Revision wegen fehlender Dolmetschervereidigung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 681/80
- Datum
- 04.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Angabe im Sitzungsprotokoll, ein Dolmetscher sei allgemein vereidigt, ersetzt nicht die in der Hauptverhandlung vom Dolmetscher abzugebende Erklärung nach § 189 Abs. 2 GVG.
Fehlt diese eigene Erklärung des Dolmetschers, liegt ein formeller Verfahrensfehler vor, der die Verwertbarkeit von auf dolmetschervermittelten Aussagen gestützter Urteilsgründe beeinträchtigen kann.
Eine nachträgliche dienstliche Erklärung der Strafkammer kann den Mangel nur dann heilen, wenn die Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO ihre Beweiskraft verloren hätte; das ist nicht der Regelfall.
Zur Frage, ob ein Dolmetscher erforderlich war, ist auf die tatsächlichen Sprachkenntnisse der Betroffenen abzustellen; bei Zweifeln ist die Gewähr für ordnungsgemäße Dolmetschung sicherzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 8. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 681/80 Ak.
in der Strafsache gegen
1. den Landarbeiter Mehmet Ali (Türkei), dort geboren im █████ 1927, aus ██ (Türkei), ██
2. den Elektriker Selim geboren am █████ 1957 in İç (Türkei),
beide zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten C_ wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. Juli 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere ███████████ des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision des ████████████████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte C___ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. Oktober 1980 u. a. ausgeführt:
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten AC hat mit der auf § 189 Abs. 2 GVG gestützten Verfahrensrüge Erfolg.
Der Dolmetscher Dr. ██████████ ist in der Sitzung vom 8. Juli 1979 nicht vorschriftsmäßig vereidigt worden. Die Sitzungsniederschrift (Bl. 266 d. A.) enthält dazu in der vorgedruckten Rubrik „Dolmetscher, Sprache“ lediglich folgenden Vermerk:
*„Dr. jur. Giner ██████████, gemäß § 189 Abs. 2 GVG allgemein beeidigt; Dolmetscher für die türkische Sprache.“*
Durchgestrichen sind die in dieser Rubrik vorgedruckten Formulierungen „gemäß § 189 Abs. 2 GVG allgemein beeidigt“ und „gemäß § 189 Abs. 1 GVG vor Beginn der Verhandlung vorschriftsmäßig beeidigt“.
Aus diesem Vermerk ist nicht ersichtlich, dass sich der Dolmetscher gemäß § 189 Abs. 2 GVG auf den geleisteten Eid berufen hat. Eine solche eigene Erklärung des Dolmetschers wird durch die Feststellung, er sei allgemein vereidigt, nicht ersetzt (RGSt 75, 332, 333; BGH, Urteile vom 18. Juni 1974 – 1 StR 138/74 –, vom 27. August 1974 – 1 StR 300/74 –, vom 19. Juni 1979 – 1 StR 299/79 – und vom 28. August 1979 – 1 StR 282/79 –).
Der Protokollvermerk kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass ihm eine eigene Erklärung des Dolmetschers in der Hauptverhandlung zugrunde liege, zumal er sich an der Stelle des Protokolls befindet, die für die Feststellung der anwesenden Gerichtspersonen (und des Dolmetschers) vorgesehen ist. Diese werden in der Regel nicht nach ihren Personalien befragt. Auch sonst liegen keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass der Vorsitzende oder der Protokollführer nur durch entsprechende Erklärungen des Dolmetschers in der Hauptverhandlung von dessen allgemeiner Vereidigung erfahren haben könnten.
Da Dr. ██████████ der Strafkammer des Landgerichts Traunstein offensichtlich schon vor der Hauptverhandlung bekannt war (vgl. dazu Bd. II Bl. 263 d. A.), liegt die Annahme nicht fern, dass der Vorsitzende oder der Protokollführer aus eigener Kenntnis, etwa aus anderen Strafverfahren, gewusst haben, dass der Dolmetscher allgemein vereidigt war. Die Verwertung der dienstlichen Äußerung der Strafkammer vom 8. September 1980 (Bl. 317 d. A.) wäre nur dann zulässig, wenn das Sitzungsprotokoll seine Beweiskraft nach § 274 StPO verlieren würde. Das aber ist hier nicht der Fall.
Nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Wenn sich auch der Angeklagte C___ von 1964 bis 1977 in Deutschland aufgehalten hat (UA S. 42 unten), ist daraus nicht ohne weiteres auf ausreichende deutsche Sprachkenntnisse zu folgern. Mindestens aber war die Hilfe des Dolmetschers bei der Vernehmung des Mitangeklagten C___, der vorher noch nie in Deutschland war (UA S. 42 unten), erforderlich. Auch auf dessen Angaben ist aber die Verurteilung des Angeklagten C___ gestützt (UA S. 70–12).
Das Urteil gegen den Angeklagten C___ ist daher im beantragten Umfang aufzuheben. Auf seine allgemein erhobene Sachrüge kommt es nicht mehr an.
Dem schließt sich der Senat an. Er hat deshalb das Urteil, soweit es den Angeklagten C___ betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Die Revision des Angeklagten C___ musste verworfen werden, weil die Nachprüfung des Urteils, soweit es ihn betrifft, keine Rechtsfehler ergeben hat.
| Ulsamer | Woesner | Foth | |||
| Pikart | Maul |