Treffer
BGH Urteil

BGH: Beschränkung nach § 154a StPO lässt Verurteilung wegen Urkundenfälschung entfallen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 683/75
Datum
02.12.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte griff seine Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung mit der Revision an. Der BGH beschränkte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO auf § 392 AbgO, sodass die tateinheitliche Urkundenfälschung im Schuldspruch entfiel. Der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung hielt der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Der Strafausspruch wurde wegen des geänderten Schuldspruchs und möglicher Auswirkungen auf die Strafzumessung aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO auf einen Teil des Tatvorwurfs beschränkt, ist die revisionsgerichtliche Sachprüfung auf den verbleibenden Schuldvorwurf begrenzt; entfallene Delikte sind nicht mehr zu überprüfen.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit darf nicht damit begründet werden, das bisherige Beweisergebnis stehe der Beweisbehauptung entgegen; dies bedeutet eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.

3

Bei bestimmungswidriger Verwendung oder Abgabe steuerbegünstigten Mineralöls wird eine zunächst bedingt entstandene Steuerverbindlichkeit unbedingt und sofort fällig; der Verpflichtete hat den Unterschiedsbetrag zum normalen Steuersatz nachzuentrichten.

4

Eine behördliche Auskunft kann einen Verbotsirrtum nur tragen, wenn sie nach Inhalt und zeitlichem Bezug geeignet ist, das konkrete Tatverhalten zu rechtfertigen; passt sie nicht zur zur Tatzeit maßgeblichen Rechtslage, scheidet eine Entlastung aus.

5

Ein nicht vom Täter verschuldeter und nicht auf steuerunehrlichem Verhalten beruhender Verlust von Mineralöl (z.B. Diebstahl) kann strafrechtlich nicht als steuerstrafrechtlich relevante bestimmungswidrige Abgabe zugerechnet werden, soweit er lediglich den Schuldumfang betrifft.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 18. Januar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Glinther ██ aus HC, geboren ███████ 1920 in Bad S__, wegen Steuerhinterziehung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. Januar 1975, soweit es diesen Angeklagten betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung wegfällt; 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten W.C. – im Folgenden als der Angeklagte bezeichnet – und den Mitangeklagten ███████ je wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Mit Verfahrensrügen beanstandet die Revision insbesondere, dass eine Reihe von Beweisanträgen rechtsfehlerhaft abgelehnt, zumeist unter Rechtsverstoß als bedeutungslos angesehen worden sei. Soweit die den Anträgen zugrunde liegenden Beweisthemen nur für die Strafzumessung von Bedeutung sein könnten, muss auf diese Rügen nicht eingegangen werden, da der Strafausspruch schon wegen der durch die Beschränkung der Strafverfolgung gebotenen Änderung des Schuldspruchs (siehe unten zu II) aufgehoben werden muss; das bezieht sich vor allem auf die Anträge, die zum Gegenstand haben den Verbleib der Einnahmen aus der „Verdieselung“ von Heizöl (Revisionsbegründung vom 26. Mai 1975 unter A I), die Liquidität und die Höhe der Verschuldung der Firma des Angeklagten (aaO A II), den Einsatz des privaten Vermögens des Angeklagten zugunsten der Firma und seine Vermögenslosigkeit (aaO A III) sowie die tatsächliche Höhe der „Dieseleinnahmen“ (aaO A V).

Im Übrigen ist zu den Verfahrensrügen auszuführen:

1. Der Angeklagte hatte beantragt, den Zeugen May zum Beweis dafür zu vernehmen, dass er sich im Zeitraum der ihm zur Last gelegten Steuerhinterziehungen fast nicht mehr um das Ölgeschäft gekümmert habe und im Geschäft mit den Tankinnenblasen zu mehr als 95 v.H. ausgelastet gewesen sei, aus diesem Grunde seinen Pflichten gegenüber den Zollbehörden nicht mehr habe nachkommen können und daher den Mitangeklagten ██████████████████ zum Betriebsleiter bestellt habe.

Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt mit der Begründung, dass die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei und dass eine weitergehende Vernehmung des Zeugen May unterbleibe, weil der Sachverhalt durch die Vernehmung des Zeugen E(______) hinreichend aufgeklärt sei.

