Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Ablehnung der Strafmilderung nach §157 StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 683/54
Datum
22.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen seine Verurteilung wegen Meineids und rügte die Nichtanwendung von §157 StGB. Zentrale Frage war, ob er bei seiner falschen Aussage die Gefahr einer Strafverfolgung wegen falscher Anschuldigung (§164 StGB) befürchtete. Der BGH bestätigt, dass für §157 die subjektive Vorstellung des Täters im Zeitpunkt der Aussage entscheidend ist und die Feststellungen des Landgerichts, wonach keine entsprechende Befürchtung vorlag, rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des §157 StGB ist nicht die objektive Gefahr einer Strafverfolgung maßgeblich, sondern die Vorstellung, die sich der Täter im Zeitpunkt seiner Aussage über eine solche Gefahr macht.

2

Eine wahrheitswidrige Aussage ist nur dann der Absicht zuzurechnen, eine Strafverfolgung abzuwenden, wenn die Befürchtung einer solchen Verfolgung den Täter zum Zeitpunkt der Aussage maßgeblich bestimmt hat.

3

Die Überzeugungsbildung des Tatrichters hinsichtlich der subjektiven Vorstellung des Täters ist von der Revision nur zu beanstanden, wenn sie rechtlich fehlerhaft oder tatsächlich unhaltbar ist.

4

Steht der Strafausspruch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden und hat das Gericht überzeugend festgestellt, dass keine maßgebliche Befürchtung einer Strafverfolgung vorlag, ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 24. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Straßenbahnbeamten i. R. Andreas ████ aus ████, geboren am ███ ██ ██ in ███████, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 24. September 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war im Jahre 1948 zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden, weil er sich am 10. November 1938 an Ausschreitungen gegen jüdische Geschäfte beteiligt hatte. Im Juli 1949 erstattete er gegen mehrere Zeugen, die in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ausgesagt hatten, eine Anzeige wegen Meineids. Gegen den Zeugen [REDACTED] wurde ein Strafverfahren durchgeführt, in dem der Angeklagte ██ als Zeuge vernommen und beeidigt wurde. Seine Aussage war in mehreren Punkten unrichtig, insbesondere, soweit er jede Teilnahme an den erwähnten Ausschreitungen bestritt. Das Landgericht in Mainz verurteilte ihn am 5. Oktober 1953 wegen Meineids. Der erkennende Senat hob am 19. Mai 1954 das Urteil im Strafausspruch auf, weil die Strafkammer zu § 157 StGB keine Stellung genommen hatte.

Das Landgericht hat nunmehr geprüft, ob der Angeklagte die Unwahrheit gesagt hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen eines Vergehens gegen § 164 StGB abzuwenden. Es hat dies verneint. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass für die Anwendung des § 157 StGB nicht die Gefahr einer Strafverfolgung wegen einer früheren Straftat als solche entscheidend ist, sondern die Vorstellung, die sich der Täter hierüber im Zeitpunkt seiner Aussage macht. Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer Strafverfolgung wegen falscher Anschuldigung rechnete und dass eine solche Gefahr ihn nicht zu seiner falschen Aussage auch nur mitbestimmte. Die Ablehnung einer Strafmilderung gemäß § 157 StGB lässt sonach keinen Rechtsirrtum erkennen. Da der Strafausspruch auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist die Revision zu verwerfen.

Dr. PeetzMartinDr. Mannzen
MantelHübner
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