Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Widerspruch bei Berücksichtigung der Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 681/95
- Datum
- 12.12.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vor, ist diese bei der Strafzumessung zwingend strafmildernd zu berücksichtigen.
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafkammer bei der Strafzumessung entscheidungserhebliche Feststellungen trifft, die in Widerspruch zu anderen, im Urteil getroffenen Feststellungen stehen und so die Strafbemessung nicht tragfähig begründen.
Die Annahme, ein Täter müsse aufgrund früherer Vorfälle damit rechnen, in alkoholisiertem Zustand Straftaten zu begehen, setzt konkrete und vergleichbare frühere Vorfälle voraus; die Anforderungen an die Vergleichbarkeit dürfen nicht überspannt werden.
Die Ablehnung einer Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB wegen fehlender einschlägiger Vorfälle schließt nicht ohne Weiteres die Annahme aus, dass frühere innerfamiliäre Vorgänge für die Strafzumessung herangezogen werden können; Widersprüche zwischen diesen Erwägungen rechtfertigen eine Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 7. Juli 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 681/95 in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ 1960 ██ Michael in ███ wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 1995 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hatte im Rahmen eines Streites wiederholt mit einem „schweren Latthammer“ auf seinen Stiefvater eingeschlagen, wobei mindestens vier Schläge „in Richtung auf den Kopf“ des Geschädigten gingen. Dessen Tod hatte der Angeklagte dabei billigend in Kauf genommen.
Die auf die insoweit nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.
Der Angeklagte hatte zum Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 2,73 ‰, weshalb die Strafkammer zutreffend davon ausgeht, dass die Voraussetzungen von § 21 StGB vorlagen. Gleichwohl hat die Strafkammer davon abgesehen, die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen, weil dem Angeklagten zumindest hätte bewusst sein müssen, dass er dazu neige, in alkoholisiertem Zustand Straftaten zu begehen. Bereits häufig zuvor sei es zu verbalen und auch tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Geschädigten gekommen, wenn auch diese Vorfälle niemals angezeigt worden seien.
Diese Bewertung ist im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 11, 19; BGH NStZ 1994, 183, 184; w. Nachw. bei Jahnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 22 Fn. 35). Die ihr zugrundeliegende Feststellung, der Angeklagte habe aufgrund früherer Vorfalle sein jetzt abgeurteiltes Verhalten voraussehen müssen, steht jedoch in Widerspruch zu Erwägungen, die die Strafkammer bei der Prüfung einer Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB anstellt: Die Strafkammer hat eine Unterbringung abgelehnt, weil sich „angesichts einer fehlenden einschlägigen Vorstrafe und ausreichend konkreter Vorfälle im Familienkreis in der Vorgeschichte des Angeklagten“ nicht feststellen lasse, dass infolge des Alkoholkonsums mit weiteren Straftaten zu rechnen sei.
Wenn aber ausreichend konkrete Vorfälle im Familienkreis in der Vorgeschichte nicht feststellbar sind, fehlt es dem Angeklagten im Hinblick auf frühere innerfamiliäre Vorgänge an der Grundlage für die Annahme, dass er damit rechnen musste, in angetrunkenem Zustand die jetzt abgeurteilte Tat zu begehen.
Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer konkretere frühere Vorfälle feststellen können, wäre zu beachten, dass die Anforderungen an die Vergleichbarkeit früherer Vorfälle mit der abgeurteilten Straftat nicht überspannt werden dürfen (vgl. hierzu zusammenfassend BGH MDR 1993, 886; BGH NStZ 1994, 183, 184 jeweils m. w. Nachw.).
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