Treffer
BGH Urteil

Bemessung des Tagessatzes: Aufhebung wegen fehlender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 682/88
Datum
10.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die zu niedrige Tagessatzhöhe; die Revision war auf die Höhe beschränkt. Das BGH hebt den Tagessatz auf, weil das Landgericht bei festgestelltem Nettoeinkommen von 2.800–3.000 DM ohne nähere Darlegung erheblich unter dem rechnerischen Nettotagessatz blieb. Eine Abweichung vom Nettoeinkommensprinzip bedarf einer nachvollziehbaren Begründung; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters; als Richtgröße gilt in der Regel das durchschnittliche Nettoeinkommen eines Tages (§ 40 Abs. 2 StGB).

2

Die Festsetzung der Zahl der Tagessätze (Strafumfang) und die Bestimmung ihrer Höhe sind getrennte Entscheidungen; die Zahl richtet sich nach § 46 StGB, die Höhe nach § 40 StGB.

3

Weicht das Gericht vom rechnerisch ermittelten Nettotagessatz ab, so muss es die für die Abweichung maßgeblichen Umstände konkret darlegen, damit die Entscheidung für die Verfahrensbeteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar ist.

4

Fehlt die erforderliche Begründung für eine erhebliche Unterschreitung oder Überschreitung des Nettotagessatzes, ist die Entscheidung über die Tagessatzhöhe aufzuheben und dem Tatrichter eine neue, hinreichend begründete Festsetzung vorzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. Juli 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 682/88 in der Strafsache gegen Führer Kurt ███████ aus ████, geboren ███ █████████ 1939 in [REDACTED], wegen uneidlicher Falschaussage

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Juli 1988 im Ausspruch über die Tagessatzhöhe der Geldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Strafrichter – Nürnberg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 55 DM verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel beschränkt auf die Bemessung der Höhe des Tagessatzes.

Die Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig. Die Bemessung der Höhe eines Tagessatzes ist ein bestimmter Beschwerdepunkt, der regelmäßig losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt überprüft werden kann (BGHSt 27, 70, 72). Die Entscheidungen über die Zahl und über die Höhe der Tagessätze sind zwei verschiedene Vorgänge, die unterschiedliche Zielrichtungen haben (BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1, Bestimmung, unterlassene 1). Die Zahl der Tagessätze wird nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen des § 46 StGB bestimmt. Daran anschließend wird die Höhe eines Tagessatzes gemäß § 40 Abs. 2 StGB festgelegt. Einer der Fälle, in denen eine Wechselwirkung zwischen der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines Tagessatzes vorkommen kann, liegt nach dem Inhalt der Urteilsgründe ersichtlich nicht vor.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Gericht bestimmt die Höhe eines Tagessatzes gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB „geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte“. Die Strafkammer hat dazu lediglich festgestellt, der Angeklagte übe den Beruf eines Kaufmannes aus, beziehe aus dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von 2.800 bis 3.000 DM und habe weder Unterhaltsverpflichtungen noch nennenswerte Schulden (UA S. 3). Aus dem Rubrum ergibt sich ferner, dass der Angeklagte ledig ist. Ohne weitere Begründung hat das Landgericht „angesichts der Einkommensverhältnisse des Angeklagten“ die Höhe des Tagessatzes auf 55 DM festgesetzt (UA S. 6). Bei dem festgestellten monatlichen Nettoeinkommen von 2.800 bis 3.000 DM liegt der rechnerische Nettotagessatz bei 90 bis 100 DM und nicht bei 55 DM. Will ein Gericht von einer gesetzlich vorgegebenen, wenn auch nicht zwingenden Richtlinie abweichen, so hat es dies so zu begründen, dass es für die Verfahrensbeteiligten und für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar und verständlich ist. Als Richtlinie hat der Gesetzgeber aber das Nettoeinkommensprinzip als Grundlage für die Festsetzung der Tagessatzhöhe gewählt (vgl. Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl., § 40 Rdn. 6).

Der Verteidigung ist zuzugeben, dass dem Gericht bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 40 Anm. 8; Dreher/Tröndle aaO § 40 Rdn. 15, 16, 25). Das Gericht soll nach dem Gesetzeswortlaut keine reine Rechenarbeit verrichten, sondern soll die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters umfassend berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass der rechnerische Tagesnettosatz sowohl unterschritten als auch überschritten werden kann (vgl. OLG Hamm NJW 1980, 1734, 1735). In einem derartigen Fall bedarf es jedoch näherer Darlegungen, welche Umstände für die Abweichung vom rechnerisch festzustellenden Nettotagessatz maßgebend waren. Die Darlegung dieser Umstände fehlt in dem angefochtenen Urteil völlig.

Nach alledem bedarf es einer neuen tatrichterlichen Entscheidung über die Höhe des Tagessatzes.

SchauenburgMaulBrünning
KuhnGranderath
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