Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung und Urkundenstraftaten bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 680/58
Datum
03.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, als Geldzusteller bei der Bundespost tätig, wurde wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie weiterer Urkundenstraftaten verurteilt. Seine Revision rügt Rechtsfehler, die der BGH jedoch zurückweist. Der BGH bestätigt die Würdigung des Sachverhalts, qualifiziert Empfängerabschnitte als beweiserhebliche Privaturkunden und erkennt die Beamteneigenschaft des Geldzustellers an. Die Strafzumessung bleibt im Ermessen des Tatrichters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beamter im strafrechtlichen Sinne ist jede Person, die zu Dienstverrichtungen angestellt ist, welche aus der Staatsgewalt abzuleiten sind und staatlichen Zwecken dienen; hierfür ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit auf einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis beruht.

2

Empfängerabschnitte von Post- oder Zahlungsanweisungen sind beweiserhebliche Privaturkunden und können, soweit sie einem Amtsträger amtlich anvertraut sind, den Tatbestand der Urkundenunterdrückung oder -vernichtung erfüllen.

3

Das Beiseiteschaffen anvertrauter Urkunden kann den Tatbestand der Urkundenunterdrückung bereits vollenden; eine spätere Vernichtung stellt insoweit regelmäßig nur eine nachträgliche, straflose Nachtat dar, sofern an der Vollendung des ersten Tathandlungsakts keine Zweifel bestehen.

4

Gesetzeseinheit ist ausgeschlossen, wenn die geprüften Tatbestände unterschiedliche Schutzgüter bezwecken; Tateinheit setzt darüber hinaus ein verbindendes Tatbestandsmerkmal voraus und folgt nicht allein aus engem sachlichem oder zeitlichem Zusammenhang.

5

Die Bewertung mildernder Umstände bei der Strafzumessung gehört zum tatrichterlichen Ermessen und ist nur auf offensichtliche Rechtsfehler oder willkürliche Würdigung überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 5. August 1958

Rubrum

In der Strafsache

gegen

den Postschaffner Max ███ aus ████, geboren ████ in ████, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Paetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, ██████████████ bei der Verkündung,

Landgerichtsrat Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 5. August 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der im Jahre 1954 zunächst als Postfacharbeiter und bald danach als Postschaffner bei der Bundespost eingestellt worden und zur Tatzeit als Geldzusteller beschäftigt war, wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Untreue, Urkundenfälschung und Urkundenvernichtung im Amt zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des Postsparvereins und der im Zusammenhang damit begangenen Urkundenfälschung richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

II. Zur Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte in insgesamt 28 Fällen Zahlungsanweisungsbeträge nicht an die Empfänger auszahlte, sondern anderweit verbrauchte, indem er sie teils zur Deckung privater Schulden, teils zur Ausführung anderer Zahlungsanweisungen benutzte, bei denen er keine Auszahlung vorgenommen hatte. Die Empfangsquittungen auf der Rückseite der Zahlungsanweisung fälschte er jeweils unter Angabe unrichtiger Daten. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts als Verbrechen nach § 351 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 267 StGB ist nicht zu beanstanden (BGH JZ 1953, 227 zu § 350 StGB; BGHSt 4, 60 zu § 267 StGB).

Zu Unrecht vermisst die Revision ausreichende Feststellungen zur Beamteneigenschaft des Angeklagten, weil das Urteil sich nicht auf die Ernennungsurkunde beziehe. Das könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn der Beamtenbegriff des § 359 StGB auf Beamte im staatsrechtlichen Sinne beschränkt wäre. Beamter im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch jede Person, die zu Dienstverrichtungen angestellt ist, welche aus der Staatsgewalt abzuleiten sind und staatlichen Zwecken dienen, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit auf einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis beruht (BGHSt 2, 119; 8, 22). Das trifft für einen als Geldzusteller beschäftigten Postschaffner zu.

III. Als der Angeklagte die Aufdeckung seiner Unterschlagungen zu besorgen hatte, warf er zwei in seinem Besitz befindliche Empfängerabschnitte von Postanweisungen in eine Toilette und spülte sie fort. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass es sich um die Empfängerabschnitte von Postanweisungen handelte, die der Angeklagte nach der Unterschlagung des auszuzahlenden Betrages und vor der Rückgabe der mit der gefälschten Quittung versehenen Anweisung abgetrennt und zurückbehalten hatte. Die Strafkammer hat den Angeklagten insoweit wegen Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB verurteilt, weil er ihm amtlich anvertraute Urkunden vorsätzlich vernichtet habe. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Empfängerabschnitte von Postanweisungen oder Zahlungsanweisungen im Postscheckverkehr sind ausschließlich für Mitteilungen des Absenders an den Empfänger bestimmt (§ 22 Abs. 4 PostO, § 9 Abs. 2 PostSchO). Sie sind also keine öffentlichen Urkunden, wohl aber Privaturkunden, weil darauf der Absender und die von ihm eingezahlte Summe vermerkt ist. Der Empfänger kann sich dieser schriftlichen Erklärung bedienen, um darzutun, dass an ihn nicht mehr als die vermerkte Summe gezahlt worden ist. Allein daraus ergibt sich, dass es sich um eine zum Beweise bestimmte Privaturkunde handelt (RG Rep. 3, 649/650). Dass diese Urkunden dem Angeklagten amtlich, nämlich in seiner Eigenschaft als Geldzusteller anvertraut wurden, bedarf keiner näheren Darlegung.

