BGH: Beweisantrag vs. Beweisermittlungsantrag; ungeeignete Methode im Weinbetrugsprozess
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 682/84
- Datum
- 18.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO wegen rechtsfehlerhafter Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs setzt voraus, dass der Revisionsführer selbst das Ablehnungsgesuch angebracht hat und damit nach § 28 Abs. 2 StPO beschwerdeberechtigt ist.
Ein Antrag auf Ausweitung der Tatsachengrundlage durch unbestimmte Stichprobenuntersuchungen kann als Beweisermittlungsantrag behandelt und bei fehlendem Aufklärungsbedürfnis abgelehnt werden; die Behauptung, eine umfangreiche zusätzliche Untersuchung werde „ein anderes Ergebnis“ erbringen, genügt ohne qualifizierte Darlegung nicht zur Erschütterung sachverständiger Einschätzungen zur Repräsentativität.
Ein Beweisantrag darf nicht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen völliger Ungeeignetheit abgelehnt werden, wenn das Beweismittel nur „relativ ungeeignet“ ist und lediglich keine sicheren, aber Wahrscheinlichkeitsaussagen zulässt; völlige Ungeeignetheit liegt dagegen vor, wenn die zugrunde liegende Untersuchungsmethode unausgereift und deshalb nicht in der Lage ist, zuverlässige Ergebnisse zu liefern.
Ein Zeuge kann nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt bleiben, wenn er der Beteiligung an der Tat verdächtig ist; hierfür genügt auch die Möglichkeit einer fahrlässigen Tatbeteiligung.
Der Nitrat/Asche-Quotient kann als grobe Kontrollgröße zur Plausibilisierung einer Nitratanreicherung herangezogen werden, ist aber nicht zwingend geeignet, das Ausmaß eines Wasserzusatzes im Einzelfall zu berechnen; maßgeblich ist hierfür eine Einzelfallbewertung anhand des gesamten Analysebildes.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 24. Februar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Winzer Ludwig ██ aus ████████ dort, geboren am ████████ 1947, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung am 18. Juni 1985 in der Sitzung vom 20. Juni 1985, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt ████ in der Verhandlung und bei der Verkündung,
Rechtsanwalt ████ ██ █████████████████ in der Verhandlung als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 24. Februar 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen das Weingesetz (verbotswidriges Herstellen von Wein und Inverkehrbringen verbotswidrig hergestellten Weines) zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision bleibt ohne Erfolg.
II. Die Verfahrensrügen
1. Die Rüge, bei dem Urteil hätten die Berufsrichter mitgewirkt, obwohl die gegen sie angebrachten Ablehnungsgesuche mit Unrecht verworfen worden seien (§ 338 Nr. 3 StPO), bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil allein ein Mitangeklagter die Richter abgelehnt hatte. Beschwerdeberechtigt (§ 28 Abs. 2 StPO) ist aber nur, wer selbst abgelehnt hat (BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 1 StR 417/84; Urteil vom 17. April 1973 - 5 StR 671/72 - bei Dallinger MDR 1973, 730; Pfeiffer in KK Rdn. 2; Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 6; KMR-Paulus 7. Aufl. Rdn. 3, alle zu § 28 StPO). Der Meinung der Revision, es könne - entsprechend der Handhabung bei Beweisanträgen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 244 Rdn. 84) - die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs eines Mitangeklagten jedenfalls dann gerügt werden, wenn der Ablehnungsgrund beide Angeklagten gleichermaßen betreffe, vermag der Senat nicht näherzutreten.
2. Unbegründet ist auch die Rüge, die beiden Schöffen seien vom Richteramt als Verletzte ausgeschlossen gewesen, weil sie oder ihre Angehörigen Wein, der in der Anklage als verfälscht aufgeführt sei, gekauft oder getrunken hätten (§ 22 Nr. 1 bis 3 StPO). Nach den Äußerungen der Schöffen und der Berufsrichter war das nicht der Fall.
