Treffer
BGH Urteil

Revision: Freisprüche wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 679/89
Datum
09.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt Revision gegen Freisprüche in Betrugs- und Untreuevorwürfen. Der BGH rügt die unzureichende Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags und hebt die Freisprüche insoweit auf. Er stellt klar, dass Entscheidungen über Bedeutungslosigkeit Tatsachen- oder Rechtsgründe nennen und bei tatsächlichen Gründen diese darlegen müssen. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss, einen Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit abzulehnen, muss die Erwägungen darlegen, aus denen sich ergibt, weshalb die behauptete Tatsache für Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch ohne Bedeutung sein soll.

2

Der Tatrichter hat anzugeben, ob die Unerheblichkeit rechtlicher oder tatsächlicher Natur ist; werden tatsächliche Umstände für entscheidungserheblich gehalten, sind diese konkret zu benennen.

3

Die Unterlassung näherer Ablehnungsgründe ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergibt, welche Erwägungen der Entscheidung zugrunde lagen.

4

Beruht die Ablehnung eines Beweisantrags auf einer unzureichenden Begründung, kann dies Rechtsfehler begründen, die eine Aufhebung und Rückverweisung der Entscheidung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 8. Juni 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. Oskar ██, geboren am █ in Me/Jugoslawien,

2. Alfred ████████, geboren am █, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning,

Bundesanwalt ████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ aus ██████████████████ als Verteidiger,

Justizangestellte ████ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. Juni 1989 insoweit aufgehoben, als

a) der Angeklagte ██ in den Fällen 1 und 2, b) der Angeklagte Pa███████████████████ in den Fällen 1 bis 3 der Anklage freigesprochen wurden.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs und den Angeklagten Pa███████████████████ auch vom Vorwurf der Untreue freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts und ist wirksam beschränkt auf den Vorwurf des Betrugs in den Fällen 1 bis 3 der Anklage.

Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht die fehlerhafte Zurückweisung eines Beweisantrages. In der zugelassenen Anklage wurde den Angeklagten vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd in zwei Fällen (Fall 1 und 2 der Anklage), dem Angeklagten Pa███████████████████ als Einzeltäter handelnd in fünf weiteren Fällen (Fall 3 der Anklage), vom Zeugen F████████████████████ betrügerisch Darlehen erlangt zu haben. Sie sollen dem Zeugen vorgespiegelt haben, die von ihnen vertretene EC█████ GmbH plane mit der Firma SC██████ in Ägypten eine Fernsehgerätefabrik aufzubauen, die Sache sei völlig sicher und werde binnen weniger Monate großen Gewinn abwerfen. Beide Angeklagten hätten gewusst, dass sich das Projekt noch im Verhandlungsstadium befand und der konkrete Abschluss und konkrete Gewinnaussichten keineswegs sicher waren. Sie hätten zumindest billigend in Kauf genommen, die Darlehen nicht rechtzeitig und vollständig zurückzahlen zu können.

In der Hauptverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, den Zeugen P█████████████████████ von der ███████ GmbH zu vernehmen. Er sollte unter anderem bekunden, die ägyptischen Verhandlungspartner seien sehr an der Namensgebung █████ interessiert gewesen, die Firma SC██████ habe aber später die Zustimmung verweigert (Nr. 3 des Beweisantrags). Das Landgericht hat den Beweisantrag insoweit mit der Begründung abgelehnt, es komme auf diese Tatsache für die Entscheidung nicht an. Diese Begründung ist unzureichend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen sich ergibt, weshalb der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst. Es muss gesagt werden, ob diese Erwägungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur sind. Wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben werden. Eine Begründung, warum die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung waren, fehlt in dem Beschluss völlig. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 1; BGH NStZ 1981, 401; Herdegen in KK StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 73; Paulus in KMR StPO, Stand August 1988, § 244 Rdn. 407). Die Mitteilung der näheren Ablehnungsgründe hätte ausnahmsweise nur dann unterbleiben dürfen, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergeben würde, welche Erwägungen der Entscheidung zugrunde lagen. Dies ist hier nicht der Fall. Einen Anhaltspunkt bietet lediglich die Begründung der Ablehnung von Nr. 2 des Beweisantrages: Dort wird der Zeuge P█████████████████████ für die Beweisbehauptung, die Verhandlungen in Ägypten seien nicht ins Stadium der Konkretisierung für einen Vertragsabschluss gekommen, als völlig ungeeignetes Beweismittel bezeichnet, weil der Zeuge nur in der Anfangsphase bei den Verhandlungen in Ägypten beteiligt gewesen sei und daher aus eigener Kenntnis nicht sagen könne, was bei späteren Verhandlungen besprochen worden sei. Ganz abgesehen davon, dass diese Begründung bedenklich ist, weil der Zeuge über den Stand der Verhandlungen auch ohne persönliche Anwesenheit unterrichtet gewesen sein kann, macht sie nicht hinreichend deutlich, weshalb dieser in der Person des Zeugen angeblich liegende Umstand die Beweistatsachen nach Nr. 3 des Antrags als unerheblich für die Entscheidung erscheinen lässt. Auf dem dargelegten Rechtsfehler kann das Urteil beruhen.

Das neue Tatgericht wird auch zu erörtern haben, welche Bedeutung der Inhalt einiger in der Hauptverhandlung verlesener Fernschreiben der ägyptischen Verhandlungspartner an die EC█████ GmbH hat vor dem Hintergrund des erwähnten Beweisantrages und der Einlassung der Angeklagten, sie seien der Auffassung gewesen, der Abschluss des Ägyptengeschäftes hänge nur noch von ägyptischen behördlichen Genehmigungen ab (UA S. 10 – 11). Diese Erörterung hätte sich der Strafkammer aufdrängen müssen, denn sie bewertet den Telexverkehr zwischen den ägyptischen Verhandlungspartnern und der EC█████ GmbH (UA S. 17 – 18), lässt aber die Prüfung der Frage, ob die Firma SC██████ noch am Zustandekommen des Geschäftes beteiligt sein sollte, außer Acht. Hätte die Firma SC██████ ihre Zustimmung zu dem von der ägyptischen Seite vorgeschlagenen Arrangement (Fernschreiben vom 25. September 1983) schon vor der Hingabe aller oder zumindest der letzten Darlehen des Zeugen F████████████████████ endgültig verweigert, so wäre die Strafkammer den Einlassungen der Angeklagten möglicherweise nicht gefolgt.

MaulSchauenburgGranderath
KuhnBrünning
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