Unrichtig ist allerdings, dass das Landgericht die Anwendung des § 348 Abs. 2 StGB nicht bereits darauf stützt, dass der Angeklagte die Empfängerabschnitte von den Anweisungen abtrennte und behielt, obwohl er sie, wenn er den angewiesenen Betrag nicht ausgezahlt hatte, zusammen mit der Anweisung zurückgeben musste. Damit erfüllte er den Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB bereits dadurch, dass er die Urkunden beiseiteschaffte; und die spätere Vernichtung derselben Urkunden konnte im Verhältnis zu der bereits vollendeten Straftat nur noch als straflose Nachtat gewertet werden. Die Rechtslage ist ähnlich wie beim Tatbestand des § 137 StGB, wo die Sache, die bereits auf irgend eine Weise der Verstrickung entzogen ist, erst dann wieder zu einem geeigneten Gegenstand des Delikts werden kann, wenn die Verfügungsgewalt der Behörde neu begründet worden ist (Frank Anm. II zu § 137 StGB; RGSt 19, 287). Die Anwendung des § 348 Abs. 2 StGB in der Begehungsform des Vernichtens wäre infolgedessen nur in Betracht gekommen, wenn hinsichtlich des vorausgegangenen Beiseiteschaffens irgendwelche Zweifel zur inneren Tatseite bestanden, die für den Zeitpunkt der späteren Vernichtung nicht mehr gegeben waren. Ob es sich hier so verhält, kann in Ermangelung entsprechender Feststellungen des Landgerichts nicht gesagt werden. Jedenfalls vermag die rechtliche Unstimmigkeit den Bestand des Urteils nicht zu gefährden. Eine Verurteilung wegen Beiseiteschaffens statt Vernichtens der Urkunden wäre auch ohne einen besonderen Hinweis nach § 265 StPO möglich (vgl. RGSt 40, 114). Das Strafmaß kann nicht beeinflusst sein, weil das Landgericht die Mindeststrafe als Einzelstrafe verhängt hat.

Die Revision beanstandet weiter zu Unrecht, dass das Landgericht nicht Gesetzeseinheit oder zumindest Tateinheit zwischen dem Verbrechen nach § 351 StGB und dem Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB angenommen hat. Gesetzeseinheit scheidet allein schon deshalb aus, weil die beiden Tatbestände dem Schutz verschiedener Rechtsgüter dienen (RGSt 59, 340). Tateinheit kann, selbst wenn man bei dem Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB von der Begehungsform des Beiseiteschaffens ausginge, im zu entscheidenden Falle nicht gegeben sein, weil der Vorgang des Beiseiteschaffens der Empfängerabschnitte keinen der im § 351 StGB (oder auch § 267 StGB) erwähnten Umstände trifft und es somit an einem Bindeglied für die beiden Tatbestände fehlt. Daran ändert es nichts, dass der Angeklagte seiner Behörde die Auszahlung der Zahlungsanweisungsbeträge nur dann verlässlich vortäuschen konnte, wenn er nicht nur die Quittungen auf der Rückseite der Anweisung fälschte und seiner Behörde vorlegte, sondern jeweils den Empfängerabschnitt beiseiteschaffte (vgl. KGSt 65, 104; BGH StR 404/55 vom 8. November 1955). Dieser enge Zusammenhang lässt die schwere Amtsunterschlagung und die Urkundenunterdrückung lediglich als eine Tat im Sinne des § 264 StPO, nämlich als einen geschichtlichen Vorgang erscheinen, der nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildet. Das Landgericht brauchte deshalb, obwohl es das Hauptverfahren nicht wegen des Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB eröffnet hatte, nicht nach § 266 Abs. 1 StPO zu verfahren, so dass das Fehlen eines Bindungsbeschlusses der Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung nicht im Wege stand.

IV. Die zur Strafzumessung erhobene Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Die im ganzen, wie der Revision zuzugeben ist, sehr knapp gefassten Urteilsgründe lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass das Landgericht die miserablen Einkommensverhältnisse des Angeklagten gewürdigt hat. In welchem Maße es sie über die Zubilligung mildernder Umstände hinaus berücksichtigte, lag in seinem nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Ermessen.

MartinDr. PaetzHübner
Dr. GeierWillms
Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung und Urkundenstraftaten bestätigt — Themis