Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue bei Teilzahlungen trotz Wechselakzepten; Schöffe soll geschlafen haben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 682/58
Datum
24.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, einfachen Bankrotts und eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz. Er rügte u.a. eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung, weil ein Schöffe während der Hauptverhandlung geschlafen habe, sowie sachlich-rechtliche Fehler. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet; der Schlafvorwurf sei durch dienstliche Erklärungen ausgeräumt. Im Schuldspruch zum einfachen Bankrott ergänzte der BGH lediglich, dass dieser fahrlässig begangen wurde, und präzisierte die Tenorierung zur Gesamtstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Besetzungsrüge wegen behaupteten Schlafens eines Schöffen ist unbegründet, wenn dienstliche Erklärungen der beteiligten Gerichtspersonen den Verdacht ausschließen, der Schöffe habe über eine ins Gewicht fallende Zeitspanne wesentlichen Verfahrensvorgängen nicht folgen können.

2

Übermäßiger Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO ist nicht auf Spiel, Wette oder Differenzhandel beschränkt; er erfasst selbständige Formen eines unangemessenen Geldverbrauchs, der sich nach der wirtschaftlichen Gesamtlage und den Erfolgsaussichten des Unternehmens beurteilt.

3

Lässt sich ein Verkäufer von teilzahlungsberechtigten Kunden Wechsel zur Vorausfinanzierung geben und diskontiert diese, trifft ihn eine vermögensbezogene Pflicht, die Kunden in Höhe geleisteter Teilzahlungen vor einer Inanspruchnahme aus den Wechseln freizustellen; deren Verletzung kann eine Untreue nach § 266 StGB begründen.

4

Untreue ist gegenüber Betrug nicht als straflose Nachtat anzusehen, wenn bereits im Zeitpunkt der betrügerischen Erlangung der Leistung ein Treueverhältnis bestand; dann kann tateinheitliche Verurteilung wegen Betrugs und Untreue in Betracht kommen.

5

Legt der Tatrichter eine nur fahrlässige Begehungsweise zugrunde, ist diese im Urteilssatz auszudrücken; fehlt dies, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend ergänzen, wenn der Angeklagte dadurch nicht beschwert wird.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 25. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Wirtschaftsingenieur Wilhelm Karl ████████ aus ███ ████, geboren ███████ 1917 ████████ ██ ██████, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 24. Februar 1959 in der Sitzung vom 10. März 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Heimann Bundesrichter Dr. Trosien Bundesrichter Dr. Wilms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25. Juni 1958 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch zum einfachen Bankrott (Ziff. 1 des Urteilssatzes) dahin ergänzt, dass dieses Vergehen fahrlässig begangen ist; ferner treten an die Stelle des Wortes „insgesamt“ die Worte „einer Gesamt— strafe von“.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen — wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO), wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Vergehens gegen das Kreditwesengesetz vom 25. September 1939 zur Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500,- DM verurteilt.

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrecht

Der Beschwerdeführer rügt, dass das erkennende Ge— richt nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO), weil der Schöffe Philipp ███ am Nachmittag des 18. Juni 1958 „offensichtlich geschlafen“ habe und deshalb „über einen langen Zeitraum hinweg“ der Hauptverhandlung nicht habe folgen können.

Es kann dahinstehen, ob die Rüge mangels einer bestimmten Behauptung überhaupt zulässig ist, sie ist in jedem Falle unbegründet. Die dienstlichen Erklärungen der beteiligten Gerichtspersonen des Vorsitzenden, der zwei Beisitzer, des Urkundsbeamten und besonders des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft — schließen den Verdacht aus, dass ██ █████████ an dem fraglichen Nachmittag vom Schlaf übermannt worden ist und deshalb wesentlichen Vorgängen der Hauptverhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne nicht hat folgen können (vgl. RGSt 60, 63; RG JW 1932, 2888 Nr. 35; 1936, 3473 Nr. 55; BGHSt 2, 14; BGH 1 StR 291/51 vom 3. August 1951; 1 StR 450/55 vom 18. November 1955; 1 StR 29/56 vom 13. März 1956).

