Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision gegen Verurteilung nach § 175a StGB wegen Verführung Minderjähriger verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 683/58
Datum
17.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen mehrfacher (versuchter) Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB ein. Streitpunkte waren u.a. Aufklärungsrügen, eine behauptete Beschränkung des Schlussworts, die Abgrenzung von Fortsetzungszusammenhang/Tateinheit sowie Anforderungen an Verführung und Rücktritt vom Versuch (§ 46 StGB). Der BGH hielt die Verfahrensrügen teils für unzulässig, im Übrigen für unbegründet, und bestätigte die materiell-rechtliche Würdigung einschließlich der Annahme (versuchter) Verführung durch körperliche Annäherungen und „Gefälligkeiten“ (u.a. Pkw-Überlassung). Die Revision wurde verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer, Untersuchungshaft wird teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, soweit sie die zur Begründung erforderlichen Tatsachen nicht in der Revisionsbegründung vollständig mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann grundsätzlich nicht allein mit einer angeblich mangelhaften Befragung eines Zeugen oder Sachverständigen durch das Gericht begründet werden, wenn der Angeklagte bzw. Verteidiger selbst Fragen stellen oder Beweisanträge anbringen konnte.

3

Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht i.S.d. § 175a Nr. 3 StGB kann sowohl in unmittelbar sexuellen Einwirkungen (z.B. Berührungen mit dem Ziel der Erregung) als auch in nicht geschlechtsbezogenen „Gefälligkeiten“ liegen, die darauf zielen, Widerstand Minderjähriger gegen spätere Unzuchthandlungen auszuschalten oder zu mindern.

4

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 46 StGB a.F.) scheidet aus, wenn der Täter nur deshalb von der Tatablaufgestaltung ablässt, weil er wegen energischen Widerstands des Opfers weitere Annäherungsversuche als aussichtslos ansieht.

5

Ob mehrere Taten als Fortsetzungszusammenhang zu werten sind, ist wesentlich tatrichterlich; eine rechtsfehlerhaft zu weitgehende Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beschwert den Angeklagten nicht, wenn sie sich zu seinen Gunsten auswirkt.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 6. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Versicherungsinspektor Heinrich Theodor ███ ███ aus ████, geboren am █████ in ███, in dieser Sache in ██████████████████ wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mertin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Oktober 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Strafe wird die weitere Untersuchungshaft seit dem 7. Oktober 1958 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen eines Verbrechens nach § 175 a Nr. 1 StGB, wegen fünf Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB, wegen fünfzehn versuchter Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB, eines davon begangen in Tateinheit mit versuchter Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, und wegen vier Vergehen nach § 175 StGB zur Gesamtstrafe von drei Jahren neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, einen ihm gehörigen Personenkraftwagen Marke Opel-Record eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis auf fünf Jahre entzogen.

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

I. Verfahrensrügen

1.) Die vom Beschwerdeführer persönlich zu Niederschrift der Geschäftsstelle erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist, soweit sie nicht mangels Angabe von Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) überhaupt unzulässig ist, unbegründet. Das Revisionsgericht vermag nicht zu prüfen, ob die Strafkammer im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens der vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung überreichten schriftlichen Darstellung seiner Person und seiner Taten bei der Strafzumessung wesentliche Bedeutung beigemessen und Anlaß hatte, in dieser Richtung von Amts wegen Beweise zu erheben.

Die angeblich unzureichende Befragung des Zeugen S____ durch die Strafkammer kann der Angeklagte nicht rügen (BGHSt 4, 125, 126). Er hatte jederzeit selbst oder durch seinen Verteidiger die von ihm vermißten Fragen an ██████████████ stellen können (§ 240 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Einen Antrag auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gestellt. Daß das Landgericht nicht von sich aus ein weiteres Gutachten eingeholt hat, kann umso weniger als Rechtsfehler angesehen werden, als der Angeklagte selbst nicht für sich in Anspruch nimmt, daß seine Zurechnungsfähigkeit in einem nach § 51 Abs. 1 oder 2 StGB erheblichen Maße vermindert gewesen sei; er macht nur geltend, die ihn zur Tat gelegten Straftaten „in einem gewissen Komplexzustand, hervorgerufen durch ein gewisses Minderwertigkeitsgefühl und ... Wut und Empörung“, begangen zu haben.

