Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Alkoholberechnung (BAK)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 679/93
- Datum
- 09.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentration ist eine fehlerfreie Berechnung der aufgenommenen Alkoholmenge erforderlich; erhebliche rechnerische Fehler können die rechtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit beeinträchtigen.
Führt eine korrigierte Alkoholberechnung zu für die Tatzeit erheblich höheren BAK‑Werten, die die Schuldfähigkeit betreffen können, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ begründet nicht automatisch Schuldfähigkeitssausschluss; die Frage der (schuld)unfähigkeit ist auf der Grundlage der Gesamtumstände gesondert festzustellen.
Das Revisionsgericht kann Strafausspruch und Feststellungen insoweit aufheben, als sachlich erhebliche Fehler vorliegen, und die Sache an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung verweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 16. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 679/93 vom 9. November 1993 in der Strafsache gegen ███ Abdelkarim, geboren am ███████ 1962 in █████, wohnhaft in ███████ (a.C.), wegen schweren räuberischen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 16. Juni 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Berechnung der Blutalkoholkonzentration einen Fehler aufweist. Drei Glas Bier zu 0,4 Liter enthalten nicht – wovon das Landgericht ausgeht – 24 g, sondern 48 g Alkohol. Wird das berücksichtigt, so ergibt sich – zusammen mit dem genossenen Whisky – eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von über 2 ‰. Auf dieser Grundlage ist über die Schuldfähigkeit des Angeklagten neu zu urteilen. Schuldunfähigkeit ist freilich ausgeschlossen.
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.
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