Revision teilweise stattgegeben: Unterschlagung eingestellt, Bedrohung und Gesamtstrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 679/96
- Datum
- 04.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §154 Abs.2 StPO kann das Verfahren vorläufig eingestellt werden, soweit die Staatsanwaltschaft rechtliche Bedenken gegen einen Schuldspruch vorträgt und das Gericht dem Antrag stattgibt.
Eine Verurteilung wegen tateinheitlicher Bedrohung ist nicht zu erhalten, wenn dieser Tatbestand hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktritt; in solchen Fällen ist die frühere Verurteilung aufzuheben.
Der Wegfall einer Teilverurteilung kann die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich machen; in diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
Ergibt die Nachprüfung der Revision in den übrigen Punkten keine zuungunsten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler, bleiben diese Teile des Urteils bestehen und die weitergehende Revision kann verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 679/96 vom 4. Dezember 1996 in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am Ralf Horst ███ 1965 in ████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1996
Tenor
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt ist (Fall II 4 der Urteilsgründe). Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt insoweit die Staatskasse.
Auf die Revision des Angeklagten wird auf 2. Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher Bedrohung (Fall II 2) und die Verurteilung wegen Unterschlagung (Fall II 4) entfallen;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
c) Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1. Anlass für die vorläufige Einstellung des Verfahrens im Falle II 4 der Urteilsgründe waren die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vorgetragenen rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch wegen Unterschlagung. Im Hinblick darauf hatte der Generalbundesanwalt am 4. Dezember 1996 in Abänderung seines zunächst gestellten Antrags beantragt, insoweit das Verfahren vorläufig einzustellen.
2. a) Im Falle II 2 der Urteilsgründe musste die Verurteilung wegen tateinheitlicher Bedrohung entfallen. Dieser Tatbestand tritt auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurück (BGHR § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2). Die für diese Tat verhängte Einzelstrafe kann bestehen bleiben, weil sich der Unrechtsgehalt nicht geändert hat.
b) Der Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung (Fall II 4) macht die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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