Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Besetzung der Jugendkammer durch Auslosung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 682/76
- Datum
- 16.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fehlerhafte Bestimmung der Reihenfolge, in der Jugendschöffen an Sitzungen teilnehmen, die dem Wortlaut des § 45 GVG widerspricht, führt zur fehlerhaften Besetzung der Jugendkammer.
Eine Auslosung, die für mehrere Geschäftsjahre zugleich erfolgt statt gesondert für jedes Geschäftsjahr, verstößt gegen § 45 GVG und ist nicht als vertretbare Anwendung des Gesetzes zulässig.
Ist die Jugendkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt, begründet dies einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO, soweit kein zufälliges, ohne Einfluss erfolgtes Zusammentreffen der betreffenden Schöffen festgestellt werden kann.
Die eindeutige Gesetzeslage schließt es aus, einen Besetzungsfehler durch einen tauglichen Rechtfertigungsgrund zu legitimieren; der Sachverhalt ist in einem neuen Verfahren zu klären.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 12. April 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Stapelfahrer Xaver S c h ███████ aus ████, geboren am ██ 1931 in [REDACTED], wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. April 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.
Gründe
Die Jugendkammer war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
1. Die Bestimmung der Reihenfolge, in der die Jugendschöffen an den ordentlichen Sitzungen der Jugendkammer teilzunehmen hatten und teilnahmen, wurde am 27. November 1974 durch eine Auslosung für zwei Geschäftsjahre (1975 und 1976) vorgenommen. Das widersprach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GVG) und seiner übereinstimmenden Interpretation durch Rechtsprechung (BGHSt 15, 107, 109) und Lehre (KMR 6. Aufl. GVG Anm. 2 b; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 45 Anm. 3 d; Eb. Schmidt, Lehrkomm. III GVG § 45 Rdn. 6; Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. § 35 Rdn. 22; Grethlein/Brunner, JGG 3. Aufl. § 33 Anm. 1 b).
Die eindeutige Rechtslage schließt es aus, die fehlerhafte Auslosung als vertretbare Vollziehung des Gesetzes hinzunehmen.
2. Nur ein Zufall hätte dazu führen können, dass bei gesonderter Auslosung für das Geschäftsjahr 1976 das erkennende Gericht mit den Jugendschöffen besetzt gewesen wäre, die mitwirkten. Ein solcher Zufall muss außer Betracht gelassen, der in § 338 Nr. 1 StPO umschriebene absolute Revisionsgrund bejaht werden.
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