Treffer
BGH Beschluss

PKH-Antrag der Nebenklägerin für Revision wegen fehlender Vermögensangaben abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 682/91
Datum
09.01.1992
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragt Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargelegt wurden; für jeden Rechtszug ist eine gesonderte Prüfung nach §397a StPO/§119 ZPO erforderlich und der vorgeschriebene Vordruck (§117 Abs.4 ZPO) nicht verwendet wurde. Eine Bezugnahme auf frühere Erklärungen wäre möglich gewesen, erfolgte jedoch nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; die wirtschaftlichen Verhältnisse sind in jeder Instanz erneut darzulegen (vgl. § 397a Abs. 1 StPO, § 119 ZPO).

2

Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen; die Unterlassung der Verwendung oder unvollständige Angaben können zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

3

Die Bezugnahme auf in früheren Instanzen abgegebene Erklärungen kann in besonderen Fällen genügen, setzt aber eine ausdrückliche und substantiiert belegte Bezugnahme voraus.

4

Prozesskostenhilfe ist nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligungsfähig, zu dem erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 682/91 vom 9. Januar 1992 in der Strafsache gegen █ geboren am ██ 1943 in ███ wegen vorsätzlicher Körperverletzung der Nebenklägerin hier: Prozesskostenhilfeantrag

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1992

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

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