.

Nach den Feststellungen wurden am 11. März 1976 die Geschäftsräume der Firma L[REDACTED] GmbH & Co KG, bei welcher der Angeklagte seit 1. April 1971 als Maschinenmeister beschäftigt war, auf Grund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses durchsucht. Der Geschäftsführer dieser Firma, [REDACTED], stand in Verdacht, durch fingierte Lohnabrechnungen gegenüber dem Arbeitsamt unberechtigterweise Schlechtwetter- bzw. Kurzarbeitergeld bezogen zu haben. Die Durchsuchung sollte vor allem zur Auffindung von Nettolohnlisten, Lohnabrechnungen, Stundenaufschreibungen, Beitragsnachweisen an Krankenkassen, Diagrammscheiben der Betriebsfahrzeuge, Baustellenabrechnungen, Lohnnachweisen für Aushilfskräfte, Überweisungsträgern für Löhne, Gehälter und Kindergeld dienen.

Mit Ausnahme von Barauszahlungslisten, Maschinenberichten für die Zeit von Januar 1971 bis 13. Februar 1976, Baustellenberichten ab Januar 1971, einem Karton Diagrammscheiben von Lkws und Transportberichten bis 1. März 1976 konnte ein Großteil der Geschäftsunterlagen beschlagnahmt werden. Die zunächst nicht aufgefundenen Unterlagen hatte der Geschäftsführer vor der Durchsuchung in eine leere Baustellenbaracke verbringen lassen und ihren Verbleib bei der Durchsuchung verschwiegen.

Entweder am Tage der Durchsuchung oder einen Tag später ordnete ███ die Beseitigung der ausgelagerten Geschäftsunterlagen an. Mit der Beseitigung der Akten beauftragte er einen Mitarbeiter, der sie bereits ausgelagert hatte, und den Angeklagten. Beide kamen überein, die Akten abzuholen und sie auf dem Auffüllgelände der Kläranlage █████ zu vergraben, wo in den nächsten Tagen 40.000 m³ Erde einplaniert wurden.

Am Morgen des 13. März 1976 holten sie die Akten aus der Baubaracke und fuhren damit zum Gelände der Kläranlage. Der Angeklagte schob mit einer dort abgestellten Planierraupe eine Schneise in die Erdhügel, die Akten wurden hineingeworfen und mit Erde bedeckt. Die anschließende Planierung der Baustelle durch Fahrzeuge der Firma L[REDACTED] hatte bewirkt, dass die Akten teilweise bis zu 3 Meter mit Erde bedeckt waren.

Bei der Vergrabungsaktion wusste der Angeklagte, dass es ███ darum ging, die Unterlagen zu beseitigen, damit ihr Inhalt nicht den Ermittlungsbehörden bekannt wurde. Die Bedeutung der Akten für Regressforderungen, welche das Arbeitsamt erst an Hand der wieder ausgegrabenen Unterlagen tatsächlich erstellen konnte (UA S. 10), war ihm nicht bekannt.

Das Landgericht hat diesen Sachverhalt im Ergebnis zu Recht als Beihilfe zur Urkundenunterdrückung, § 274 StGB, gewertet.

a) Die Anwendung des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die unterdrückte Urkunde dem Täter „überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört“.

Das Landgericht meint, die Geschäftspapiere hätten allein der L[REDACTED] GmbH gehört und nicht deren Geschäftsführer. Dessen Einwilligung in die Vergrabung sei sittenwidrig gewesen (UA S. 9). Darauf kommt es allerdings nicht an.

In Wirklichkeit konnte bereits die L[REDACTED] GmbH nicht mehr allein über die Unterlagen verfügen, mögen sie auch im Alleineigentum der Firma gestanden haben.

Was unter „gehören“ im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Schutzzweck der Vorschrift. Die Urkundenunterdrückung ist keine gegen das Eigentum als solches gerichtete Straftat. In § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird vielmehr das Recht geschützt, mit der Urkunde Beweis zu erbringen (BayObLG NJW 1968, 1896; Tröndle in LK 9. Aufl. § 274 Rdn. 5; Cramer in Schönke/Schröder StGB 19. Aufl. § 274 Rdn. 5). Täter kann auch der Eigentümer sein. Fehlt ihm das Recht, über die Urkunde allein zu verfügen, weil ihm die Rechtsordnung die Verpflichtung auferlegt, die Urkunde für die Beweisführung eines anderen herauszugeben oder zur Einsichtnahme bereitzuhalten, so unterliegt die Unterdrückung der Urkunde der Strafdrohung des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (RG HRR 1938, Nr. 491; RGSt 38, 373; BayObLG NJW 1968, 1896; in BGHSt 6, 222, 254 noch offen gelassen). Denn mit der Urkundenunterdrückung oder Beseitigung wird das Beweisführungsrecht des Dritten ausgeschaltet oder zumindest erheblich beeinträchtigt.