2.) Die Rüge, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden, weil er sich durch die Verhandlungsleitung des Kammervorsitzenden zur Abkürzung seines Schlußwortes gedrängt gefühlt habe, ist offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, daß der Vorsitzende betont habe, er wolle seine Ausführungen nicht beschränken. Dem Schlußvortrag des Angeklagten ist übrigens nach der eigenen Darstellung der Revision ein 2 1/2-stündiges Plädoyer des Verteidigers vorausgegangen.

3.) Auch die vom Verteidiger erhobene Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet. Wenn – wie die Revision vorträgt – der Sachverständige den für aufklärungsbedürftig erachteten Punkt, nämlich den Einfluß eines Mißverhältnisses zwischen der geistigen und der körperlichen Entwicklung des Angeklagten auf dessen Straftaten, schon von sich aus im Gutachten aufgezeigt hat, brauchte das Landgericht den Sachverständigen hierüber nicht noch besonders zu befragen. Abgesehen davon kann die Verletzung gegen § 244 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht mit der angeblich mangelhaften Befragung eines sachverständigen durch das Gericht begründet werden (BGH VRS 15, 268, 269).

II. Sachbeschwerde

1.) Sie wendet sich in erster Linie gegen die Rechtsansicht, daß die Höchstpersönlichkeit der verletzten einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den gegenüber verschiedenen Personen begangenen Straftaten ausschließe, und beanstandet, daß die Strafkammer nicht sämtliche Verfehlungen des Beschwerdeführers zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt hat. Die Revision trägt indes keine neuen Gesichtspunkte vor, die es rechtfertigen könnten, von der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage abzugehen. Der Hinweis auf die rechtliche Beurteilung des Falles 12 des angefochtenen Urteils durch den Tatrichter geht fehl. Die Strafkammer hat hier einen Fortsetzungszusammenhang nicht zwischen den zeitlich zusammenhängenden Unzuchtshandlungen mit K____ und K____, sondern zwischen dem zweimaligen (zeitlich auseinanderfallenden) Unzuchtstreiben mit ███████ angenommen; die gleichzeitigen Unzuchtshandlungen gegenüber K____ und K____ hat sie ob der fehlenden Beschwer des Angeklagten dahingestellt bleiben lassen – offenbar unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit als ein Vergehen nach § 175 StGB angesehen.

In der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Verteidiger unter Hinweis auf BGHSt 1, 20 hervorgehoben, daß, wenn schon nicht sämtliche Verfehlungen des Angeklagten eine fortgesetzte Tat bildeten, zumindest Tateinheit zwischen den in den Fällen OF, PT, IE, GO, RE, GR, NP, COD, HOD (4), (7), K____ und KD (8) angenommenen fortgesetzten Straftaten vorliege; denn K____ habe je einmal an dem Unzuchtstreiben des Angeklagten mit H____ (Fall 4 b) und mit P____ (Fall 8), und H____ einmal an dem Unzuchtstreiben des Beschwerdeführers mit K____ (Fall 7 a) teilgenommen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Das Landgericht hat den die Fortsetzungstat kennzeichnenden jeweiligen Gesamtvorsatz des Angeklagten außer aus der zeitlichen Aufeinanderfolge der strafbaren Handlungen „vor allem aus der Eigenart des Deliktes“ gefolgert, „bei dem der Täter für die einmal im Hinblick auf eine bestimmte Person geweckten Wünsche auch in der Folgezeit die Erfüllung sucht“ (S. 17 UA). Das kann nur dahin verstanden werden, daß die Strafkammer (nur) jeweils die Unzuchtsfälle in einen Fortsetzungszusammenhang gezogen hat und einbezogen hat, in denen der Angeklagte sich von vornherein an einem bestimmten einzelnen Jungen mehrmals vergehen wollte, nicht dagegen auch die Fälle, in denen außer dem als Partner in Aussicht genommenen Jugendlichen ein weiterer Junge beteiligt war. Diese im wesentlichen tatrichterliche Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Allerdings hätte die Strafkammer dann folgerichtig die Fälle, in denen der Beschwerdeführer gleichzeitig mit mehr als einem Jugendlichen Unzucht trieb, aus jedem Fortsetzungszusammenhang ausnehmen und als selbständige Taten (§ 74 StGB) aburteilen sollen. Daß sie das nicht getan hat, beschwert jedoch den Angeklagten ebensowenig wie die möglicherweise zu weitgehende Annahme von Fortsetzungszusammenhang überhaupt (vgl. BGHSt 2, 163; BGH 1 StR 573/57 vom 10. Dezember 1957).