3. Die Verteidigung hatte beantragt, dem Chemieoberrat Dr. ██████████ Landesuntersuchungsamt No███████ aufzugeben, insgesamt mindestens 250 Most- bzw. Weinproben aus den Weinbergslagen █████████ ████ ███ auf ihren Nitratgehalt zu untersuchen, und ihn dann als sachverständigen Zeugen zu hören. Hierbei werde sich ergeben, dass insbesondere hinsichtlich der Rebsorten, die im anhängigen Verfahren von Bedeutung sind, vielfach so hohe Nitratwerte (über 50 mg/l NO₃) vorlagen, dass nach den bisherigen Kriterien des Landesuntersuchungsamts von einer Wässerung auszugehen wäre. Das Untersuchungsergebnis werde den Sachverständigen Dr. ███████, Chemiedirektor beim Landesuntersuchungsamt █████████, veranlassen, sein schon erstattetes Gutachten nicht aufrechtzuerhalten.
Grundlage des Antrags (den die Verteidigung als Beweisermittlungsantrag bezeichnete) war nach Angaben der Verteidigung, dass „dem Angeklagten mehrfach zu Ohren kam“, Winzer aus den bezeichneten Weinbergslagen hätten bei selbst in Auftrag gegebenen Untersuchungen häufig Nitratwerte von über 50 mg/l N festgestellt.
Das Landgericht behandelte den Antrag als Beweisermittlungsantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und lehnte ihn ab, weil kein Aufklärungsbedürfnis bestehe. Dr. █████████ habe in den vergangenen Jahren tausende von Frankenweinen (allein 1983 mehr als 800) auf Nitrat untersucht, darunter auch weit mehr als 250 aus ████████ ██ ████; es habe sich kein Wert ergeben, welcher der im Antrag behaupteten Größenordnung entspreche.
Die Revision beanstandet die Ablehnung. Tatsächlich habe es sich um einen Beweisantrag gehandelt, der auf eine „statistische Gesamtaussage“ gerichtet und hinreichend bestimmt gewesen sei; er habe zentrale Beweisbedeutung gehabt.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Welchen Nitratgehalt die Weine der fraglichen Gegend aufweisen, wäre am zuverlässigsten durch die Untersuchung sämtlicher Weine festzustellen. Da eine solche umfassende Untersuchung jedoch nicht in Betracht kommt, bedarf es – worauf die Verteidigung zutreffend hinweist – einer statistischen Gesamtaussage, die sich auf die Untersuchung von Stichproben stützt. Wievieler solcher Stichproben es bedarf, um darauf eine Gesamtaussage mit dem Anspruch auf Allgemeingültigkeit und Zuverlässigkeit zu stützen, ist eine Frage, die das Gericht mit Hilfe der Sachkunde eines Gutachters zu entscheiden hat. Die Strafkammer hatte – dem Sachverständigen Dr. ███ folgend – die Überzeugung gewonnen, das dem Gutachten von Dr. ██ zugrunde liegende Tatsachenmaterial sei hinreichend repräsentativ. Im Urteil ist die Bekundung Dr. ██ zu diesem Punkt wiedergegeben: Die gebietsspezifischen Kenntnisse des Landesuntersuchungsamts erlaubten es, für jeden Jahrgang und jede Rebsorte konkret festzustellen, in welchen Grenzen der Nitratgehalt fränkischer Weine schwankt. Insoweit sei die große Zahl der zufällig ausgewählten, jährlich untersuchten Moste und Weine aussagekräftig (UA S. 64).
Diese Bekundung des Sachverständigen anzugreifen, boten sich verschiedene Wege. Zum einen konnte seine Aussage in Frage gestellt werden, das von ihm benutzte Untersuchungsmaterial reiche für eine zuverlässige Gesamtaussage aus, und damit seine Sachkunde in Zweifel gezogen werden. Das hätte freilich qualifizierter Darlegung bedurft. Mit der allgemeinen Behauptung, die zusätzliche Untersuchung von 250 Weinen (die weder nach Lage, Sorte, Jahrgang oder Weingut näher bezeichnet waren) werde ein anderes Ergebnis bringen – und damit die Sachkunde von Dr. ██ erschüttern –, war es nicht getan. Das zeigt schon die Überlegung, dass andernfalls auch nach der zusätzlichen Untersuchung von 250 Weinen die bloße Behauptung, die Untersuchung weiterer (nicht näher bestimmter) Weine werde zu anderen Ergebnissen führen, wiederum ausreichen würde.
