Treffer
BGH Urteil

BGH: Vollendung der Zollhinterziehung bei Verstoß gegen Gestellungspflicht trotz Entdeckung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 683/70
Datum
20.07.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte bei der Einreise Haschisch in einem versteckten Hohlraum nicht gestellungsgemäß vor und deklarierte nur geringe Waren. Streitig war, ob wegen Einfuhrverbots Eingangsabgaben entstehen und ob mangels erfolgreicher Täuschung nur Versuch vorliegt. Der BGH bejaht Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerpflicht trotz Einfuhrverbot und hält die Hinterziehung für vollendet. Mit der vorsätzlichen Verletzung der Gestellungspflicht entsteht und fällig wird der Zollanspruch sofort; ein behördlicher Irrtum ist nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein absolutes Einfuhrverbot schließt die Entstehung von Zoll- und Einfuhrumsatzsteueransprüchen sowie eine Hinterziehung dieser Eingangsabgaben nicht aus.

2

Bei versteckt mitgeführten oder zum Handel bestimmten Waren genügt die Gestellung des Fahrzeugs im Reiseverkehr nicht; der Zollpflichtige muss die Waren von sich aus unverzüglich der Zollstelle vorführen.

3

Wird die Gestellungspflicht vorsätzlich verletzt und dadurch Zollgut der zollamtlichen Überwachung entzogen, entstehen und fällig werden Zoll- und Einfuhrumsatzsteueransprüche unmittelbar kraft Gesetzes; hieran knüpft die Vollendung der Hinterziehung an.

4

Für das Merkmal der Steuerunehrlichkeit ist eine erfolgreiche Täuschung der Zollbehörde oder ein behördlicher Irrtum nicht erforderlich; ausreichend ist das bewusste Verschweigen der Steuerpflichtigkeit, das die alsbaldige Realisierung des Anspruchs erschwert oder vereitelt.

5

Die Annahme der Deliktsvollendung hängt bei pflichtwidriger Vorenthaltung von Zollgut nicht von einem Zollbescheid oder einer Abfertigung zum freien Verkehr ab, wenn das Zollrecht die sofortige Anspruchsentstehung anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 26. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Kaufmann Karl Horst, dort geboren ██████████ 1940, wegen Bannbruchs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ aus ██████ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Karl Horst ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Juni 1970 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens des Bannbruchs, wegen eines Vergehens der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit einem Vergehen der verbotenen Einfuhr von Rauschgift und wegen eines Vergehens des unbefugten Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von DM 7.500,— verurteilt. Die Waffe und das Rauschgift (Haschisch) hat es eingezogen.

Die Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind verspätet angebracht und daher unzulässig. Auch die Sachrüge hat im Ergebnis keinen Erfolg.

A. Schuldspruch

Anlass zur Erörterung gibt lediglich die in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Opium-Gesetz stehende Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterziehung, die die Revision vor allem angreift.

Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 1. Dezember 1969 bei der Rückkehr von einer Orientreise mit seinem Omnibus bei der deutschen Zollstation Schwarzbach vor. In dem zwischen der Innendecke und dem Schutzdach des Omnibusses eingebauten Versteck, das nur mittels einer hydraulischen Vorrichtung geöffnet werden konnte, hatte der Angeklagte 476 kg Cannabisharz (Haschisch) in gepressten Platten und 28 kg fein zerriebene und gepresste Teile der Pflanze Cannabis verwahrt. Das Erzeugnis hatte der Angeklagte in Afghanistan erworben, um es in der Bundesrepublik abzusetzen. Seiner vorgefassten Absicht entsprechend stellte er die Ware nicht unverzüglich der Zollstelle, sondern meldete im Gegenteil auf ausdrückliche Frage des Zollbeamten lediglich eine geringe Menge Zigaretten und Alkohol zur Verzollung an. Bei einer anschließenden Überholung des Fahrzeugs wurde das Versteck entdeckt.

Die Revision meint, die Annahme einer Steuerhinterziehung sei verfehlt, weil wegen des bestehenden Einfuhrverbots für Haschisch Eingangsabgaben nicht entstanden seien. Unabhängig davon komme jedenfalls nur eine versuchte Tat in Betracht. Denn die Täuschung der Zollbeamten sei ohne Erfolg geblieben. Im Übrigen sei auch der für ein der zollamtlichen Überwachung vorenthaltenes Gut nach § 57 ZollG zu erhebende Zoll eine Festsetzungssteuer; die Zollschuld entstehe daher erst mit der Bekanntgabe des Zollbescheids oder werde zumindest erst dann fällig.

