Revision zu fortgesetzter Tat und fehlerhafter Bildung von Gesamtstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 680/90
- Datum
- 18.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Tat liegt vor, wenn wiederholte Taten durch einen einheitlichen Tatentschluss verbunden sind und ein bloßer Fahrzeugwechsel keine Zäsur darstellt, sofern der Täter die Fortsetzung mit dem neuen Fahrzeug beabsichtigt.
Die Änderung des Schuldspruchs in der Revisionsinstanz ist zulässig, soweit dadurch keine neue Verteidigungsmöglichkeit eröffnet wird und damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs eintritt (§ 265 StPO nicht hinderlich).
Bei der Bildung von Gesamtstrafen sind sämtliche vor dem frühesten gesamtstrafenfähigen Urteil begangenen und noch nicht erledigten Taten dieser frühesten Gesamtstrafe zuzuordnen (§ 55 StGB).
Die erneute tatsächliche Überprüfung einer früheren Verurteilung durch eine höhere Instanz beseitigt die Zäsurwirkung der früheren Entscheidung für die Zuordnung von Taten zu Gesamtstrafen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 9. Juli 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 680/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Manfred ██ aus ███, geboren ███████ 1944 in [REDACTED], wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 9. Juli 1990 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, davon in drei Fällen je in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz, b) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 4 und 5 und über die beiden Gesamtstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen sich die Fälle II 4 und 5 nur als eine (fortgesetzte) Tat dar.
Der Angeklagte hat auf Grund einheitlichen Vorsatzes in der Zeit vom 25. März 1989 bis zum 19. April 1989 wiederholt auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt. Der Fahrzeugwechsel am 12. April 1989 bildet dabei keine derartige Zäsur, dass von zwei (je in sich fortgesetzten) Taten gesprochen werden kann. Denn an diesem Tag steuerte der Angeklagte sein Fahrzeug nach Meckenbeuren, um dort ein Ersatzfahrzeug zu kaufen. Bereits zuvor hatte er den Entschluss gefasst, den zunächst benutzten Wagen am Kaufort stehen zu lassen und die Fahrt mit dem neu erworbenen Kraftfahrzeug (ohne Fahrerlaubnis) fortzusetzen.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Dem geständigen Angeklagten hatte sich durch den Hinweis keine neue Verteidigungsmöglichkeit eröffnet.
Die Einzelstrafen in den Fällen II 4 und 5 haben wegen der Schuldspruchänderung keinen Bestand. Die übrigen Einzelstrafen sind davon nicht beeinflusst.
2. Die Bildung der beiden Gesamtstrafen ist fehlerhaft.
Das früheste gesamtstrafenfähige Urteil ist das des Amtsgerichts Wangen vom 30. März 1989. Sämtliche vor diesem Zeitpunkt begangenen und noch nicht erledigten Taten waren zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen (§ 55 StGB; vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 55 Rdn. 5 a m. w. Nachw.).
Demgegenüber hat das Landgericht dem Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 2. Februar 1989 Zäsurwirkung beigemessen. Das war nicht zulässig, weil die dieser Verurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nochmals durch das Landgericht Kempten im Berufungsrechtszug am 29. Mai 1989 überprüft wurden (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Einzelstrafen zu II 2 und 3 (Tatzeiten zwischen dem 2. Februar und dem 30. März 1989) wurden somit zu Unrecht der zweiten Gesamtstrafe zugeordnet.
3. Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
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