Ein anderer Weg, dem Gutachten entgegenzutreten, bot sich in einem gezielten Angriff auf das zugrunde liegende Tatsachenmaterial dergestalt, dass unter Beweis gestellt wurde, bestimmte Weine (die eindeutig zu bezeichnen waren) wiesen einen Nitratgehalt von 50 mg/l und mehr auf. In diesem Fall hätte das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dergleichen sei – da es den bisherigen Untersuchungsergebnissen widerspreche – ausgeschlossen; es hätte vielmehr in tatsächlicher Hinsicht das Verbot der Beweisantizipation beachten müssen (vgl. Herdegen in KK § 244 Rdn. 72). Doch hat die Verteidigung diesen Weg nicht beschritten; sie hat keine bestimmten Weine bezeichnet, sondern nur allgemein die Verbreiterung der Tatsachengrundlage gefordert.
Unter diesen Umständen hat das Landgericht den Antrag zu Recht als Beweisermittlungsantrag behandelt und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Beschluss unterrichtete die Verteidigung über die Auffassung des Gerichts. Es stand ihr frei, einen neuen Antrag zu stellen, der den Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO genügte.
4. Die Verteidigung hatte am 14. Februar 1984 beantragt, Prof. Dr. H.-L. Sch█, Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Chemie und Biochemie an der Technischen Universität M█, als Sachverständigen zum Beweis dafür zu hören, dass die in Frage stehenden Weine keinen Zusatz von Rübenzucker aufweisen, also dass der Alkoholgehalt der übliche sei – auch nicht gewässert sein können. Die Verteidigung bezog sich hierbei auf einen in der Zeitschrift „V█“ vom Dezember 1983 erschienenen von Prof. Dr. Sch█ mitverfassten Artikel, in dem über Versuche berichtet wurde, mit Hilfe des Wasserstoff-Isotopenverhältnisses (der Verschiedenheit des Isotopenwertes bei Rübenzucker einerseits, bei ungezuckerten Mosten und Weinen andererseits) die Zuckerung von Wein nachzuweisen.
Am selben Tag (14. Februar 1984) hielt der Vorsitzende in einem Aktenvermerk das Ergebnis eines mit Prof. Dr. Sch█ am 23. September 1983 geführten Telefongesprächs fest. Demnach hatte Prof. Dr. Sch█ die Frage, ob er an einer Methode arbeite, Wasserzusätze zu Fruchtsäften direkt nachzuweisen, zwar bejaht, aber hinzugefügt, seine Methode sei keineswegs ausgereift, er befinde sich erst im Anfangsstadium seiner Untersuchungen, es seien noch vielfache Untersuchungsreihen nötig. Die Methodik so abzusichern, dass sie eine brauchbare und anerkannte Kontrollmethode werden könne, werde noch geraume Zeit in Anspruch nehmen.
Die Strafkammer lehnte den Antrag ab, weil das Beweismittel völlig ungeeignet sei (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Aus der fernmündlichen Auskunft von Prof. Dr. Sch█ ergebe sich, dass das Gutachten derzeit zu einem verwertbaren Beweisergebnis – zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten – nicht führen könne. Etwas anderes sei auch dem genannten Aufsatz nicht zu entnehmen.
Nach Meinung der Revision hat das Landgericht mit seiner Entscheidung den Begriff der Geeignetheit verkannt. Aus dem Aufsatz ergebe sich, dass die neue Forschungsmethode Aussagen mit absoluter und zwingender Beweiskraft zwar (noch) nicht erbringen könne, dass aber doch eine recht klare Grenzziehung möglich sei, ob überhaupt Verdacht auf Zuckerung (und damit Wässerung) vorliege; bei einem Isotopen-Wert, der eine gewisse, zahlenmäßig festliegende Grenze nicht unterschreite, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Zusatz von Zucker (und damit Wasser) ausgeschlossen. Die von den Verfassern des Aufsatzes erwähnte Unvollkommenheit und Unsicherheit der Methode beziehe sich nur auf den positiven Nachweis von Rübenzucker; die Nicht-Zuckerung hingegen werde zuverlässig bestätigt.