Diese Einwände greifen nicht durch.

II. Das absolute Einfuhrverbot für Haschisch (§ 9 OpiumG) steht einer Zollhinterziehung nicht entgegen (§ 392 Abs. 4 AO).

Mit der Verbringung über die Zollgrenze unterliegen eingeführte Waren grundsätzlich einer zollrechtlichen Verstrickung und werden damit Zollgut (§ 5 Abs. 1 ZollG). Das gilt auch für Waren, die Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze unterliegen (§ 6 Abs. 4 Satz 2 AZO).

Die Zollpflichtigkeit richtet sich nach dem Deutschen Zolltarif (vgl. § 21 Abs. 1 ZollG und § 1 des Zolltarifgesetzes vom 23. Dezember 1960, BGBl. II S. 2425 i. d. F. vom 20. Dezember 1968, BGBl. II S. 1223); für Cannabis-Pflanzenteile ergibt sie sich aus Kapitel 12, Tarifnummer 12.07 K und für Harz aus Kapitel 13, Tarifnummer 13.02 C. Danach fällt eine Einfuhrumsatzsteuer von 11 % für Pflanzenteile an; auch ein Zollsatz von 1,5 % wird fällig. Die Verbotswidrigkeit der Einfuhr lässt die tarifgesetzlich vorgeschriebene Zollpflicht unberührt (§ 5 Abs. 2 StApG). Rechtsstaatliche Bedenken bestehen gegen diese Regelung nicht.

III. Die Hinterziehung der Eingangsabgaben war entgegen der Auffassung der Revision vollendet.

1. Auszugehen ist vom Tatbestand des § 392 AO. Diese Strafvorschrift verwirklicht, wer zum eigenen Vorteil in steuerunehrlicher Weise vorsätzlich bewirkt, dass Steuereinnahmen verkürzt werden. Zu den Steuereinnahmen gehören auch die Zölle und die Einfuhr-Umsatzsteuer (§ 1 AO). Bei zweckgerechter Auslegung des unscharfen Gesetzeswortlauts ist Handlungsobjekt der Steuerverkürzung der Steueranspruch, d. h. der Anspruch auf Steuereinnahmen (Welzel, NJW 1953, 486; Hübner in Hübschmann-Hepp-Spitaler, AO § 392 Rdnr. 3, 10; BGHSt 23, 319, 322). Die tatbestandsmäßige Verkürzungshandlung setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Welches Verhalten zur Verkürzung eines Steueranspruches geeignet ist, hängt von der Regelung ab, die der Gesetzgeber für die Erhebung der Steuer und für die Sicherung der Erhebung getroffen hat. Diese Frage kann für die einzelnen Steuerarten unterschiedlich zu beantworten sein (BGHSt 23, 319, 322; vgl. RGSt 73, 106, 107). § 392 AO ist insoweit ein Blankettgesetz; zu seiner Anwendung bedarf es der Ausfüllung durch steuergesetzliche Tatbestände (BGHSt 20, 177, 180; 23, 319, 322). Die Strafvorschrift des § 392 AO nimmt alle die Merkmale auf, an die das einzelne Steuergesetz die von ihm angeordnete Steuerpflicht und deren Fälligkeit knüpft.

2. Die Strafkammer hat zutreffend auf die Rechtsfolge der zollrechtlichen Vorschrift des § 57 ZollG über die rechtswidrige Vorenthaltung oder Entziehung von Zollgut abgehoben. Zollgut ist unverzüglich der zuständigen Zollstelle zu gestellen (§ 6 Abs. 1 ZollG; § 7 Abs. 1 Nr. 1 AZO). Bei zum Handel bestimmten oder versteckten Waren ist der Gestellungspflicht nicht schon dadurch Genüge getan, dass das Fahrzeug wie im normalen Reiseverkehr (§ 13 ZollG) zur Abfertigung gestellt wird. Vielmehr hat hier der Zollpflichtige die mitgeführten Waren von sich aus unverzüglich den Zollbeamten vorzuführen (§ 6 ZollG i. V. m. § 12 Abs. 3 AZO und § 80 Abs. 1 Nr. 1 ZollG). Der Angeklagte war somit gestellungspflichtig (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ZollG). Mit der pflichtwidrigen Unterlassung einer ordnungsgemäßen Gestellung war das Zollgut der zollamtlichen Überwachung entzogen. Die Pflichtverletzung des Angeklagten wurde also nicht erst durch die wahrheitswidrigen Angaben bei der zollamtlichen Befragung begründet.

