Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei und Anstiftung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 681/70
Datum
16.03.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte formelle und materielle Rechtsfehler gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe, das ihn wegen Hehlerei und Anstiftung zum Diebstahl verurteilte. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet; Fristüberschreitung rechtfertigt die Revision nicht und die Beweiswürdigung ist fehlerfrei. Hehlerei und Anstiftung sind jedenfalls nach den getroffenen Feststellungen zurecht festgestellt; strafzumessungsrechtliche Einwendungen weisen keinen Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Überschreitung der in § 275 StPO bestimmten Revisionsbegründungsfrist rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die Zulassung der Revision.

2

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters ist im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; für die Tragfähigkeit der richterlichen Schlussfolgerungen genügt, dass diese möglich und nicht den Denkgesetzen widersprechend sind.

3

Für den objektiven Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) genügt das Innehaben gestohlener Sachen zu eigenen Zwecken; die konkrete Art der weiteren Verwertung ist für den äußeren Tatbestand ohne Bedeutung.

4

Eine Anstiftung liegt vor, wenn der Täter dem anderen eine günstige Gelegenheit aufzeigt und ihn zur Tat auffordert; die Bereitschaft des Angestifteten zu ähnlichen Taten schließt die Anstiftung nicht aus.

5

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe dürfen Einzelstrafen, die noch nicht rechtskräftig sind, nicht in die Gesamtstrafberechnung einbezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 13. Mai 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 681/70

in der Strafsache gegen den Vertreter Jürgen C. aus K., geboren am ███, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: ACD u.a. wegen Hehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Möls Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██████████ aus ██████ als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 1970 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei (Fall II 3 der Urteilsgründe) und wegen Anstiftung zum Diebstahl, begangen in Tateinheit mit Hehlerei (Fall II 4 der Urteilsgründe), zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Eine Überschreitung der in § 275 StPO bestimmten Frist vermag nur ausnahmsweise die Revision zu rechtfertigen (BGHSt 21, 4). Der Beschwerdeführer trägt keine Gründe hierfür vor.

2. Auch die Sachbeschwerde dringt nicht durch.

a) Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere verstieß es nicht gegen die Denkgesetze, wenn das Landgericht seine Feststellungen auf die Aussagen ███████ stützte. Im Übrigen genügt es, wenn die Schlüsse des Tatrichters möglich sind; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Ob die Aussagen █████ des Gewährsmanns der Polizei verwertbar waren, kann hier offen bleiben, weil sie in diesem Verfahren nicht zum Schuldnachweis gegen den Angeklagten herangezogen worden sind. Die Rolle ██████ hat die Strafkammer nur zu Gunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt (UA S. 30, 31).

b) Die Feststellungen zum Fall II 3 ergeben, daß der Angeklagte die beiden gestohlenen Schecks zu eigenen Zwecken an sich brachte; wie er sie seinerseits verwertete, hat für den äußeren Tatbestand des § 259 StGB keine Bedeutung. Daß er seines Vorteils wegen handelte, durfte das Landgericht aus dem Umstand entnehmen, daß er unter Verwendung der Schecks Kleidungsstücke für sich kaufen ließ. Wie viel diese kosteten und welcher der Schecks zur Bezahlung verwendet wurde, ist unwesentlich.

c) Fehl geht der Angriff der Revision, ████ habe im Fall II 4 nicht mehr angestiftet werden können, weil er allgemein zu lohnenden Einbrüchen bereit war. Nach den Feststellungen führte erst der Hinweis des Angeklagten auf die günstige Gelegenheit und seine Aufforderung dazu, ACD zum Diebstahl bei ████ zu bestimmen (UA S. 12). Die Verurteilung wegen Hehlerei ist rechtlich unbedenklich; daß die Strafkammer Tateinheit mit der Anstiftung zum Diebstahl angenommen hat, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht (vgl. BGHSt 22, 206).

d) Auch die Zumessung der Einzelstrafen ist frei von Rechtsfehlern. Insoweit ist das Vorbringen der Revision offensichtlich unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatte der Tatrichter keine Möglichkeit, in die Gesamtstrafe auch die Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. April 1970 (UA S. 8) einzubeziehen. Denn jenes Urteil war noch nicht rechtskräftig (BGH IM StGB § 79 Nr. 20 zu § 79 a.F. StGB; jetzt ausdrücklich § 55 Abs. 1 Satz 1 n.F. StGB).

PfeifferMölsStrickert
LoesdauWoesner
Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei und Anstiftung verworfen — Themis