Der Senat teilt die Auffassung der Revision nicht. Zwar kennt die Rechtsprechung den Begriff der „relativen Ungeeignetheit“ eines Sachverständigen als Beweismittel. Sie liegt vor, wenn der Sachverständige aus dem ihm zur Verfügung stehenden Tatsachenmaterial zwar sichere und eindeutige Schlüsse nicht ziehen, aber doch die unter Beweis gestellte Behauptung als mehr oder weniger wahrscheinlich bezeichnen kann, und berechtigt nicht zur Ablehnung eines Beweisantrages nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (BGH NJW 1983, 404; BGH, Beschluss vom 1. August 1978 - 5 StR 418/78 bei Holtz MDR 1978, 988; Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 89). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Die mangelnde Geeignetheit von Prof. Dr. Sch█ als Sachverständiger beruht nicht darauf (wie in den genannten Entscheidungen und Schrifttumsnachweisen), dass das ihm zur Verfügung zu stellende Tatsachenmaterial nicht ausreiche, sondern darauf, dass die von ihm angewandte Untersuchungsmethode noch nicht ausgereift und deshalb nicht in der Lage ist, zuverlässige Aussagen zu machen. Anderes besagt der genannte Aufsatz nicht und zwar – entgegen der Meinung der Revision – gleichermaßen zur positiven wie zur negativen Seite des Nachweises von Rübenzucker. Daher hat die Strafkammer den Antrag zu Recht abgelehnt. Eine Untersuchungsmethode, die deshalb nicht zu verwertbaren Ergebnissen kommt, weil sie unausgereift ist und als solche nicht zuverlässig arbeitet, ist völlig ungeeignet, im Strafverfahren Beweis zu liefern.
5. Die Mutter des Angeklagten Ludwig M█, Frau Irmgard M█, war wegen derselben Delikte wie ihr Sohn (Betrug und vorsätzliches Vergehen gegen das Weingesetz) als Mittäterin angeklagt worden. Am 7. Juli 1983 wurde das gegen sie gerichtete Verfahren gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt. Am 14. Juli 1983 wurde Frau M█ als Zeugin vernommen. Der Staatsanwalt beantragte, sie nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen; Angeklagter und Verteidigung verzichteten auf die Vereidigung. Der Vorsitzende ließ Frau M█ gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt, „da sie der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig ist“.
Im Urteil ist über Frau █████ ausgeführt: „Das Gericht ist überzeugt, dass weder die Mutter noch der Bruder des Angeklagten, sondern nur er selbst mit Wasser gestreckten Wein herstellte und dass Irmgard noch bei Beginn der Hauptverhandlung insoweit an die Unschuld ihres Sohnes glaubte. Ersteres ergibt sich aus der Arbeitsaufteilung und dem Ausbildungsstand der Beteiligten. Zwar hätte theoretisch auch Irmgard oder Peter Wasser zu Most oder Maische beimischen können. Sie wären aber nicht in der Lage gewesen, den zum Ausgleich der Wässerung erforderlichen Zuckerzusatz berechnen. konnte in der Familie nur der Angeklagte. Letzteres folgt aus dem persönlichen Bild, vor dem erkennenden Gericht das Irmgard abgegeben hat. Zu Beginn der Hauptverhandlung war die Reaktion der damaligen Mitangeklagten auf belastende Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten durch echte Empörung gekennzeichnet. Je mehr sich der Verdacht verdichtete, wich die Empörung der Resignation. Dies ging mit einem sichtbaren Gesundheitsverfall einher, bis schließlich das Verfahren gegen Irmgard gemäß § 153a StPO eingestellt wurde. Die Kammer hielt es nach dem persönlichen Einauch für ausgeschlossen, druck von Irmgard, dass diese Frau mit dem guten Ruf des Weingutes ihr Lebenswerk und das ihres verstorbenen Mannes durch den Verkauf gewässerten Weines bewusst riskiert hätte“ (UA S. 39).
An anderer Stelle (UA S. 9, 10, 15, 35, 36) finden sich ähnliche Formulierungen.
