Revision verworfen: Vorübergehende Abtrennung und Anwesenheitsgebot (§ 230 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 680/84
- Datum
- 15.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorübergehende Abtrennung verbundener Strafsachen ist zulässig, sofern dadurch nicht die Umgehung des in § 230 StPO normierten Anwesenheitsgebots erreicht wird.
Wenn die Wiederverbindung der Verfahren von vornherein denkbar ist und keine Umgehungsgefahr besteht, darf das Tatgericht Verfahren entsprechend ihres Verfahrensstandes zu Ende führen.
Bei Rügen nach § 338 Nr. 5 StPO muss der Verletzte substantiiert darlegen, dass und inwiefern wesentliche Feststellungen des Urteils auf während seiner Abwesenheit verhandelten Vorgängen beruhen.
Feststellungen oder Verfahrensstoff, die nach dem Ausscheiden eines Angeklagten gewonnen wurden, dürfen nicht zur Überzeugungsbildung über seine Schuld verwertet werden; dies ist im Rahmen der in § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vorgesehenen Rügeform zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 6. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 680/84 in der Strafsache gegen █████, Stefan CD, geboren am ██████ in ███████, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. ████████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juni 1984 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu 5 Jahren 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der insbesondere Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO rügt, bleibt ohne Erfolg.
Das Verfahren vor der Strafkammer richtete sich gegen den Beschwerdeführer und drei Mitangeklagte. Nachdem am 17., 21. und 29. Mai 1984 gegen alle vier Angeklagten verhandelt worden war, stellte die Verteidigung des Beschwerdeführers am 29. Mai 1984 mehrere Beweisanträge. Daraufhin faßte die Strafkammer den Beschluß: „Das Verfahren gegen Stefan ██████ wird zu gesonderter Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.“
Fortsetzung der gegen diesen Angeklagten (den Beschwerdeführer) gerichteten Hauptverhandlung wurde auf 5. Juni 1984 bestimmt.
Gegen die drei Mitangeklagten wurde die Hauptverhandlung mit den Schlußvanträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger fortgesetzt. Nachdem die Verteidigung einer der Mitangeklagten mehrere Hilfsbeweisanträge gestellt hatte, wurde die Beweisaufnahme wieder eröffnet. Schließlich befand die Strafkammer: „Das Verfahren gegen Marianne und Hans ██ wird zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.“
Fortsetzung der Verhandlung gegen diese Angeklagten wurde auf 6. Juni 1984 bestimmt.
Anschließend wurde die Hauptverhandlung gegen den allein noch verbliebenen Mitangeklagten bis zur Urteilsverkündung fortgeführt.
Am 30. Mai 1984 verfügte der Vorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung deren Fortsetzung gegen den Beschwerdeführer ebenfalls auf 6. Juni 1984. An diesem Tag wurden die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und gegen Marianne und Hans ██ wieder verbunden; die Hauptverhandlung wurde zu Ende geführt.
Die Revision rügt Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO. In einigen der nach Ausscheiden des Beschwerdeführers in Augenschein genommenen und verlesenen Vernehmungsniederschriften werde der Beschwerdeführer belastend erwähnt, auch habe die Mitangeklagte Marianne █████ zu diesen Punkten Angaben zur Sache gemacht. Der versäumte Teil der Hauptverhandlung sei für den Angeklagten und dessen Verteidigung wesentlich gewesen.
Daß bestimmte Feststellungen im angefochtenen Urteil auf der ohne den Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlung beruhten, wird nicht behauptet.
Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine „vorübergehende Abtrennung“ des Verfahrens dann unzulässig, wenn „in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen den (oder die) anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden, die mit den in dem abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen“ (BGHSt 24, 257; ebenso BGHSt 30, 74; 32, 100; BGH StV 1984, 364; Beschluß vom 24. April 1979 – 4 StR 112/79; Urteil vom 15. Mai 1979 – 5 StR 101/79; Beschluß vom 22. Mai 1979 – 1 StR 158/79).
In diesem Fall ist die Behauptung, bestimmte Feststellungen des Urteils beruhten auf solchen Vorgängen und seien deshalb unter Verstoß gegen § 261 StPO zustande gekommen, nicht erforderlich (BGHSt 30, 74, 75).
Sinn dieser Rechtsprechung ist, eine Umgehung des in § 230 StPO festgelegten Gebots ständiger Anwesenheit des Angeklagten zu verhindern (BGHSt 24, 257, 259). Dementsprechend wird die Besonderheit der „vorübergehenden Abtrennung“ darin gesehen, daß von vornherein die spätere Wiederverbindung ins Auge gefaßt wird, eine eigentliche – auf Dauer angelegte – Trennung der Verfahren also gar nicht beabsichtigt ist, im Ergebnis vielmehr die Wirkung einer (bis zum Inkrafttreten von § 231c StPO überhaupt nicht und seither nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift zulässigen) Beurlaubung erreicht werden soll. Kommt nach der Prozeßlage und den Intentionen des Tatgerichts eine Umgehung des Anwesenheitsgebots nicht in Betracht, so besteht jedoch kein Anlaß, die vom Gesetz auch für die Hauptverhandlung vorgesehene Möglichkeit der Trennung verbundener Strafsachen einzuschränken. So liegt es hier.
Wie sich aus dem protokollierten Verfahrensablauf ergibt, wollte das Landgericht dem unterschiedlichen Verfahrensstand gegen die verschiedenen Angeklagten Rechnung tragen. Die Hauptverhandlung gegen die drei Mitangeklagten wollte es zu Ende führen, die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer fortsetzen, um die Beweisanträge zu erledigen. Zu einer Wiederverbindung der Verfahren sollte es nach der Vorstellung des Gerichts nicht kommen. Daß aufgrund der im Schlußvortrag gestellten Beweisanträge die Hauptverhandlung gegen zwei weitere Mitangeklagte unterbrochen werden mußte, war nicht vorauszusehen. Das weitere Verhandeln gegen den dritten Mitangeklagten bis zum Urteil unterstreicht vielmehr die Absicht der Strafkammer, die Verfahren entsprechend ihrer Entscheidungsreife zu Ende zu führen.
Obwohl das Landgericht die endgültige Verfahrenstrennung wollte, war es nicht gehindert, erneut zu verbinden, wenn die aus dem Fortgang des Verfahrens sich ergebende Situation dafür sprach. Es ist nichts dafür zu ersehen, daß das Tatgericht sein Ermessen insoweit fehlerhaft ausgeübt hat. Allerdings mußte das Landgericht in der Folge darauf achten, daß Verfahrensstoff, der nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung sich ergeben hatte, nicht zur Überzeugungsbildung im Hinblick auf den gegen ihn gerichteten Schuldspruch herangezogen wurde. Insofern unterschied sich die Verfahrenslage nicht von derjenigen, die sich ergibt, wenn zwei bisher völlig getrennt geführte Verfahren verbunden werden (vgl. BGH NJW 1953, 836). Daß das Landgericht insoweit fehlerhaft vorgegangen wäre (§ 261 StPO), hätte in der Form, die § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vorschreibt, gerügt werden müssen; das ist nicht geschehen.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.
| Herdegen | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Foth |