Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung eines besonders schweren Falls (Heroinmengen)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 682/82
Datum
30.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin verurteilt; der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht einen besonders schweren Fall nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG a.F. bejaht hatte, obwohl nur 1,0513 g reines Heroin festgestellt wurden. Bei dieser Menge liegt die Einordnung in die "nicht geringe Menge" in einem zweifelhaften Bereich, der eine besondere tatrichterliche Würdigung und Begründung erfordert. Mangels solcher nachvollziehbarer Erwägungen wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; sonstige Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt der Wirkstoffgehalt einer Betäubungsmittelzubereitung im Bereich der Grenzwerte zur nicht geringen Menge, erfordert die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG a.F. eine besondere, tatrichterliche Begründung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

2

Die pauschale Verweisung auf eine Untergrenze (z. B. 1 g reines Heroin) ersetzt nicht die erforderliche entzifferbare Entscheidung, aus der sich die für die Qualifikation als nicht geringe Menge maßgeblichen Umstände ergeben.

3

Sind die Feststellungen oder die Begründung für die Annahme eines besonders schweren Falls unzureichend, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Revision ist nur dann unbegründet, wenn die Urteilsgründe die für die qualifizierende Tatbestandsvariante erforderlichen Umstände substantiiert darlegen; bloße Pauschalformulierungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 19. Mai 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 682/82

in der Strafsache gegen

1. den Studenten Nader ███████ aus █████, geboren am ███████ 1956 in █████ (Ägypten), 2. den Bauschreiner Sami ████ aus ██ ███, geboren am ██████ 1955 in ███ (Ägypten),

beide zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beteiligten zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19. Mai 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

I. Die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG a.F. bejaht. Nach den Urteilsfeststellungen enthielt jedoch die im Besitz der Angeklagten befindliche und von ihnen abgegebene Heroinzubereitung insgesamt nur 1,0513 g reines Heroin. Der Wirkstoffgehalt lag damit in einem Bereich, in dem die Annahme einer „nicht geringen Menge“ zweifelhaft ist (vgl. BGH NStZ 1981, 483 sowie die bei Schoreit in NStZ 1982, 63, 65 unter IX. wiedergegebenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs) und deshalb besonderer Begründung bedarf. Der Hinweis des Landgerichts, die Untergrenze der nicht geringen Menge liege bei 1 g reinem Heroin, ersetzt nicht die tatrichterliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BGHSt 26, 355, 358 m.w.N.; BGH NStZ 1981, 225); es ist nicht ersichtlich, welche Umstände für die Bewertung im vorliegenden Fall bestimmend waren. Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.

II. Die weitergehenden Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. November 1982 Bezug genommen. Die Gegenerklärungen der Angeklagten geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

HerdegenMaulSchimansky
UlsamerFoth
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