Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung, Folgen der nicht erfolgten Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 680/91
- Datum
- 14.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Revisionsrechtfertigung setzt voraus, dass durch die Nachprüfung ein konkret dargelegter und entscheidungserheblicher Rechtsfehler festgestellt wird.
Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe liegt für den Angeklagten kein Nachteil vor, wenn die Einbeziehung früherer Strafen zu einer Erhöhung der gegenwärtigen Freiheitsstrafe geführt hätte, da die erhöhte Freiheitsstrafe als empfindlicheres Strafübel gilt.
Trifft die Revision nicht zu, trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 7. Juni 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 680/91 AY LA.94 in der Strafsache gegen den Elektromechaniker Thomas Dieter ███████, geboren am █████████ 1956 in ████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Juni 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist nicht erkennbar, ob die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 31. Mai 1990 bereits vollstreckt ist oder ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung möglich gewesen wäre. Eine Einbeziehung der vom Amtsgericht Fulda verhängten Geldstrafe hätte jedoch zu einer Erhöhung der hier verhängten Freiheitsstrafe geführt. Da dies gegenüber einer gesondert bestehenbleibenden Geldstrafe das empfindlichere Strafübel ist, wäre der Angeklagte durch eine unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht beschwert (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 109; BGH StV 1990, 348 f.).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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