Revision: Unzucht mit Kind – Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 680/53
- Datum
- 15.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die objektive Würdigung der Beweise des Tatgerichts gebunden; eine eigene erneute Gesamtabwägung der Beweiswürdigung ist unzulässig (§§ 337, 261 StPO).
Eine Berührung des Geschlechtsteils eines Kindes stellt eine unzüchtige Handlung i.S.d. § 176 Nr. 3 StGB dar; die Tat gilt mit dieser Berührung als vollendet, auch wenn weitergehende Handlungen beabsichtigt waren.
Nachträgliche, für den Verurteilten günstigere gesetzliche Änderungen sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (§§ 2 Abs.2 StGB, 354a StPO).
Bei der Strafzumessung kann Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen, wenn persönliche Verhältnisse (Jugend, Vorstrafenlosigkeit, Tat nicht auf verbrecherischer Gesinnung) dies rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 15. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███████, dort geboren den █████████████ Georg █████ 1928, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███████████████████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 15. September 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Der Schuldspruch wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen ist nicht zu beanstanden. Die Revision versucht im Wesentlichen nur, eine eigene Würdigung des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung an die Stelle der gerichtlichen Beweiswürdigung, welche das Revisionsgericht bindet, zu setzen. Dies ist unzulässig (§§ 337, 261 StPO). Die Urteilsgründe lassen keinen Verstoß gegen das sachliche Recht erkennen. Ebensowenig tritt eine Verletzung der Aufklärungspflicht hervor (§ 244 Abs. 2 StPO); mit den Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit der Frau █ und ihrer Tochter Gunda hat sich das Landgericht schon im Urteil eingehend befasst.
Im zweiten Falle (Berghütte) hat der Angeklagte der Gunda █ überraschend durch das Schlüpferbein an ihren Geschlechtsteil gefasst, diesen also berührt. Darin liegt, wie das Landgericht zutreffend ausführt, eine unzüchtige Handlung an dem Mädchen. Das Verbrechen gegen § 176 Nr. 3 StGB war mithin vollendet, selbst wenn der Angeklagte noch weitere unzüchtige Handlungen mit oder an dem Mädchen vorhatte. Eine Straftat kann im Rechtssinne vollendet sein, bevor die strafbare Handlung so, wie sie geplant war, ganz beendet ist.
2. Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg.
Der Angeklagte ist noch jung, bisher unbestraft, im Beruf strebsam und arbeitsfreudig. Nach dem Urteil beruhen die beiden Straftaten nicht auf verbrecherischer Gesinnung, sondern auf „verwerflichem Übermut“. Unter diesen Umständen könnte ihm Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen sein. Die §§ 23 ff. StGB sind am 1. Oktober 1953, nach der Verurteilung, in Kraft getreten. Die Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren noch zu berücksichtigen (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO), wie der erkennende Senat ständig entschieden hat (1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Über die Strafaussetzung wird das Landgericht zu befinden haben.
Bundesrichter Dr. Horchner Mantel Glanzmann ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung gehindert.