Revision gegen Freisprüche bei Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 682/92
- Datum
- 01.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt; die tatrichterliche, prozessordnungsgemäß gewonnene Überzeugung ist für das Revisionsgericht bindend.
Aus dem Vorliegen objektiver Gewaltanwendung folgt nicht zwingend die Feststellung des subjektiven Tatbestands (Bewusstsein der Erzwingung), wenn der Tatrichter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu einer anderen, möglichen Würdigung gelangt.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen hat das Urteil die als erwiesen erachteten Tatsachen darzustellen und nachvollziehbar zu begründen, warum die für eine Verurteilung erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen wurden; der erforderliche Umfang der Darlegung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Widersprüchliche oder wechselhafte Angaben eines Zeugen können die tatrichterliche Zweifelbildung rechtfertigen und damit ein sicherheitsbegründetes Verurteilungserfordernis entfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 18. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 682/92 vom 1. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ 1939 in ██, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brining, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger, Justizassistentin █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Mai 1992 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung eines ersten Urteils durch den Senat in erneuter Hauptverhandlung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung in drei Fällen wurde der Angeklagte freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.
Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, dass sich das Verhalten des Angeklagten im ersten Fall nach den Feststellungen als Gewalt im Sinne des § 177 StGB darstellt. Das Gericht sah aber „keinen tragfähigen Beweis dafür, dass der Angeklagte sein Körpergewicht einsetzte, um Widerstand zu unterdrücken oder das Mädchen zum Mundhalten als Mittel einsetzte, um den Widerstand, den er als ernsthaft zu brechen erkannte, zu brechen“.
Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb aus subjektiven Gründen vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen.
Die Revision verlangt demgegenüber letztlich, dass das Landgericht aus dem festgestellten objektiven Geschehen auch auf den subjektiven Tatbestand der Vergewaltigung hätte schließen müssen. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist jedoch Sache des Tatrichters. Dessen Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (BGHSt 29, 18, 20). Seine in prozessordnungsgemäßer Weise gewonnene Überzeugung ist für das Revisionsgericht bindend. Deshalb hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters auch grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH NStZ 1984, 51 m. w. N.; Hirxthal in KK StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 20).
Einen Rechtsfehler in diesem Sinne enthält das Urteil nicht. Der Revision ist einzuräumen, dass das Landgericht hier aus dem objektiven Geschehen – Äußerung der Geschädigten „Ich will das nicht“; Zuhalten des Mundes; laut werden; Niederhalten durch Körpergewicht – auch den Schluss hätte ziehen können, es sei dem Angeklagten bewusst gewesen, dass er auf diese Weise gegen den Willen des Mädchens den Geschlechtsverkehr erzwinge, und sein gewaltanwendendes Verhalten habe diesem Zweck gedient. Das Landgericht hat demgegenüber in eingehender und differenzierter Weise unter Berücksichtigung der gesamten Entwicklung erwogen und es für möglich erachtet, dass das „Ich will nicht“ vom Angeklagten „eben nicht als ernsthaftes Widerstreben erkannt wurde“ und das „Lautwerden“ nicht als Widerstand gewertet wurde. Dabei wurden die Zweifel des Landgerichts zulässig auch dadurch gefördert, dass die Zeugin bei mehreren Vernehmungen das Ausmaß ihres Widerstandes und ihr widerstrebendes Verhalten insgesamt in sehr unterschiedlicher Weise dargestellt und letztlich der Einlassung des Angeklagten nicht sicher widersprochen hatte.
Die daraus vom Landgericht gezogenen Schlüsse waren jedenfalls möglich. Denn zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten war es zuvor ohne Zwang zahlreich zu sexuellen Handlungen gekommen. Wiederholt hatte er auf Geschlechtsverkehr gedrängt. Als die beiden um die Jahreswende 1984/1985 in die Wohnung des Angeklagten fuhren und er sie aufforderte, sich auszuziehen, war ihr klar, dass es zum Geschlechtsverkehr kommen sollte. Gleichwohl zog sie sich freiwillig aus und legte sich auf die Couch. Erst als der Angeklagte entkleidet auf ihr lag, um den Geschlechtsverkehr auszuführen, erklärte sie, „dass sie das nicht wolle“.
Das Landgericht hält es für möglich, der Angeklagte habe dieses Widerstreben im Hinblick auf teilweise gleichartiges früheres Verhalten als bloßes „Sich-Zieren“ angesehen, und meint, dass „nach den den Geschlechtsverkehr vorbereitenden Hinweisen des Angeklagten und dem Verhalten des Mädchens – freiwilliges Ausziehen – sich eine Situation darstellte, in der der Angeklagte nicht daran zu denken brauchte und auch nicht dachte, dass es im weiteren Fortgang zum Geschlechtsverkehr irgendeines Druckes bedurfte“.
Das Landgericht geht weiterhin ohne Rechtsfehler davon aus, dass vor dem Geschlechtsverkehr „geschäkert und Spaß gemacht“ wurde und dass die Zeugin dabei laut geworden sei und gequietscht habe. Das Zuhalten des Mundes, das der Angeklagte in gleicher Weise wie die Zeugin schildert, diente nach Auffassung des Landgerichts daher nicht sicher der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs, sondern konnte auch – wie vom Angeklagten behauptet – dahin ausgelegt werden, dass die Nachbarn nicht merken sollten, dass er ein junges Mädchen im Zimmer habe.
2. Der Senat teilt nicht die Bedenken des Generalbundesanwalts, das Landgericht habe zum Freispruch in den Fällen 2 und 3 keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Zwar hat der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen festzustellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5). Was dabei im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach dessen Umständen. Das Landgericht hat im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen mitgeteilt, dass es nach dem ersten Geschlechtsverkehr in der Folgezeit „bis Mitte September 1985 durchwegs zweimal monatlich zum Geschlechtsverkehr kam“, wobei die Geschädigte dem Angeklagten nicht mehr widerstrebte und es dabei auch weder zu Drohungen noch zur Gewaltanwendung kam, was das Landgericht beweiswürdigend eingehend und fehlerfrei erörtert hat. Weitere Feststellungen zu den Einzelheiten des als Vergewaltigung angeklagten zweiten und dritten Geschlechtsverkehrs waren von Rechts wegen nicht erforderlich.
| Granderath | Gribbohm | Brining | |||
| Foth | Wahl |