2.) Soweit sich die Revision in den Fällen OC (3), ███ (C____), RO und Sch (3, 4, 5, 9, 13) gegen die Annahme einer (vollendeten) Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht wendet, ist ihr einzuräumen, daß das angefochtene Urteil Einzelausführungen darüber vermissen läßt, in welchen Handlungen die Strafkammer ein Einwirken auf den Willen der Jugendlichen gesehen hat. Bei der Eindeutigkeit der festgestellten Sachverhalte ist das indes kein den Bestand des Erkenntnisses gefährdender Mangel. Da die Berührungen und streichelnden Handbewegungen über und unter dem Hosenschlitz der Minderjährigen und erst recht das Anfassen ihres bloßen Gliedes mit dem Ziele, ihre geschlechtliche Begierde zu wecken, Verführungshandlungen im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB sein konnten, liegt das auf der Hand und wird auch von der Revision nicht ernstlich bezweifelt. Das gilt aber auch von den an sich nicht geschlechtsbezogenen Gefälligkeiten, die der Angeklagte den Jugendlichen erwies, um sie sich zu verpflichten und ihren Widerstand gegen später beabsichtigte Unzuchtshandlungen auszuschalten oder zu verringern. Es ist daher rechtlich unbedenklich, daß das Landgericht es schon als Einwirken auf den Willen der Minderjährigen angesehen hat, daß er ihnen in der genannten Absicht die Führung seines Kraftwagens überließ. Bezeichnend in dieser Hinsicht ist die (Seite 9 UA wiedergegebene) Bemerkung des vom Angeklagten vorher verführten ██ ██████████ dem einer gleichgeschlechtlichen Annäherung abholden K____, er dürfe sicherlich auch mal den Personenkraftwagen des Angeklagten steuern, wenn er sich mit diesem „abgebe“.

Das Landgericht hat im übrigen weder verkannt, daß das vollendete Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB die Erfüllung des Grundtatbestandes des § 175 StGB, also gleichgeschlechtliche Unzuchtshandlungen „von einer gewissen Stärke und Dauer“ (BGHSt 1, 293), voraussetzt, noch, daß eine Verführung nicht allein um deswillen angenommen werden kann, weil der Partner ein Minderjähriger ist und der Erwachsene mit den unzüchtigen Handlungen beginnt. Vergeblich versucht die Revision, einen solchen Irrtum der Strafkammer nachzuweisen, indem sie einheitliche Verführungsgeschehen gedanklich aufgliedert und die einzelnen Abschnitte daraufhin untersucht, ob sie für sich betrachtet den Tatbestand eines versuchten oder vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB erfüllen und ob der Angeklagte vom Versuch gemäß § 46 StGB strafbefreiend zurückgetreten ist.

