Treffer
BGH Urteil

Verwertung heimlicher Tonbandaufnahme bei schwerer Kriminalität – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 681/75
Datum
02.12.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes u. a. verurteilt; er rügt die Verwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme ohne seine Zustimmung. Der BGH hält die Verwertung für zulässig, weil die Aufnahme nicht den absolut geschützten Kernbereich der Privatsphäre traf und ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Aufklärung schwerer Straftaten bestand. Zudem verneint das Gericht Rechtfertigungsgründe wie Notwehr.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Dritten heimlich hergestellte Tonbandaufnahme ist nicht schon wegen rechtswidriger Erlangung im Strafverfahren automatisch unverwertbar; die Verwertbarkeit ist in jedem Fall gesondert zu prüfen.

2

Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG schützen das gesprochene Wort und können die Verwertung in die Intimsphäre eingreifender Aufzeichnungen ausschließen, bilden aber keinen absoluten Beweisverwertungsverbund.

3

Die Verwertung einer heimlichen Aufnahme ist zulässig, wenn sie nicht in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift und ein überwiegendes Allgemeininteresse (insb. bei schwerer Kriminalität) die Nutzung zur Strafverfolgung rechtfertigt; es ist die Verhältnismäßigkeit zu beachten.

4

Notwehr rechtfertigt nur solche Abwehrhandlungen, die erforderlich und geeignet sind; wer einen Angriff schuldhaft provoziert oder weniger gefährliche Mittel zur Abwehr hätte wählen können, kann sich nicht auf Notwehr berufen.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i.d.OPf., 22. Juli 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 681/75 Mar FF

in der Strafsache gegen ███ den Porzellanarbeiter Christian aus ██, geboren am ██ 1917 in ██ wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mesl, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [J] als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 22. Juli 1975 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung sowie wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrüge

1. Nach den Feststellungen hatte der in demselben Hause wie der Angeklagte wohnende Walter ███ im Erdgeschossflur ohne Wissen des Angeklagten ein Mikrofon angebracht, das mit einem in seiner Wohnung aufgestellten Tonbandgerät verbunden war. Über diesen Flur gelangte man in die von EC), einem Schwiegersohn des Angeklagten, bewohnten Räume des Erdgeschosses und über eine Treppe in das Obergeschoss, das von dem Angeklagten und seiner von ihm räumlich getrennt lebenden Ehefrau bewohnt wurde. Der Angeklagte verursachte wiederholt ruhestörenden Lärm, indem er noch zu später Nachtstunde bei geöffneten Türen ein Tonband mit äußerster Lautstärke abspielen ließ (UA S. 7, 21). ████████ ██ die Abhörvorrichtung angebracht, um ein Beweismittel gegen den Angeklagten zu haben, falls er erneut ruhestörenden Lärm machen sollte.

Am Tattag war der Angeklagte gewaltsam in das verschlossene Schlafzimmer seiner Ehefrau eingedrungen und hatte versucht, seine Ehefrau mit Benzin zu überschütten und anzuzünden, um sie auf diese Weise zu töten. Er nahm dabei in Kauf, dass das Wohnhaus abbrennen würde.

Die Ehefrau konnte mit Hilfe ihrer auf den entstandenen Lärm herbeigeeilten Tochter den Angriff abwehren und fliehen. Bevor sie ihrer Mutter zu Hilfe kam, hatte die Tochter das Tonbandgerät eingeschaltet. Die im unmittelbaren Anschluss an die Tatausführung aufgenommenen Worte, die der Angeklagte im Flur des Obergeschosses gesprochen hatte, hat das Schwurgericht in der Hauptverhandlung abgehört und im Urteil verwertet. Der Angeklagte hatte der Verwertung nicht zugestimmt.

Die Revision sieht darin eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Persönlichkeitsrechts. Die Rüge dringt nicht durch.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tonbandaufnahme den Tatbestand des § 201 StGB verwirklichte oder angesichts der besonderen Tatumstände befugt war. Aus der rechtswidrigen Erlangung eines Beweismittels durch einen Dritten folgt nicht automatisch die Unverwertbarkeit im Strafverfahren (vgl. Kern-Roxin, Strafverfahrensrecht, 13. Aufl. § 24 D III; Arzt JR 1973, 506, 507 in Anm. zu BVerfGE 34, 238). Die Frage der Verwertbarkeit ist selbständig zu prüfen.

3. Die Strafprozessordnung enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob und unter welchen Umständen eine heimliche Tonbandaufnahme ohne Zustimmung des Angeklagten im Strafverfahren verwertet werden darf.

Ein Beweisverwertungsverbot, wie es sich beispielsweise aus § 136a Abs. 3 StPO ergibt, besteht insoweit nach dem Gesetz nicht. Die StPO enthält jedoch keine abschließende Regelung (BGHSt 19, 325, 330; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. Einleitung Kap. 12 IV). Beweisverwertungsverbote können unmittelbar aus dem Grundgesetz abgeleitet werden.

