Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 680/80
- Datum
- 16.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB liegt vor, wenn eine schwere seelische Abartigkeit die Einsichtsfähigkeit und die Steuerungs- bzw. Hemmungsfähigkeit des Täters erheblich vermindert.
Sind schulderhöhende Merkmale oder die besondere Verwerflichkeit der Tat durch den die verminderte Schuldfähigkeit begründenden Zustand verursacht, dürfen diese Merkmale nicht zur Versagung einer Strafmilderung herangezogen werden.
Die Merkmalsprüfung 'sonstige niedrige Beweggründe' erfordert eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit; liegen Motive offenkundig in einer psychischen Entartung begründet, schließen sie die Annahme besonders verwerflicher Motive aus.
Über die Maßregel der Strafzumessung (Anwendung des milderen Strafrahmens) entscheidet der Tatrichter im pflichtgemäßen Ermessen; eine Revisionsgerichtsbarkeit greift nur bei erkennbaren Ermessensfehlern ein.
Die vom Revisionsgericht nach § 301 StPO vorzunehmende Rechtskontrolle ist auf Rechtsfehler gerichtet; fehlen solche, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 14. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 680/80 URTEIL
in der Strafsache gegen den Großhandelskaufmann Manfred Alexander R. aus █, geboren am ██ 1945 in ███, zur Zeit in Haft, wegen
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1980 wird verworfen.
Die Kosten der Revision der Anklagebehörde und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Anklagebehörde hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts empfand der Angeklagte, der im Alter von acht Jahren von einem älteren Jungen sexuell missbraucht worden war, „seitdem einen Hass auf die schwulen Bocke“ (UA S. 6). Dies hinderte ihn aber nicht, zu seinen beiden jüngeren Mittätern A.C. und M.C. homosexuelle Beziehungen aufzunehmen (UA S. 22) und sich über mehrere Jahre häufig mit dem Frührentner K.C. zu treffen, dessen homosexuelle Neigungen bekannt waren (UA S. 24). Dieser 32-jährige Mann, der nach langjährigem Alkoholmissbrauch nunmehr medikamentenabhängig war, wies einen zunehmenden Persönlichkeitsabbau auf, der sich auch darin zeigte, dass er seine Wohnung, in der die Trinkgelage der Täter stattfanden, verwahrlosen ließ. Angesichts der Wesensveränderung K.C.s begann der Angeklagte ab 1978 immer mehr gegen diesen Mann „Stimmung zu machen“. Er bezeichnete ihn gegenüber den Mitangeklagten als „Schwein und schwule Drecksau, die keine Lebensberechtigung mehr habe“. Außerdem hatte der Angeklagte K.C. an die erste Stelle einer mit „Jenseits“ überschriebenen, etwa achtzehn bis zwanzig Personen umfassenden Liste gesetzt, die er alle durch Kopfschuss oder auf andere Weise hinrichten wollte (UA S. 26, 27). Mit der Zeit gelang es dem Angeklagten, seinen Vernichtungshass auf seine Mittäter zu übertragen (UA S. 28).
2. Auch am 23. Juni 1979 äußerte der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand gegenüber seinen Mittätern, K.C. sei ein Schwein, das hingerichtet werden müsse. Er habe schon seit Jahren einen Hass auf ihn und wolle ihn ins „Jenseits“ befördern (UA S. 31). Seine Äußerungen wurden zunächst nicht ernst genommen, und alle drei Angeklagten fuhren wieder zu K.C., um diesem „noch einen Kasten Bier wegzusaufen“. Nach rund zweieinhalb Stunden Aufenthalt in der Wohnung holten der Angeklagte und seine Mittäter Zigaretten aus einem etwa 200 m entfernten Automaten. Auch hierbei sagte der Angeklagte, K.C. sei wegen seiner Art und Lebensweise ein Schwein und eine Drecksau; er halte seine Wohnung nicht sauber und habe einen dreckigen und schmierigen Charakter. Außerdem habe er den Mitangeklagten A.C. gegenüber dem Jugendamt verraten. Der Mitangeklagte M.C. meinte zunächst, „K.C. wäre es nicht wert, sich an ihm die Finger schmutzig zu machen“. Schließlich kam aber auch er wie R. und A.C. zu der Ansicht, dass „K.C. es nicht anders verdient habe“. Deshalb vereinbarten die Angeklagten, ███ gemeinsam mit einem 500 g schweren Schlosserhammer zu töten, der sich nach ihrer Kenntnis in der Küche von ██ Wohnung befand.
Bei ihrer Ankunft in der Wohnung erklärte M.C. den beiden anderen Angeklagten, er könne es jetzt noch nicht machen, er brauche erst noch ein paar Bier. Die Angeklagten setzten sich zunächst im Wohnzimmer zusammen und tranken noch einige Bier. Gegen 22.30 Uhr ging R. in die Küche und holte den Hammer. M.C. stellte auf R.s Aufforderung hin den Plattenspieler als vereinbartes Zeichen für den Tatbeginn lauter. Gleichzeitig trat R. von hinten an den arglos auf der Couch vor sich hindösenden K.C. heran und schlug ihm mit dem Hammer mehrfach mit voller Wucht auf den Hinterkopf. Als bei einem Schlag der Hammer wegflog, holte R. aus der Küche eine Rohrzange. Diese drückte er A.C. in die Hand, der nun ebenfalls auf den Schädel von K.C. einschlug. Schließlich gab R. die Zange an M.C. weiter und forderte ihn auf, ebenfalls zuzuschlagen, was dieser dann auch tat. Das Opfer wies schließlich mindestens 26 Schlagverletzungen im Bereich des Schädeldaches und des Gesichtsschädels auf. Die dadurch verursachte Schädel-Hirn-Zertrümmerung führte zum Tod K.C.s.