Günzelmann selbst stellt entschlossen in Abrede, auch nur vorübergehend geschlafen zu haben; zur Glaubhaftmachung weist er darauf hin, dass sein Notizbuch Aufzeichnungen über die Aussagen der am 18. Juni 1958 nachmittags ver— nommenen Zeugen enthalte. Richtig sei allerdings, dass er „bei äußerster Konzentration“ oft den Kopf stütze oder die Augen schließe, wodurch der Eindruck entstehen könne, er schlafe.

Nach dem Gesagten scheidet auch ein Verstoß gegen einen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) aus.

II. Sachbeschwerde

1.) Die Revision greift das Urteil mit der allgemei— nen Sachrüge in vollem Umfang an. Sie ist insoweit offen— sichtlich unbegründet, als sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier Vergehen des Betrugs (§§ 263, 74 StGB) zum Nachteil der Firmen ███████ Gummiwerke in München und Adolf RC, Fischgroßhandlung in Ochsen— furt wendet (B IV und V der Urteilsgründe). Die Revision selbst hat hierzu keine Einzelangriffe vorgetragen.

Auch der Schuldspruch wegen einfachen Bankrotts, begangen durch übermäßigen Aufwand (B II der Urteilsgrün— de), ist offensichtlich frei von Rechtsfehlern zum Nach— teil des Angeklagten. Das Landgericht hat keineswegs vor— kannt, dass nicht jede „missglückte Handelsspekulation“ Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO ist. Es hat sich mit dieser Frage ausdrücklich befasst und in Überein— stimmung mit der Rechtsprechung (vgl. u. a. RGSt 70, 260; 79, 229; BGH 1 StR 96/56 vom 6. Juli 1956) ausgeführt, dass das geschäftliche Wagnis jedem wirtschaftlichen Unter— nehmen zuzubilligen sei, dass sich dieses Wagnis aber in tragbaren Grenzen halten und dort aufhören müsse, wo kein Erfolg mehr zu erwarten sei. Demgemäß hat die Straf— kammer dem Angeklagten zugute gehalten, dass die erheb— lichen Zuwendungen der schon seit 1952 selbst überschul— deten Firma Me Ke an die „Techno ~ ██ ██ — Progress GmbH“ (abgekürzt TAP genannt) in den Jahren 1952 und 1953 noch vertretbar gewesen sein mögen und deshalb als übermäßiger Aufwand ausscheiden, obwohl die TAP von Anfang an nicht lebensfähig und bald zu erkennen war, dass die an die Gründung dieser Firma geknüpften Ausfuhr— erwartungen sich nicht erfüllten und der Geschäftserfolg „nicht im geringsten“ dem Einsatz der aufgewendeten Geldmittel entsprach. Die Revision irrt im Übrigen, wenn sie meint, dass tatbestandsmäßig nur Spiel, Wette und Differenzhandel Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO sein könnten. Der „Aufwand“ steht vielmehr als selb— ständige Art übermäßigen Geldverbrauchs gleichwertig neben den genannten Posten. Das Landgericht hat es entgegen der Darstellung der Revision auch nicht versaumt, den zur Feststellung übermäßigen Aufwands erforderlichen Vergleich zwischen der wirtschaftlichen Gesamtlage der Firma Me Ke und den Aufwendungen für die TAP für einen 14n— jährigen Zeitraum anzustellen, wie ihn der Angeklagte bei vernünftigen Wirtschaften ins Auge fassen durfte (vgl. BGH 3 StR 656/52 vom 11. Juni 1953; 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956 unter 17). Es hat seiner Schau die ganze Zeit des Bestehens der TAP (1952 bis 1956) zugrunde ge— legt und sorgfältig die Vermögens— und Ertragslage der Me Ke KG einerseits und die Entwicklungsaussichten der TAP andererseits geprüft.

Dass die Strafkammer dem Angeklagten im Ergebnis nur fahrlässiges Handeln zur Last gelegt hat, obwohl ihre Feststellungen den Schluss auf zumindest bedingt vor— sätzliches Verhalten nahelegen, beschwert den Angeklag— ten nicht. Der Tatrichter hat jedoch übersehen, die für erwiesen erachtete (nur) fahrlässige Begehungsweise im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen. Das holt der Senat nach.

