Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Alkoholberechnung (BAK)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 679/93
Datum
09.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen ein Urteil wegen schweren räuberischen Diebstahls ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die Berechnung der Blutalkoholkonzentration fehlerhaft war (drei 0,4‑l‑Biere enthalten 48 g Alkohol, nicht 24 g), wodurch die BAK zur Tatzeit über 2 ‰ lag. Die Sache wurde zur neuerlichen Beurteilung der Schuldfähigkeit an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentration ist eine fehlerfreie Berechnung der aufgenommenen Alkoholmenge erforderlich; erhebliche rechnerische Fehler können die rechtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit beeinträchtigen.

2

Führt eine korrigierte Alkoholberechnung zu für die Tatzeit erheblich höheren BAK‑Werten, die die Schuldfähigkeit betreffen können, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ begründet nicht automatisch Schuldfähigkeitssausschluss; die Frage der (schuld)unfähigkeit ist auf der Grundlage der Gesamtumstände gesondert festzustellen.

4

Das Revisionsgericht kann Strafausspruch und Feststellungen insoweit aufheben, als sachlich erhebliche Fehler vorliegen, und die Sache an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung verweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 16. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 679/93 vom 9. November 1993 in der Strafsache gegen ███ Abdelkarim, geboren am ███████ 1962 in █████, wohnhaft in ███████ (a.C.), wegen schweren räuberischen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 16. Juni 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Berechnung der Blutalkoholkonzentration einen Fehler aufweist. Drei Glas Bier zu 0,4 Liter enthalten nicht – wovon das Landgericht ausgeht – 24 g, sondern 48 g Alkohol. Wird das berücksichtigt, so ergibt sich – zusammen mit dem genossenen Whisky – eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von über 2 ‰. Auf dieser Grundlage ist über die Schuldfähigkeit des Angeklagten neu zu urteilen. Schuldunfähigkeit ist freilich ausgeschlossen.

Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.

UlsamerGranderath
GribbohmFoth
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