3. Die Anklagebehörde weist zwar mit Recht darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Tat, die das Schwurgericht als heimtückische Tötung gewertet hat, um eine planmäßige und willkürliche Vernichtung eines Menschenlebens ohne jeden Anlass handelt. Die Heimtücke allein rechtfertigt jedoch noch keineswegs die Annahme, der Angeklagte habe sein Opfer nicht nur heimtückisch, sondern auch aus sonstigen niedrigen Beweggründen getötet. Für die Beurteilung des Stungsbeweggrundes kommt es auf alle Umstände der Tat an (BGH NJW 1954, 565; BGH NJW 1967, 1140 = GA 1968, 53; Urteil vom 22. Oktober 1974 – 5 StR 453/74). Dabei steht die Würdigung der Persönlichkeit des Täters im Vordergrund (BGHSt 3, 330, 333). Nur wenn sich bei dieser Gesamtwürdigung ergibt, dass die Motive des Täters besonders verwerflich – ja verächtlich – sind, ist das Merkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt (BGHSt 3, 132, 133). An einer derartigen Gesamtwürdigung fehlt es allerdings. Sie war indes hier auch nicht erforderlich. Denn Motiv für die Tat war nach den Feststellungen der irrationale Vernichtungshass des Angeklagten (UA S. 46, 47, 28, 31), der wiederum auf eine Persönlichkeitsentartung zurückgeht, die als schwere seelische Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB anzusehen ist und beim Angeklagten bei vorhandener, aber verringerter Einsichtsfähigkeit zu einer erheblichen Verminderung von Steuerungsvorstellungen und Hemmungsmechanismen führte (UA S. 45).
Bei dieser Sachlage kann es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, dass das Schwurgericht sich nicht mit dem Qualifikationsmerkmal „sonstige niedrige Beweggründe“ auseinandergesetzt hat. Denn es lag nahe, dass der in seiner Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigte Angeklagte zwar möglicherweise sich der Umstände bewusst hätte werden können, die den Antrieb zur Tat als besonders verwerflich erscheinen ließen, dass er jedenfalls aber nicht in der Lage war, seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen gedanklich zu erfassen und willensmäßig zu steuern (BGH, Urteile vom 26. Januar 1971 – 1 StR 204/70; vom 11. Dezember 1973 – 1 StR 517/73 bei Dallinger MDR 1974, 546; vom 22. Oktober 1974 – 5 StR 453/74; vom 27. April 1976 – 1 StR 143/76; vom 21. Dezember 1976 – 1 StR 764/76 und vom 11. Dezember 1979 – 1 StR 714/79). Persönlichkeitsmängel, Alkoholeinfluss und irrationaler Hass haben nach der einwandfrei begründeten Auffassung der Kammer im Ergebnis auch die subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus sonstigen niedrigen Beweggründen derart offenkundig ausgeschlossen (UA S. 46), dass es keines weiteren Eingehens auf diese Mordqualifikation bedurfte.
4. Auch die vom Schwurgericht vorgenommene Strafmilderung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Die Entscheidung, ob eine Strafmilderung vorzunehmen oder zu versagen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dieser hat unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles darüber zu befinden, ob der Übergang in den milderen Strafrahmen deshalb zu unterbleiben hat, weil die geringere Schuld des Täters infolge verminderter Schuldfähigkeit auf der anderen Seite durch schulderhöhende Elemente wieder derart aufgewogen wird, dass nur die vom Gesetz vorgesehene Regelstrafe schuldangemessen ist. Schulderhöhende erschwerende Umstände können unter anderem in der besonderen Verwerflichkeit der Geschehensart gefunden werden (BVerfG NJW 1979, 207; BGHSt 7, 28, 31; Urteile vom 24. Juli 1973 – 1 StR 140/73; vom 7. August 1973 – 1 StR 230/73; vom 13. Januar 1976 – 1 StR 379/76; vom 13. Juli 1976 – 1 StR 658/76; und vom 13. November 1979 – 1 StR 26/79). Solche Umstände dürfen jedoch dann nicht zur Anwendung des Regelstrafrahmens führen, wenn sie gerade durch den die verminderte Schuldfähigkeit begründeten Zustand des Angeklagten bedingt waren (BGHSt 16, 360; Beschluss vom 7. Juni 1972 – 2 StR 118/72 bei Dallinger MDR 1972, 750; Urteil vom 13. Juli 1976 – 1 StR 379/76).
b) Das Schwurgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt. Es hat die Möglichkeit erörtert, den Regelstrafrahmen anzuwenden (UA S. 46), sie jedoch abgelehnt, weil die wesentlichen schulderhöhenden Umstände (Durchführung der Tat als solche, deren besondere Verwerflichkeit durch die willkürliche Vernichtung eines Menschenlebens auf Grund eines irrationalen Vernichtungshasses gekennzeichnet ist und deren brutale und widerwärtige Ausführung jede menschliche Regung vermissen lässt) gerade durch die irreversible Persönlichkeitsentartung des Angeklagten mit psychopathologischer Verhaltenssymptomatik bedingt sind (UA S. 44, 46). Ermessensfehler lassen diese Erwägungen der Strafkammer nicht erkennen.
5. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die gemäß § 301 StPO erforderliche Überprüfung des Urteils durch den Senat ebenfalls nicht ergeben.
| Mordes | Woesner | Ulsamer | |||
| Pikart | Herdegen | Maul |