Unrichtig ist die Behauptung der Revision, im Falle OC (3) sei nicht festgestellt, daß der Jugendliche die Unzuchtshandlungen des Angeklagten anfänglich abgelehnt habe. In der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils ist gesagt, daß OC____ zuvor mit solchen Dingen nicht in Berührung gekommen war und daß er mit dem Tun des Angeklagten nicht einverstanden war. Zuzugeben ist der Revision, daß das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, der Angeklagte habe den entgegenstehenden Willen des Minderjährigen erkannt und daraufhin auf ihn eingewirkt. Indes war die Strafkammer hiervon ersichtlich überzeugt. Hätte der Beschwerdeführer von vornherein an das Einverständnis des OC____ mit dem beabsichtigten Unzuchtstreiben geglaubt, dann wäre er schwerlich so langsam und planmäßig zu Werke gegangen, wie er es tat, sondern hätte – wie in den Fällen, in denen er nur wegen Vergehens nach § 175 StGB verurteilt worden ist – gleich mit dem Onanieren oder anderen schwerwiegenden Unzuchtshandlungen begonnen.

Im übrigen ist die Strafkammer mit Recht davon ausgegangen, daß ein Erwachsener die Verdorbenheit Jugendlicher auf gleichgeschlechtlichem Gebiet nicht ohne weiteres voraussetzen darf; er muß vielmehr immer, wenn sich ihm nicht bestimmte Anhaltspunkte für das Gegenteil bieten, damit rechnen, daß ein Minderjähriger in gleichgeschlechtlichen Dingen unerfahren ist und unzüchtiges Tun aus sittlichen, religiösen oder sonstigen Gründen innerlich ablehnt.

Das Gesagte gilt auch für die Fälle HOD, RO____, RCD____ und Sch____. Im Falle RCD____ hat das Landgericht zudem ausdrücklich festgestellt, daß sich der Jugendliche sich den Handlungen des Angeklagten (anfänglich) gesträubt hat. Zu Unrecht vermißt hier die Revision eine genaue Beschreibung der Art und Weise des Verhaltens des Minderjährigen, indem sie meint, daß bei einem entschiedenen Sträuben mangels des erforderlichen Einverständnisses des Jugendlichen mit dem Unzuchtstreiben – schon der äußere Tatbestand einer vollendeten Verführung entfalle, bei einem nur leichten Sträuben aber – mangels Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens des Jugendlichen – auf jeden Fall der innere Tatbestand der Verführung zu verneinen sei. Der Sinn der tatrichterlichen Feststellungen ist unverkennbar der, daß RO____ sich den Unzuchtshandlungen des Angeklagten zunächst entziehen wollte, den aber doch unter dem Einfluß des Angeklagten in sie einwilligte, und daß der Beschwerdeführer das auch erkannte.

Im Falle Sch____ hat das Landgericht den Vorfall vom Mai 1957 als versuchten und den Vorfall vom Juli 1957 als vollendete Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht beurteilt und den Angeklagten eines fortgesetzten Vergehens nach § 175 a Nr. 3 StGB schuldig gesprochen (S. 17 UA). Den Versuch der Verführung fand die Strafkammer ersichtlich darin, daß der Beschwerdeführer den Jugendlichen in seinem Wagen mitnahm, ihn den Kraftwagen kurze Zeit selbst steuern ließ, ihm 4 bis 5 Glas Bier spendierte und ihm auf der Rückfahrt über die Hose an das Glied faßte. Das ist rechtlich bedenkenfrei. Für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB) bietet das Urteil keinen Anhaltspunkt; das Landgericht hat im Gegenteil festgestellt, daß der Angeklagte deshalb von Sch____ abließ, weil dieser „gleich energisch zur Wehr setzte“. Das zeigt, daß der Beschwerdeführer sein Vorhaben nicht aus freiem Entschluß, sondern deshalb aufgab, weil er wegen des entschiedenen Widerstandes des Jugendlichen (für diesen) weitere Annäherungsversuche als aussichtslos ansah. Daß das der Sinn der wiedergegebenen Urteilsstelle ist, erhellt auch aus der zum zweiten Vorfall getroffenen Feststellung, Sch____ habe dem Angeklagten – infolge seiner Trunkenheit – „nicht den Widerstand entgegengesetzt, der diesen, wie das 1. Mal, zum Aufhören veranlaßt hätte“. Im zweiten Falle konnte der Angeklagte das vorgetäuschte Einverständnis des Minderjährigen mit den Unzuchtshandlungen schon deshalb nicht annehmen, weil sich dieser beim ersten Vorfall zur Wehr gesetzt hatte. Das war ersichtlich auch die Überzeugung der Strafkammer. Ihre Feststellungen geben andererseits keinem Zweifel Raum, Sch____ habe sich unter dem Einfluß des genossenen Alkohols in einem willenlosen Zustand befunden und aus diesem Grunde nicht verführt worden sein; der Jugendliche leistete auch im zweiten Falle noch Widerstand, nur war dieser infolge der Alkoholberauschung nicht so stark wie im Mai 1957.