Die Revision rügt die Nichtvereidigung. Nachdem das Gericht bei der Urteilsberatung zu der Überzeugung gelangt sei, Frau M█ sei an den Straftaten ihres Sohnes nicht beteiligt, habe es die Vereidigung nachholen, eventuell unter dem Blickwinkel des § 61 Nr. 2 StPO neu prüfen, jedenfalls aber den durch die Anwendung von § 60 Nr. 2 StPO entstandenen Fehler beheben müssen (BGHSt 8, 155; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1980 - 2 StR 714/80 - bei Holtz MDR 1981, 268).
Die Rüge greift nicht durch, wobei offen bleiben kann, ob die Verteidigung gehalten gewesen wäre, einen Gerichtsentscheid herbeizuführen (vgl. BGH, Urt. vom 2. Juni 1977 - 4 StR 169/77 - unter Hinweis auf BGHSt 7, 281; Pelchen in KK § 60 Rdn. 37). Die Revision übersieht, dass der Angeklagte nicht nur wegen Betrugs, sondern auch wegen Vergehens gegen das Weingesetz angeklagt und verurteilt wurde und dass Frau M█ damals noch Mitangeklagte – am 6. Mai 1983 gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen wurde, der gegen sie erhobene Vorwurf, vorsätzlich Wein verbotswidrig hergestellt und das dabei entstandene Erzeugnis in Verkehr gebracht zu haben, könne auch dahin lauten, sie habe diese Taten „fahrlässig begangen ... (§ 67 Abs. 4 WeinG a.F.), indem sie ihre Aufsichtspflichten als Betriebsinhaberin verletzt haben könnte“. Dass die Strafkammer diesen Vorwurf für ausgeräumt gehalten hätte, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Im Gegenteil wird an verschiedenen Stellen hervorgehoben, dass Frau M█ ihren Sohn „bei der Betriebsführung nie beaufsichtigte und sich um die Beachtung der weinrechtlichen Bestimmungen durch den Angeklagten nicht gekümmert hatte“ (UA S. 9), dass sie sich „nie dafür interessiert habe, sie habe ihren Sohn beim Ausbau der Weine und bei der Weinbuchführung auch nie überprüft“ (UA S. 37). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Frau M█ nicht nur formal Betriebsinhaberin war; sie war beim Weinverkauf in gleichem Maße tätig wie der Angeklagte und besorgte die kaufmännische Buchführung (UA S. 2, 37).
Nach alledem war es nicht rechtsfehlerhaft, Frau M█ als Zeugin nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen. Die Vergehen gegen das Weingesetz standen in Tateinheit zum Betrug. Dass im Sinne von § 60 Nr. 2 StPO auch fahrlässige Beteiligung möglich ist, steht außer Frage (vgl. BGHSt 10, 65; Pelchen in KK § 60 Rdn. 23; Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 60 Rdn. 15).
III. Die Sachbeschwerde
Auch sie zeigt keine Mängel auf. Der Erörterung bedarf nur die von der Revision aufgeworfene Frage, welche Bedeutung dem sogenannten Nitrat/Asche-Quotienten bei der Feststellung zukommt, in welchem Ausmaß den einzelnen Weinen Wasser zugesetzt wurde.
Die Strafkammer legt ohne Rechtsfehler dar, dass der Angeklagte 34 Weinen der Jahrgänge 1977, 1978, 1980 und 1981 Wasser zugesetzt hat. Als hauptsächliches Indiz hierfür wertete sie den hohen Nitratgehalt der Weine, der nur durch den Zusatz von (stark nitrathaltigem) Wasser aus dem Brunnen des Weinguts erklärbar war. Als „gegebenenfalls entlastende Kontrollgröße“ (UA S. 65) zog sie jeweils den sogenannten Nitrat/Asche-Quotienten heran. Dessen Bedeutung beruht darauf, dass auch der in einem Wein vorkommende besonders hohe Nitratgehalt dann natürlich erklärbar sein kann, wenn in demselben Wein zugleich die Summe der Mineralstoffe (die sogenannte Asche) besonders hoch ist, so dass der Quotient aus beiden Werten wiederum unauffällig ist. Bleibt der Aschegehalt jedoch zurück (ist der Quotient Nitrat/Asche also ungewöhnlich hoch), so spricht das gegen die Annahme, der betreffende Wein sei „natürlich besonders stark konzentriert“ (UA S. 64).