2.) Was die fortgesetzte Untreue (in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug) angeht, so wendet sich die Revision vergeblich gegen die Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte durch die Nichtabführung der von den Kunden auf den Kaufpreis gezahlten Teilbeträge an die Banken und die (in den Fällen B I 28, 29, 33 erfolgte) Regebung von Verlängerungswechseln an andere als die Inhaber der ursprünglichen Wechsel einer Pflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Kunden zuwider gehandelt hat. Richtig ist zwar, dass die Nichterfüllung einer vertraglichen oder sonstigen schuldrechtlichen Verpflichtung nicht ohne weiteres eine Treupflichtver— letzung im Sinne des § 266 StGB enthält (vgl. RGSt 69, 147; BGHSt 1, 186, 188). Die Revision übersieht jedoch, dass das Landgericht (S. 6 UA) festgestellt hat, der Angeklagte habe den Kunden, von denen er sich trotz der Bewilligung von Teilzahlungen Wechselakzepte in der vollen Höhe des Kaufpreises oder des (nach einer Baran— zahlung verbleibenden) Restkaufpreises geben ließ, zuge— sichert, dass er für die Einlösung der zum Zwecke der Dis— kontierung an Banken weitergegebenen Wechsel sorgen und den Kunden jeden Schaden ersparen werde. Auf Grund die— ser Zusicherung in Verbindung mit der dann tatsächlich erfolgten Wechselbegebung, die der Bank einen unmittel— baren Zahlungsanspruch gegen den Kunden verschaffte, war der Angeklagte nach jeder Teilzahlung eines Kunden ver— pflichtet, den gezahlten Betrag oder einen gleich hohen Ersatzbetrag und den oder die auf den Restpreis angenom— menen Verlängerungswechsel an die im Besitz des urspriing— lichen Wechsels befindliche Bank zur Verrechnung auf die Wechselschuld abzuführen. Diese Verpflichtung erwuchs dem Angeklagten im Übrigen unabhängig von der vorerwähnten Zusicherung schon daraus, dass er die Käufer Wechsel auf den Kauf— oder Restkaufpreis annehmen ließ. Ein Verkäufer, der sich wie der Beschwerdeführer — von seinen teilzah— lungsberechtigten Kunden Wechsel zur Vorausfinanzierung des Kaufpreises aushändigen lässt, muss dafür sorgen, dass die Kunden aus den Wechseln nicht früher und in weiterem Umfang in Anspruch genommen werden, als es der Teilzah— lungsabrede und der jeweiligen Restschuld entspricht. Nimmt er Teilzahlungen auf den Kaufpreis an, so ist er verpflichtet, die Kunden in Höhe dieser Zahlungen von Wechselhaftung freizustellen, sei es, dass er die eingezahlten Geldbeträge selbst an den Wechselinhaber in Anrechnung auf die Wechselschuld abführt, sei es, dass er die Wechsel bei Fälligkeit ganz oder teilweise (in Höhe der empfangenen Teilzahlungsbeträge) aus eigenen Mitteln einlöst. Diese Rechtspflicht hat keine sich aus dem Kaufvertrag ergebende Leistung, sondern eine neben die eigentliche Verkäuferverpflichtung (§ 433 Abs. 1 BGB) tretende Geschäftsbesorgung zum Gegenstand, wie sie jeder— zeit auch außerhalb eines Kaufvertrags, ja eines Vertrags— verhältnisses überhaupt, vorkommen kann. Sie ist weder eine mit Kaufgeschäften üblicherweise verbundene, nur schuldrechtliche Verpflichtung noch allein Ausdruck der jedem Vertragsverhältnis innewohnenden allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Vertragsteils (§ 242 BGB; vgl. BGHSt 1, 186, 188). Sie ist entgegen der Meinung der Revision keine belanglose, sondern eine äußerst wichtige Nebenverpflichtung des Verkäufers; denn die Kunden haben, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, ein sehr erhebliches Interesse daran, von den Wechselinhabern nicht über die jeweilige Kaufpreisrestschuld hinaus in Anspruch genommen zu werden. Andererseits dienen die Wechselakzepte dem Kredit— bedürfnis des Verkäufers, der sich durch die sofortige Weitergabe der Wechsel die erforderlichen Betriebsmittel verschaffen kann. Es war daher durchaus sachgerecht, dass das Landgericht die Verpflichtung des Angeklagten, dafür zu sorgen, dass seine Kunden in Höhe der jeweiligen Teilzahlungen oder neuen Wechselsakzepte von den Banken aus der ursprünglichen Wechselhaftung entlassen wurden, als Treupflicht im Sinne des § 266 StGB ausgelegt hat. Auf diese rechtliche Beurteilung ist es ohne Einfluss, ob wie das Landgericht angenommen hat (S. 32, 36 UA) die Kaufpreisschulden der Kunden durch die Hingabe der Wechselakzepte im Wege einer Schuldumwandlung erloschen sind oder ob — was im Hinblick auf § 364 Abs. 2 BGB näher liegt — die Wechselverbindlichkeiten neben die Kaufpreisschulden getreten sind. Ebenso ist es unerheblich, ob der Angeklagte auf Grund der den Kunden gegebenen Zusicherung, für die Einlösung der Wechsel zu sorgen, verpflichtet war, jeweils die ihm bezahlten Kaufpreisraten unmittelbar an die Banken abzuführen, oder ob es ihm erlaubt war, diese Beträge zunächst anderweitig zu verwenden und die Banken bei Fälligkeit der Wechsel in Höhe der geleisteten Zahlungen aus Mitteln der Kasse zu befriedigen.