3.) Entgegen der Meinung der Revision ist unbeschadet der teilweise knappen Feststellungen der Tatbestand der versuchten Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht auch in den Fällen HCD____, Re____, I____, Co____, ███, Sch____, Duns____, Sch____ (11, 14, 16, 17, 20, 21, 25) ausreichend dargetan. Der Umstand, daß der Angeklagte auf die Abwehr der Jugendlichen jeweils von ihnen abgelassen hat, zwang das Landgericht nicht zu der Annahme, er habe nur erkunden wollen, ob die Minderjährigen von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt seien. Abgesehen davon, daß auch in diesen Fällen den körperlichen Annäherungen jeweils Gefälligkeiten des Beschwerdeführers, insbesondere die unentgeltliche Mitnahme im Kraftwagen, vorausgegangen waren, gaben die Jugendlichen dem Beschwerdeführer durch nichts Anlaß zu der Vermutung, sie hätten schon gleichgeschlechtliche Erlebnisse hinter sich und seien ohne weiteres bereit, sich mit ihm geschlechtlich einzulassen.

In den Fällen Re____, X____ und Sch____, in denen die Jugendlichen am Oberschenkel angefaßt hat, wendet die Revision vergeblich ein, daß es an der unerläßlichen Feststellung fehle, der Beschwerdeführer habe geschlechtliche Ziele verfolgt. Der Urteilszusammenhang läßt keinen Zweifel darüber, daß die Strafkammer hiervon überzeugt war, zumal in den Fällen ██████████ (Re____), in denen der Beschwerdeführer sich nicht auf ein Anfassen des Oberschenkels beschränkt, sondern die Jugendlichen am oder über dem Oberschenkel gestreichelt hat.

Auch ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch kam nach Sachlage nicht in Betracht. Bei ████████ (C____) und C____ ergibt sich das zweifelsfrei aus der Feststellung des Landgerichts, daß das Vorgehen des Angeklagten nur an dem nachdrücklichen Widerstand der Jugendlichen scheiterte. In den übrigen Fällen (RCD____, ███████, Sch____ und Sch____) fehlte es an einer solchen ausdrücklichen Feststellung; bei der vom Angeklagten in anderen Fällen bewiesenen „Hemmungslosigkeit“ und „Wartnickigkeit“ ist es jedoch als ausgeschlossen zu erachten, daß die Strafkammer mit der Möglichkeit rechnete, der Beschwerdeführer habe von weiteren Einwirkungsversuchen abgesehen, ohne sich durch die Abwehr der Jugendlichen an der Erreichung seines Zieles gehindert zu sehen.

4.) Das vorstehend Ausgeführte gilt entsprechend für die weiteren Fälle, in denen die Revision dem Angeklagten Straflosigkeit nach § 46 StGB zugebilligt wissen will (Fälle CD____, D____, MCD____; ██████, 1 s und bd; 6, 7 a; 10 a, 15). Im Falle █████ ist für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts schon deshalb kein Raum, weil der Angeklagte selbst zugegeben hat, wegen der Abwehr des Jugendlichen nicht zu seinem Ziele gekommen zu sein. Im Falle C____ ist der Verletzte aus dem Wagen gesprungen.