Der Revision ist darin beizupflichten, dass die Bedeutungslosigkeit einer Beweistatsache nicht aus dem bisherigen Beweisergebnis abgeleitet werden darf, weil darin eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegt (BGH GA 1956, 384, 385; BGH, Urteile vom 16. Juni 1970 – 1 StR 79/70 und vom 5. August 1975 – 1 StR 376/75). Jedoch kann das Urteil nicht auf der fehlerhaften Begründung der Ablehnung beruhen. Denn auch mit dem Beweisantrag wird nicht behauptet, der Angeklagte habe sich um das Ölgeschäft in der in Betracht kommenden Zeit überhaupt nicht gekümmert und habe es ausschließlich den Mitangeklagten ███ überlassen. Der Angeklagte hat vielmehr selbst in der Hauptverhandlung noch eingeräumt, gewusst zu haben, dass in der von ihm verantwortlich geleiteten Firma steuerbegünstigtes Heizöl als Dieselkraftstoff an Kunden verkauft wurde (UA S. 13/14), nachdem er im Vorverfahren vor der Zollfahndungsstelle ein weit umfassenderes Geständnis abgelegt hatte (UA S. 12). Die Beweisbehauptung stand daher nicht der Feststellung entgegen, der Angeklagte habe ungeachtet seiner anderweitigen Beanspruchung durch seine Anwaltstätigkeit und die Entwicklung der Tankinnenblase den vollständigen Überblick über die von ihm rechtlich und tatsächlich beherrschte Mineralöl-Handelsgesellschaft behalten und selbst alle wichtigen unternehmerischen Entscheidungen getroffen (UA S. 5).

2. Der Angeklagte hatte unter Beweis gestellt, er sei bis zuletzt in dem Glauben gewesen, das Nämlichkeitsprinzip dürfe durchbrochen werden, weil es ihm so von einem Prüfer des Hauptzollamtes erklärt worden sei. Die Behauptung, dass ein früherer Prüfungsbeamter des Hauptzollamtes dem Angeklagten dies erklärt habe, hat die Strafkammer als wahr unterstellt.

Die Revision meint, der Tatrichter habe sich nicht an diese Wahrunterstellung gehalten. Die Rüge dringt nicht durch.

Das sogenannte Nämlichkeitsprinzip besagt, dass steuerbegünstigtes Mineralöl – soweit es nicht sofort verwendet oder zur steuerbegünstigten Verwendung abgegeben wird – in das Mineralölempfangslager aufzunehmen und dort getrennt von anderem Mineralöl aufzubewahren ist (§ 22 Abs. 4 Satz 1 MinöStDV). Das Hauptzollamt kann jedoch auf Antrag zulassen, dass das steuerbegünstigte Mineralöl zusammen mit anderem gleichartigen Mineralöl, auch unter Vermischen, gelagert wird, wenn dafür ein dringendes Bedürfnis besteht und die Steuerbelange ausreichend gewahrt werden können (§ 22 Abs. 4 Satz 2 MinöStDV); die besonderen Bedingungen, unter denen eine solche Erlaubnis erteilt werden kann, sind in der Dienstanweisung zur Mineralölsteuer zu § 22 DV Nr. 4 festgelegt (vgl. dazu Schidel/Langer/Gotterbarm, Mineralölsteuer und Mineralölzoll 4. Aufl. S. 254).

Dass der Tatrichter aus der als wahr unterstellten Auskunft des Zollbeamten angesichts dieser Rechtslage nicht die Folgerung gezogen hat, der Angeklagte habe das ihm zur Last gelegte Verhalten für rechtmäßig halten können, ist nicht zu beanstanden.

Zum einen kann sich die Auskunft nur auf eine Zeit bezogen haben, in der die Firma des Angeklagten zur mehrgleisigen Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl zugelassen war (vgl. § 18 MinöStDV; dazu Schidel/Langer/Gotterbarm aaO S. 236); das war aber nach den Feststellungen nur in der Zeit vom 7. Mai 1965 bis zum 24. September 1965 der Fall, also lange vor Beginn der abgeurteilten strafbaren Handlungen; schon ab 25. Oktober 1965 war dem Angeklagten lediglich wieder ein eingleisiger Verteilerverkehr genehmigt, in dem ausschließlich steuerbegünstigtes Heizöl bezogen und als solches abgegeben werden durfte (UA S. 4). In dieser Art von Verteilerverkehr kann aber das Nämlichkeitsprinzip keine Rolle spielen, könnte vom Angeklagten also zur Tatzeit – März 1966 bis Februar 1968 (UA S. 7) – auch nicht zur Rechtfertigung steuerschädlichen Verhaltens in Anspruch genommen werden.

Es kommt also im Übrigen nicht mehr darauf an, ob sich der rechtskundige Angeklagte angesichts der Verschleierungsmanipulationen, mit denen er den Verkauf des Heizöls als Dieselkraftstoff zu verheimlichen trachtete, bei entsprechender Fallgestaltung auf einen durch die Auskunft des Zollbeamten verursachten Verbotsirrtum berufen konnte.

3. Den Antrag, durch Sachverständigengutachten zu beweisen, dass die Fehlmengen beim Mineralöl nicht unbedingt nach den Systemen und Methoden des Finanzamts Rosenheim und des Hauptzollamtes ermittelt werden müssen und dass sich bei anderen Ermittlungsmethoden für den Angeklagten günstigere Mengen ergeben, hat die Strafkammer abgelehnt mit der Begründung, sie besitze ausreichende Sachkunde für die Feststellung, dass eine den Angeklagten günstiger stellende Fehlmengen-Ermittlungsmethode nicht besteht, dass vielmehr das von den Zollbehörden angewendete Ermittlungsverfahren allein zu abgesicherten, zuverlässigen Ermittlungsergebnissen führt.

