BGH: Revision wegen bandenmäßigen Diebstahls und schweren Raubs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 681/52
- Datum
- 10.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung der Bestimmungen über bandenmäßigen Diebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) und schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) genügt bereits eine Verbindung von zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen.
§ 401 Abs. 2 Nr. 1 RAbgO ist in Zweck und Anwendungsbereich von den Regelungen zur bandenmäßigen Begehung nach §§ 243 Abs.1 Nr.6, 250 Abs.1 Nr.2 StGB zu unterscheiden und begründet nicht die Voraussetzung von mindestens drei Beteiligten für diese Tatbestände.
Zur Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB reicht es aus, dass ein Beteiligter Gewalt anwendet und ein anderer an der Tatausführung mitwirkt, auch wenn die Gewaltanwendung nicht ursprünglich geplant war.
Die Entnahme von Nahrungsmitteln aus einem aufgebrochenen oder aufgeschlossenem Kellerabteil ist als Diebstahl und nicht zwingend als bloßer Mundraub zu qualifizieren, wenn die Umstände (z. B. vorherige Durchsuchung nach Beute, erklärter Vorsatz auf wertvolle Beute) auf einen Diebstahlsvorsatz schließen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 10. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Feinmechaniker Georg K. ███ aus ███, dort geboren am ██ ██ ██, z. Zt. in ██████████████████, wegen schweren Raubs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 10. September 1952 wird verworfen.
Die seit dem 10. September 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1.) Die Rüge, die Tatbestandsmerkmale des Bandendiebstahls und des schweren Raubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) seien nicht gegeben, weil sich der Angeklagte nur mit einem Mittäter zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl verbunden habe, ist unbegründet. Aus § 401 Abs. 2 Nr. 1 RAbgO kann entgegen der Auffassung der Revision nicht gefolgert werden, dass das Gesetz auch für den Bandendiebstahl eine Verbindung von mindestens drei Personen voraussetzt. Die „bandenmäßige“ Begehung ist in diesen Strafbestimmungen verschieden geregelt. Die §§ 243 Abs. 1 Nr. 6 und 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB sprechen von der Mitwirkung mehrerer, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben. § 401 Abs. 2 Nr. 1 RAbgO dagegen lässt eine Strafschärfung für einen Täter eintreten, der sich mit zwei oder mehr Personen verbindet, und unterscheidet sich auch im Übrigen wesentlich dadurch von § 243 Abs. 1 Nr. 6 und § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass es sich nicht um eine Verbindung zu fortgesetzter Begehung von Zollhinterziehung oder Bannbruch zu handeln braucht, sondern schon eine Verbindung zu einem einzigen Schmuggelunternehmen genügt. Der Senat hält daher an der bisherigen Rechtsprechung (vgl. z. B. RGSt 66, 236, 238) fest, dass schon zwei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden haben, eine Bande im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 6 und des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB bilden. Dass sich der Angeklagte mit dem rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten ███ zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hatte, hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, ebenso die Mitwirkung beider Angeklagten bei der Ausführung der in Betracht kommenden Straftaten. Da das Landgericht überzeugt ist, dass die Angeklagten K. und St. nur einen allgemeinen Entschluss zur Begehung zahlreicher, nach Ort und Zeit noch unbestimmter Diebstähle gefasst hatten, hat es rechtsirrtumsfrei Fortsetzungszusammenhang verneint und die Straftaten als selbständige Handlungen gewürdigt.
Die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen, dass die Gewaltanwendung nicht im Plan des █████ ███████ gelegen habe, berührt die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht. Es genügt, dass er sich mit St. zur Begehung von Diebstählen verbunden hatte, dass er seinerseits Gewalt anwendete und dass St. bei der Tat mitwirkte, ohne selbst tätig zu werden.
2.) Im Falle B 4 (R.) will die Revision statt versuchten schweren Diebstahls (§§ 243 Abs. 1 Nr. 3 und 6, 43 StGB) nur Mundraub angenommen wissen. Sie rügt in diesem Fall auch eine Verletzung des § 267 StPO. Beide Rügen sind unbegründet.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten K. und St., die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl verbunden hatten, beschlossen, in dem Anwesen, in dem Rittinger wohnte, einen Diebstahl auszuführen. Zu diesem Zwecke betrat ██ den Keller. Während St. Wache stand, öffnete er mit einem Nachschlüssel die Kellertür und die Tür eines Kellerabteils und durchwühlte dort stehende Kisten nach Waren, fand jedoch keine. Er nahm dann aus dem Kellerabteil ein Stück Wurst und ein Stück Butter an sich. Da er keine weiteren Waren mehr vorfand und vom Keller aus auch nicht in die übrigen Räume des Hauses gelangen konnte, verließ er den Keller. Dass die Angeklagten auf wertvolle Beute ausgingen, ergibt sich namentlich daraus, dass ████ dem K. erklärt hatte, in diesem Hause müsse ein reicher Mann wohnen.
3.) Das Urteil, das auf die allgemeine Sachrüge hin im vollen Umfang zu prüfen war, ist auch im Übrigen im Schuld- und Strafausspruch rechtlich bedenkenfrei.
Bundesrichter Dr. Peetz Mantel Dörchner Dr. ███████████████████ ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Dörchner | Glanzmann | ||
| Dr. Heimann-Trosien |