b) Im vorliegenden Falle hatte die Gesellschaft nach § 144 Abs. 1 AFG die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Arbeitsbehörden Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen zur Nachprüfung der Voraussetzungen von beantragten oder empfangenen Sozialleistungen zu gewähren, soweit dies zur Durchführung des Arbeitsförderungsgesetzes erforderlich ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB hatte sie auf Verlangen die Beweisurkunden vorzulegen. Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld sind Sozialleistungen (§§ 11, 19 Abs. 1 Nr. 4 SGB), die der Erhaltung der Arbeitsplätze dienen sollen; auf sie beziehen sich die in § 144 Abs. 1 AFG und in § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB aufgestellten Verpflichtungen. Darüber hinaus ergibt sich aus § 72 Abs. 3 AFG, dass der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nachzuweisen hat. In § 88 Abs. 3 AFG wird das Führen von Aufzeichnungen über die während einer Schlechtwetterzeit geleisteten Arbeitsstunden und die Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen über einen Zeitraum von zwei Jahren verlangt.

Haben die Voraussetzungen für erbrachte Leistungen nicht vorgelegen, können die Bewilligungsbescheide aufgehoben werden (§ 151 Abs. 1 AFG); die Leistungen sind insoweit zurückzufordern, als der Empfänger wie im vorliegenden Falle die Gewährung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat (§ 152 Abs. 1 Nr. 1 AFG). Auch der Durchführung dieser gesetzlichen Aufgabe dient die Verpflichtung zur Einsichtgewährung und Vorlage der einschlägigen Beweisunterlagen.

c) Ohne Rücksicht darauf, inwieweit Zuwiderhandlungen gegen die genannten Verpflichtungen mit Geldbuße geahndet werden können, ergeben sich aus der genannten Regelung die Voraussetzungen des § 274 StGB.

Mit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen verzichtet der Antragsteller auf seine alleinige Verfügungsbefugnis und verleiht den zum Nachweis der Anspruchsberechtigung dienenden Unterlagen den Charakter einer dem Eigentümer nicht mehr ausschließlich gehörenden Urkunde (hinsichtlich der Aufzeichnungen über die während einer Schlechtwetterzeit geleisteten Arbeitsstunden mindestens über einen Zeitraum von zwei Jahren). Es liegt im öffentlichen Interesse, dem Missbrauch von Sozialleistungen zu begegnen und die Ansprüche der öffentlichen Hand auf Rückzahlung erschlichener Sozialleistungen sichern zu können.

Im vorliegenden Falle war nach den Feststellungen das Arbeitsamt auch nur in der Lage, anhand der wieder ausgegrabenen Urkunden den Nachweis zu führen, dass die Firma zu Unrecht Kurzarbeits- und Schlechtwettergeld bezogen hatte.

d) Die Urkundenunterdrückung ist hier nicht etwa bloßes Ordnungsunrecht. Sie ist im Arbeitsförderungsgesetz ein Bußgeldtatbestand auch gar nicht vorgesehen. Sie ist vielmehr gerade deshalb, weil sie nicht nur auf Beeinträchtigung öffentlich-rechtlicher Verwaltungs- und Überwachungsaufgaben, sondern auf Vereitelung bestimmter öffentlich-rechtlich geschützter Rechte angelegt war, kriminelles Unrecht und unterliegt als solches der Strafdrohung des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. Tröndle LK 9. Aufl. § 274 Rdn. 6; E 1962 Begründung S. 477).

e) Auch zur inneren Tatseite enthält das Urteil ausreichende Feststellungen. Der Angeklagte, der die Handlung seines Arbeitgebers gefördert und unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen hat, wusste, dass es ███ darum ging, die bei der Durchsuchung noch nicht entdeckten Unterlagen zu beseitigen, um zu verhindern, dass ihr Inhalt den Ermittlungsbehörden bekannt würde (UA S. 6). Ein Wissen des Angeklagten von der Bedeutung der Unterlagen zur Regressforderung des Arbeitsamtes konnte die Kammer nicht feststellen. Das ist für die Annahme einer Beihilfe zur Urkundenunterdrückung jedoch auch nicht erforderlich. Der Angeklagte hatte erkannt, dass sein Arbeitgeber nicht ausschließlich verfügungsberechtigt war und beweiserhebliche Urkunden dem Zugriff eines Mitberechtigten entziehen wollte.

Damit kannte er auch die Benachteiligungsabsicht [REDACTED]. Der Nachteil muss nicht vermögensrechtlicher Natur sein (Dreher/Tröndle, StGB, 38. Aufl. § 274 Rdn. 6). Es genügt jede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte (RGSt 22, 283; 55, 74, 76; RG HRR 1936, 1026; Tröndle in LK 9. Aufl. § 274 StGB Rdn. 24).

Das Landgericht hat somit zu Recht Beihilfe zur Urkundenunterdrückung angenommen.

f) Der Strafaussprach begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

PikartZipfelUlsamer
LoesdauHerdegen
Beihilfe zur Urkundenunterdrückung durch Eigentümer bei Herausgabepflicht — Themis