Die Ablehnung dieses Beweisantrages – der im Grunde ebenfalls nur den Schuldumfang und damit die Strafzumessung berührt – kann im Ergebnis nicht beanstandet werden. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass für die Besteuerung das Volumen des Mineralöls bei 12° maßgebend ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 MinöStG) und dass bei dieser Berechnung des Volumens nach der „Anleitung zur Ermittlung des Eigengewichts aus Volumen und Dichte“ unter Heranziehung von Spindelwerten verfahren wird (Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 17. Dezember 1963 – BZBl 1963, 1005; vgl. Schidel/Langer/Gotterbarm aaO S. 48 f). Das Landgericht konnte jedoch ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass die für die Anwendung dieser Methode erforderlichen Angaben (z.B. die jeweiligen Temperaturen) hier schon wegen der mangelhaften Aufzeichnungen des Angeklagten nicht zur Verfügung standen und auch nicht mehr nachträglich ermittelt werden konnten, so dass mit durchschnittlichen Spindelwerten gearbeitet werden durfte und musste. Dafür, dass dabei zum Nachteil des Angeklagten verfahren worden wäre, bietet das angefochtene Urteil keine Anhaltspunkte; vielmehr hebt der Tatrichter ausdrücklich hervor, dass er zugunsten des Angeklagten die Menge des bestimmungswidrig als Dieselkraftstoff verkauften Heizöls gegenüber dem Betriebsprüfungsbericht vom 12. September 1968 und der Anklageschrift vom 25. Juli 1970 niedriger angesetzt hat (UA S. 12/13).

4. Der Angeklagte hatte Beweis dafür, dass erhebliche Mengen an Mineralöl in seiner Firma gestohlen wurden, durch Vergleich der Warenstände auf den Lieferscheinen angeboten. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil die zu beweisende Tatsache ohne Bedeutung sei, da die vom Angeklagten bestimmungswidrig abgegebene Menge Heizöl belegmäßig feststehe.

Diese Ablehnung ist rechtlich bedenklich, weil die Bedeutungslosigkeit aus dem bisherigen Beweisergebnis gefolgert worden ist (vgl. oben zu 1). Der Rechtsfehler stellt allerdings den Schuldspruch nicht in Frage, da das Beweisthema nur den Schuldumfang und damit den Strafausspruch berührt, der ohnehin aufgehoben werden muss. Der neue Tatrichter wird hierzu berücksichtigen müssen, dass ein Verlust durch Diebstahl, den der Angeklagte nicht verschuldet hätte und der nicht auf steuerunehrlichem Verhalten beruhte, dem Angeklagten steuerstrafrechtlich nicht zur Last gelegt werden könnte; ob für die steuerrechtliche Beurteilung etwas anderes zu gelten hat (vgl. BFH BZBl 1971, 822), ist im vorliegenden Strafverfahren unerheblich.

5. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Nachdem der Senat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gegen den Angeklagten auf das Vergehen gemäß § 392 AbgO beschränkt hat (§ 154a Abs. 2 StPO), ist auf die Sachrüge nur mehr die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, nicht aber wegen Urkundenfälschung rechtlich zu überprüfen. Diese Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler.

1. Die Strafkammer ist mit Recht davon ausgegangen, dass Mineralöl unter Steueraufsicht steuerbegünstigt unmittelbar oder mittelbar zum Verheizen verwendet werden darf (§ 8 Abs. 2 MinöStG). Die zunächst bedingt entstandene Steuerverbindlichkeit (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 MinöStDV) wurde unbedingt und sofort fällig, als das Mineralöl bestimmungswidrig nicht als Heizöl, sondern als Dieselkraftstoff verwendet oder an andere Personen abgegeben wurde (§ 23 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 7 Nr. 1 MinöStDV). Die ihn als Geschäftsführer-Gesellschafter treffende Verpflichtung, den Unterschiedsbetrag zwischen ermäßigtem und normalem Steuersatz nachzuentrichten, hat der Angeklagte nicht erfüllt (§ 105 Abs. 1, § 108 Satz 1, § 103 Satz 1, § 165e Abs. 2 AbgO).

Dass der Angeklagte die Tatumstände kannte und steuerunehrlich handelte, unterliegt nach den Feststellungen des Tatrichters keinem vernünftigen Zweifel. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung.

2. Die nach der Beschränkung der Strafverfolgung gebotene Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass sich der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung und unter Umständen auch eine Verringerung der dem Angeklagten anzulastenden Menge des bestimmungswidrig verkauften Heizöls (vgl. oben I 4) im Strafmaß zugunsten des Angeklagten auswirken könnte.

PfeifferMöslHerdegen
LoesdauZipfel
BGH: Beschränkung nach § 154a StPO lässt Verurteilung wegen Urkundenfälschung entfallen — Themis