Dass der Angeklagte im letzteren Falle die von der Revision behauptete Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit besessen hatte (vgl. RGSt 69, 289, 294; 4, 170, 172), steht außer Zweifel. Aber auch im ersten Falle hatte sich seine Tätigkeit nicht wie die eines Geldboten auf eine rein mechanische Dienstleistung beschränkt (vgl. RGSt 69, 58, 62), sondern er hatte im Rahmen der ihm obliegenden Geschäftsbesorgung noch einen gewissen Spielraum zumindest insoweit gehabt, als er die Art und in gewissem Umfang den Zeitpunkt der Weitergabe des Geldes an die Banken bestimmen konnte.

Eine Zusicherung des Angeklagten, für die Einlö— sung der Wechsel zu sorgen, scheidet allerdings in den Fällen aus, in denen die (teilweise bewusst getäuschten) Kunden in Unkenntnis der Übernahme einer wechselmäßigen Verpflichtung Wechsel unterschrieben haben (B I 14, 16, 25, 35, 27 und 41; der Fall 40 muss außer Betracht bleiben, weil hier der Kaufpreis erst bezahlt wurde, nachdem der Kunde wissentlich einen Verlängerungswechsel unterzeich— net hatte).

Indes entfällt deshalb noch nicht der Vorwurf der Untreue. Denn, wie oben dargelegt, erwuchs dem Beschwerdeführer die Verpflichtung, die Kunden in Höhe der auf den Kaufpreis geleisteten Zahlungen von der Wechselhaftung freizustellen, schon aus dem mit der Wechsel— annahme verbundenen Geschäftsbesorgungsverhältnis.

Erörterung bedarf die vom Landgericht übergangene Frage, ob der Angeklagte durch sein Verhalten in den Wechselfällen auch eine Treupflicht gegenüber der Bankhaus PCD und Co. verletzt hat, das sich offenbar ausbedungen hatte, dass der Beschwerdeführer sämtliche Teilzahlungsbeträge und Prolongationswechsel zur Einlösung der von der Bank diskontierten Wechsel verwendet.

Dass der Angeklagte seiner Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Kunden vorsätzlich zuwider gehandelt und diesen dadurch Nachteil zugefügt hat, ist im angefochtenen Urteil rechtsirrtumsfrei dargetan.