4. Art. 1 und 2 GG gewährleisten die Unantastbarkeit der Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das das Recht am gesprochenen Wort mitumfasst (BVerfGE 34, 238, 246). Dieses Grundrecht beherrscht auch das Strafverfahren mit der Folge, dass grundsätzlich ein Verbot zur Verwertung der durch Einbruch in die Intimsphäre gewonnenen Beweismittel besteht, wenn der Betroffene nicht in die Benutzung des Beweismittels einwilligt (BGHSt 14, 358; Schäfer in Löwe/Rosenberg aaO).

5. Das Persönlichkeitsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Nach den in BVerfGE 34, 238, 248 entwickelten Grundsätzen ist die Verwertung einer Tonbandaufnahme zulässig, wenn sie nicht in den unantastbaren, absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift und sich durch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen lässt.

In Fällen schwerer Kriminalität, so bei Angriffen auf das Leben anderer, ist im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung sowie einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess zur Überführung von Straftätern wie zur Entlastung Unschuldiger die Verwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme gerechtfertigt. Der Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann, misst das GG ebenfalls eine besondere Bedeutung bei (BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49, 144, 147; 29, 183, 194; 32, 373, 381; 33, 367, 382; 34, 238, 249). Von ähnlichen Erwägungen geht auch die Vorschrift des § 100a StPO aus, wenn sie u.a. bei Mord und Totschlag die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger zulässt.

6. Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Im Zeitpunkt der Einschaltung des Tonbandgeräts hatte der Angeklagte nach der Anklage einen versuchten Mord in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung begangen. Zwar war die Tonbandaufnahme nicht das einzige Überführungsmittel. Nach den Urteilsgründen (UA S. 28) hat sie aber die Überzeugung des Tatrichters von der Tötungsabsicht des Angeklagten verstärkt, hätte allerdings auch geeignet sein können, diese Überzeugung zu erschüttern. Die Tonbandaufnahme war daher für die Entscheidung von nicht unerheblicher Bedeutung; sie gestattete einen Einblick in die innere Verfassung des Angeklagten nach der Tat; aus ihr ergibt sich, dass der Angeklagte mehrfach, allein im Obergeschoss umhergehend, ausgerufen hat, seine Frau müsse heute noch sterben (UA S. 22). Dass die Aufnahme andere für das Strafverfahren nicht relevante Äußerungen mit Intimcharakter enthielt, wird von der Revision nicht behauptet. Bei dieser Sachlage erscheint auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt; die Verwertung der Tonbandaufnahme war gerechtfertigt.

II. Sachrüge

Die Sachrüge gibt nur zur Erörterung Anlass, ob das Vorgehen des Angeklagten bei der dritten Tat durch Notwehr gerechtfertigt war. Das Schwurgericht hat diese Frage im Ergebnis mit Recht verneint. Zwar sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO, insbesondere der Fluchtverdacht, im Urteil nicht ausreichend dargetan. Gleichwohl kann sich der Angeklagte nicht auf Notwehr berufen. EC) wollte den Angeklagten lediglich hindern, das Haus vor dem Eintreffen der Polizei zu verlassen (UA S. 13); das hat der Angeklagte auch erkannt (UA S. 16). Selbst wenn davon ausgegangen werden muss, dass sich der Angeklagte gegen die Behinderung wehren durfte, so war sein Vorgehen nicht durch Notwehr gedeckt. Abgesehen davon, dass er nach den Feststellungen keinen Verteidigungswillen hatte (UA S. 25), war die von ihm gewählte Verteidigungsart nicht erforderlich, insbesondere nicht geeignet, den Angriff abzuwehren. Bei den gesamten Umständen, von EC) auf Grund der Vortat, mit der er das Vorgehen schuldhafterweise provoziert hatte, durfte er nicht bedenkenlos sofort ein lebensgefährliches Mittel – hier drei Messer – gegen seinen Schwiegersohn einsetzen oder gar auf ihn einstechen mit der Absicht, ihn zu töten. Er war verpflichtet, jeden anderen möglichen, weniger gefährlichen Weg zur Abwendung des gegen ihn gerichteten Angriffs zu benutzen, gegebenenfalls auch auszuweichen (BGHSt 24, 356, 359; NJW 1975, 1423).

Die Behauptung der Revision, der Verletzte EC) habe den Angriff des Angeklagten provoziert, steht mit den Urteilsfeststellungen in Widerspruch. Die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Angeklagten sowie der Schuldspruch werden nicht davon berührt, dass █████ den Angeklagten nach den Stichverletzungen im späteren Verlauf der Auseinandersetzung bewusstlos geschlagen hat, um ihn kampfunfähig zu machen. Auf einen eventuellen Notwehrexzess in diesem Zeitpunkt kommt es nicht an. Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter die Verletzungen des Angeklagten berücksichtigt.

Auch im Übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler auf. Die Revision ist daher zu verwerfen.

MeslPfeifferZipfel
LoesdauHerdegen
Verwertung heimlicher Tonbandaufnahme bei schwerer Kriminalität – Revision verworfen — Themis