Die vorsätzliche Verletzung der Gestellungspflicht löst unabhängig von einer späteren Entdeckung des Zollguts bei einer Überholung die sofortige Entstehung und Fälligkeit des Zollanspruchs aus (§ 57 Abs. 1, 3 ZollG). Das gilt auch für den Anspruch auf Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 MwStG i. V. m. §§ 1 Abs. 3, 57 ZollG). Gleichzeitig damit tritt aber der tatbestandsmäßige Erfolg der Zollverkürzung ein (so im Ergebnis BayObLGSt 1969, 152 ff.; BayObLG ZfZ 1971, 117 f.; zu § 45 Abs. 1 Nr. 2 ZollG a. F. bereits BFH ZfZ 1958, 115, 114; OLG Braunschweig NJW 1953, 760).

Das Merkmal der Steuerverkürzung setzt keinen Vermögensschaden, keine tatsächliche Minderung der Steuereinnahmen voraus (BGH BStBl 1961 I, 495, 497); denn die tatbestandliche Handlung richtet sich – wie ausgeführt – gegen den Steuer- bzw. Zollanspruch, gegen seine Wahrnehmung durch die Zollstelle. Ein Verkürzungserfolg ist daher anzunehmen, wenn die Realisierung des Zollanspruchs durch die Zollbehörde vom Täter erschwert oder verhindert wird. Eine solche Erschwerung liegt aber bereits dann vor, wenn – wie im gegebenen Fall – der Zollbehörde das Bestehen einer fälligen Zollschuld durch unredliche Maßnahmen (Versteckthalten von Zollgut, pflichtwidriges Verschweigen) verheimlicht und damit die mangelnde Bereitschaft zur Begleichung der Zollschuld offenbar wird. Damit ist die Zollhinterziehung rechtlich vollendet.

Der Eintritt des Verkürzungserfolges ist daher zeitlich in entsprechender Weise zu bestimmen wie beim sog. Schmuggel über die grüne Grenze (vgl. BGHSt 3, 40, 44; 5, 53, 56; 7, 291, 292; RGSt 71, 49, 51). Beide Begehungsmöglichkeiten des Verheimlichens von Zollgut – die Einbringung der Waren unter Umgehung der Zollstelle und das heimliche Einführen (im Kfz) versteckter Waren im normalen grenzüberschreitenden Verkehr – sind rechtlich gleichgelagert. Nach § 57 ZollG werden die zollschuldrechtlichen Folgen, die für die Erfüllung des Verkürzungstatbestandes des § 392 AO maßgeblich sind, unterschiedslos von der Verletzung der Gestellungspflicht abhängig gemacht. Durch das Versteckthalten der Ware beim Erreichen der Zollstelle ist aber der Wille, das Zollgut nicht zu gestellen, in gleicher Weise konkretisiert wie beim heimlichen Grenzübertritt durch die Umgehung der Zollstraße.

3. Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Frage der Tatvollendung rechtlich bedeutungslos, dass infolge der Entdeckung des Verstecks bei der Überholung des Fahrzeugs (§ 7 ZollG) die vom Angeklagten erstrebte Täuschung misslang. Der Angeklagte hat sich bereits durch den Verstoß gegen die Gestellungspflicht steuerunehrlich verhalten. Das ungeschriebene Merkmal der Steuerunehrlichkeit kennzeichnet lediglich die unredliche Art und Weise der tatbestandsmäßigen Handlung. Es setzt nicht notwendig ein täuschendes Verhalten des Steuerpflichtigen und einen dadurch bewirkten Irrtum der Steuerbehörde voraus. Vielmehr genügt ein bewusstes Verschweigen der Steuerpflichtigkeit, das die alsbaldige Beitreibung erschwert oder vereitelt (BGHSt 23, 319, 323 f.; BGH BStBl 1961 I, 495, 497; BGH NJW 1953, 1841 Nr. 22; vgl. schon RGSt 61, 81, 84; 63, 95, 99). Die Unhaltbarkeit der in Rechtsprechung (OLG Hamm ZfZ 1960, 314) und Schrifttum (vgl. Lenkewitz, Das Zoll- und Verbrauchssteuerstrafrecht, 6. Aufl. § 28 Nrn. 4 und 7) vereinzelt vertretenen, einengenden Auslegung des Merkmals der Steuerunehrlichkeit wird gerade im Bereich des Zollrechts deutlich: sie würde unter dem Gesichtspunkt der Steuerhinterziehung zu einer Straflosigkeit des gesamten Schmuggels über die grüne Grenze und der Fälle des Missbrauchs der Verfahrenserleichterungen für den Reiseverkehr (§ 13 ZollG) führen, da es insoweit an einer Täuschungshandlung und Irrtumserregung fehlt.