Nach den im Urteil wiedergegebenen Bekundungen des Sachverständigen Dr. ██ ist der Nitrat/Asche-Quotient fränkischer Weine nicht höher als 7 bis 8, höchstens 10. Demzufolge sieht Dr. █████ bei überhöhtem Nitratgehalt des Weins in einem Nitrat/ Asche-Quotienten bis zu 10 ein entlastendes Indiz, das den Verdacht der Nitratanreicherung durch Wasserzusatz entkräftet (UA S. 64, 255). Bei den im Urteil als durch Wasserzusatz verfälscht angesehenen Weinen lag der Nitrat/Asche-Quotient jedoch in keinem Fall unter 11,7 (UA S. 64).
Bei der Berechnung der Menge des den einzelnen Weinen zugesetzten Wassers zog das Landgericht den Nitrat/Asche-Quotienten nicht (nochmals) heran. Vielmehr verglich es – auch insoweit dem Sachverständigen Dr. W█ folgend – den in dem betreffenden Wein festgestellten Nitratgehalt mit dem Nitratgehalt, der bei der jeweiligen Rebsorte in dem jeweiligen Jahrgang als natürlich vorkommender Höchstwert festgestellt wurde, und berechnete von da aus die Menge des zugesetzten Wassers.
Die Revision beanstandet das. Sie ist der Auffassung, der Nitrat/Asche-Quotient hätte auch bei der Berechnung des Ausmaßes der Streckung herangezogen werden müssen. Vom festgestellten Aschewert ausgehend, hätte das Landgericht durch Multiplikation mit dem Faktor 10 den höchsten natürlich noch erklärbaren Nitratgehalt errechnen müssen. Nur das über diesen Wert hinaus festgestellte Nitrat hätte als künstlich zugesetzt behandelt werden dürfen; entsprechend hätte sich die Menge des für künstlich zugesetzt erachteten Wassers vermindert.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Der Revision ist zuzugeben, dass das Urteil eine ausdrückliche Erklärung dafür vermisst, warum das Landgericht den Nitrat/Asche-Quotienten nur für die Frage heranzog, ob, nicht auch für die Prüfung, wieviel Wasser im Einzelfall zugesetzt wurde. Indes ergibt sich das aus den sonstigen Feststellungen. Sie zeigen auf, dass der Nitrat/Asche-Quotient nur eine allgemeine, auf einen groben Raster gestützte Vorabbeurteilung gestattet, aber nicht dazu dienen kann, im Einzelfall – wenn der Quotient über 10 liegt und damit den Wein in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung als nicht natürlich erklärbar ausweist – das Ausmaß des künstlichen Nitrat- und Wasserzusatzes zu bestimmen. Hierfür ist vielmehr „in jedem einzelnen Fall das gesamte Analysebild“ maßgebend (UA S. 75). Erst diese Einzelbetrachtung ergibt, ob die außergewöhnlich hohe Nitratanreicherung natürliche Ursachen hat; denn bei einem unter 10 liegenden Nitrat/Asche-Quotienten – so Dr. W█ – „könnte – müsste aber nicht die Nitratanreicherung aus einer natürlichen Konzentration stammen“ (UA S. 255). Dass hier nur eine Möglichkeit aufgezeigt wird, hat seinen Grund darin, dass auf natürlicher Ursache beruhende außergewöhnlich hohe Nitratwerte nur bei Weinen auftreten, die in ihrem Gesamtbild außergewöhnlich sind, etwa bei solchen, die aus edelfaulen Beeren oder aus Trockenbeeren gewonnen werden (UA S. 255, 188).
Dass das Landgericht den Grundsatz der Einzelbetrachtung durchgehend beachtet hat, zeigen insbesondere die Fälle, in denen auf Grund der Erfahrungswerte für den jeweiligen Wein ein höherer natürlicher Nitratgehalt eingeräumt wurde, als er aus dem Nitrat/ Asche-Quotienten 10 ableitbar gewesen wäre (II 3 b Nr. 7, 12, 14). Aus ihrer Behandlung durch das Landgericht wie auch aus den für sämtliche Fälle gegebenen Einzelbegründungen ergibt sich, dass das Landgericht auch insoweit keinem Rechtsirrtum erlegen ist.
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