Auch gegen die Feststellung der Tatbestandsmerkmale des Betrugs in den Fällen B I 3, 5, 6, 12, 15, 23, 24, 37 und 41 bestehen im Ergebnis keine Bedenken, wenn auch — wie oben erwähnt — zweifelhaft ist, ob die Kaufpreisforderungen der Me Ke KG durch die Wechselakzepte der Kunden untergegangen sind und daher nur noch den Banken Forderungen gegen die Kunden des Angeklagten zustanden, wie das Landgericht angenommen hat. Denn auch wenn dem nicht so wäre, der Beschwerdeführer also neben den Banken als Wechselgläubigern weiterhin Gläubiger der Kaufpreisforderungen geblieben wäre, hätte er doch keinen Rechtsanspruch darauf gehabt, von den Kunden noch Zahlun— gen zu verlangen und die eingenommenen Beträge für andere Zwecke als für die Einlösung der von den Banken diskontierten Wechsel zu verwenden.

Die Revision wendet sich insoweit nur dagegen, dass der Angeklagte zugleich (§ 73 StGB) wegen Untreue verurteilt worden ist. Sie meint, diese sei im Verhältnis zum Betrug straflose Nachtat, da der Angeklagte die Gelder, in deren zweckwidriger Verwendung das Landgericht den Tatbestand der Untreue gefunden hat, schon vorher durch den Betrug in seine volle Verfügungsgewalt gebracht habe. Dem wäre indes nur dann beizutreten (u. a. BGHSt 6, 67; BGH 1 StR 34 zu § 263 StGB), wenn der Beschwerdeführer nicht schon im Zeitpunkt der Begehung des Betrugs zu den Kunden in einem Treueverhältnis gestanden hätte. Das war aber der Fall, weil die betrügerische Erschleichung der Teilzahlungen der Begründung des Geschäftsbesorgungsver— hältnisses und der in den meisten Fällen gegebenen Zusicherung, in Höhe der Teilzahlungsbeträge für die Einlösung der Wechsel zu sorgen, nachfolgte. Infolgedessen hat der Angeklagte seiner Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Kunden nicht erst durch die zweckwidrige Verwendung der durch Betrug erlangten Gelder, sondern schon durch den betrügerischen Erwerb der Teilzahlungsbeträge zuwider gehandelt. Bei dieser Sachlage ist die tateinheitliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs und Untreue rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH 1 StR 185/55 vom 21. Juni 1955).

3.) Schließlich hält auch der Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 48 des Kreditwesengesetzes der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach § 1 des Gesetzes über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung vom 7. Dezember 1950 (GVBl. 1950, 233 i. d. F. der Gesetze vom 20. Februar 1952 (GVBl. 1952, 79) und vom 4. Mai 1955 (GVBl. 1955, 121) ist die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Ihr obliegt u. a. die Aufgabe, Unternehmen von Flüchtlingen und sonstige Unternehmen durch Refinanzierung von staatsverbürgten Krediten, Umschuldung kurzfristiger Kredite in langerfristige, Gewährung von Krediten und Übernahme von Bürgschaften finanziell zu fördern (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes; vgl. auch die §§ 2 Nr. 16 der Satzung der Anstalt vom 27. Januar 1953 BayStAnz. 1953 Nr. 15 S. -). Diese Aufgaben sind Bankgeschäfte der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 4a Kreditwesengesetzes bezeichneten Art. Unter den im § 2 KreditWesG genannten Unternehmen, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar sind, ist die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung nicht aufgeführt. Die nach § 3 KreditWesG erforderliche Erlaubniserteilung liegt in der Errichtung der Anstalt durch den Landesgesetzgeber. Die Landesanstalt ist daher als Kreditinstitut im Sinne des § 48 KreditwesG anzusehen.

4.) Auch der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei. Zur Vermeidung eines Missverständnisses empfiehlt es sich jedoch, im Urteilssatz von Gesamtstrafe zu sprechen; das Wort „insgesamt“ könnte als Summe der Einzelstrafen missverstanden werden.

BGH: Untreue bei Teilzahlungen trotz Wechselakzepten; Schöffe soll geschlafen haben — Themis