4. Die in Schrifttum (Tröger-Meyer, Steuerstrafrecht 3. Aufl. S. 216; vgl. auch Bender, Das Zoll- und Verbrauchssteuerstrafrecht Tz 66, 13 95, 2 e und 3 b) und Rechtsprechung (vgl. OLG Neustadt NJW 1963, 550 Nr. 18) gelegentlich vertretene Auffassung, die eine Deliktsvollendung von dem Ergehen eines Zollbescheides oder der Abfertigung zum freien Verkehr abhängig macht, verkennt die blankettausfüllende Bedeutung der steuerrechtlichen Tatbestände für die strafrechtliche Bewertung nach § 392 AO; sie trägt den unterschiedlichen zollgesetzlichen Folgen bei rechtmäßigem und pflichtwidrigem Verhalten nicht hinreichend Rechnung. Entstehung und Fälligkeit der Zollschuld werden nur bei ordnungsgemäßer Gestellung von der Bekanntgabe des Zollbescheides abhängig gemacht (§ 36 Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 1 ZollG). An die – vorliegend gegebene – rechtswidrige Vorenthaltung von Zollgut knüpft das Gesetz hingegen die verschärfte Rechtsfolge der sofortigen Entstehung und Fälligkeit des Zollanspruchs (§ 57 Abs. 1, 3 ZollG 1961; so schon § 45 Abs. 1 Nr. 2 ZollG 1939).

Das Landgericht hat somit im Ergebnis zu Recht eine vollendete Steuerhinterziehung angenommen.

B. Strafausspruch

Auch die Strafzumessungserwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Strafkammer hat bei der Strafbemessung in zulässiger Weise die Höhe der verkürzten Zollbeträge berücksichtigt. Dass entgegen ihrer Annahme bei Harz nur Einfuhrumsatzsteuer vorgesehen ist, fällt bei der Höhe der hinterzogenen Beträge nicht ins Gewicht.

Mangels eines Markt- oder Handelspreises (§§ 29 ff. ZollG) wegen des bestehenden Einfuhr- und Handelsverbots für Haschisch (§ 9 OpiumG) war der Tatrichter auf eine Schätzung angewiesen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine Bestimmung der Zollbeträge allein nach den Schwarzmarktpreisen zulässig wäre. Denn die Strafkammer hat den Schwarzhandelspreis nur als einen der Bemessungsgesichtspunkte neben Menge, Güte und Beschaffenheit des Zollguts der Schätzung eines mittleren Zollwerts zugrunde gelegt (UA S. 15). Dies entspricht dem Herkommen bei der Zollwertfeststellung illegal gehandelter Waren und ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayObLG ZfZ 1971, 117, 119 f.).

Die Frage der Gefahrlichkeit von Haschisch hat die Strafkammer entgegen dem Vortrag der Revision bei der Strafzumessung ausdrücklich unberücksichtigt gelassen. Der Senat neigt im Übrigen – in Übereinstimmung mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes (BT-Drucksache VI/1877, S. 6) – dazu, nach dem neuesten Meinungsstand in der medizinischen Wissenschaft eine Gefahrlichkeit von Haschisch zu bejahen (vgl. Franke, „Jugend und Drogen“, 1971 S. 50 f.; Grünwaldt, Ärztl. Praxis 1971 S. 241 ff.; Kielholz und Ladewig, Deutsche Medizinische Wochenschrift 1970, 101 ff.).

Es war schließlich auch rechtsfehlerfrei, dass die Strafkammer die berufsbedingte Anfälligkeit des Angeklagten für derartige Zolldelikte unter spezialpräventiven Gesichtspunkten im Rahmen der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt hat.

Die Einziehung des Haschisch und der Pistole ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer Loesdau BR Pikart ist ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

PfeifferZipfel
Woesner
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