Auch die übrigen Hinwendungen der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten sind im Ergebnis unbegründet. Daß der Beschwerdeführer bei der ersten Fahrt mit ██████████ (a) mehr erstrebte als nur die gegenseitige Berührung des Hosenschlitzes und des Geschlechtsteils, durfte das Landgericht rechtsirrtumsfrei aus der Tatsache folgern, daß er bei den weiteren zwei Fahrten mit den Jugendlichen, einmal im Beisein des H____ (4), bis zum Samenerguß onaniert hat.

Entsprechendes gilt im Falle CD____ (10 a). Da der Jugendliche nicht von sich aus bereit war, sich von dem Angeklagten zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, konnte dieser sein Ziel nur durch Verführung erreichen, falls er nicht wie im Falle 10 b Gewalt anwenden wollte. In diesem letzten Falle vermißt die Revision die Feststellung, daß der Jugendliche ernstlichen Widerstand geleistet und der Angeklagte das erkannt hat; daß dem so war, ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus den im Urteil geschilderten Einzelheiten des Vorfalls. Fortsetzungszusammenhang zwischen dem Verbrechen der versuchten Verführung und dem der Gewaltunzucht kam wegen der Verschiedenheit der verletzten Strafgesetze nicht in Frage.

Trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Feststellung war das Landgericht ersichtlich auch im Falle K____ (C____) (1 a und b) davon überzeugt, daß der Angeklagte mehr erstrebte, als er wegen der Abwehr des Jugendlichen erreichte.

5.) Die Einwendungen der Revision gegen die Versagung mildernder Umstände und die Höhe der Einzelstrafen wie der Gesamtstrafe sind ebenfalls unbegründet. Die im angefochtenen Urteil angeführten Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die straferschwerend berücksichtigte Hemmungslosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich sowohl aus der Häufung seiner Verbrechen als auch aus der Art der Tatausführung in einzelnen Fällen. Das Landgericht hat nicht unzulässigerweise ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet, wenn es hervorhebt, daß sich der Angeklagte teilweise ganz junge oder erst dem Volksschulalter entwachsene Burschen für sein Unzuchtstreiben ausgesucht hat; auch nicht, wenn es auf die schweren Folgen seiner Taten in Form einer Netzbahnverführung hinwies. Dafür, daß die Strafkammer nicht bedacht haben sollte, wie der Beschwerdeführer zu seinen Straftaten gekommen ist, bietet das Urteil keinen Anhalt; ob sie dem allerdings Bedeutung für die Strafhöhe beilegen wollte, war ihrem pflichtgemäßen, im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbaren Ermessen anheimgestellt.

Dem Landgericht war es auch nicht verwehrt, Umstände, aus denen es dem Angeklagten mildernde Umstände versagt hat, bei der Bemessung der Einzelstrafen wie der Gesamtstrafe nochmals zuungunsten zu berücksichtigen. Die Revision verkennt ferner, daß der Tatrichter nicht verpflichtet ist, alle für die Strafhöhe erheblichen Gesichtspunkte anzuführen; er kann sich darauf beschränken, die bestimmenden Umstände darzulegen (vgl. § 267 Abs. 2 Satz 1 StPO).

6.) Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die Einziehung des Kraftwagens und die Entziehung der Fahrerlaubnis sind vom Landgericht rechtsfehlerfrei begründet. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, erweist sich die Revision im ganzen als unbegründet. Sie ist daher zu verwerfen.

Kosten: § 473 Abs. 1 StPO.

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mertin Bundesrichter Dr. Willms

Dr. Geier ist im Urlaub und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Justizangestellter
Dr. Hübner
BGH: Revision gegen Verurteilung nach § 175a StGB wegen Verführung Minderjähriger verworfen — Themis