Revision zu verminderter Einsichtsfähigkeit und Anwendung von § 21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 679/87
- Datum
- 12.01.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei erheblicher Verminderung der Einsichtsfähigkeit ist eine Strafmilderung nach § 21 StGB nur gerechtfertigt, wenn die Unrechtseinsicht bei der Tat tatsächlich fehlte und dieses Fehlen dem Täter vorwerfbar ist.
Kann dem Täter die infolge verminderter Einsicht fehlende Unrechtseinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, greift § 20 StGB mit der Folge des Ausschlusses der Bestrafung ein.
Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung einer Frage durch das Landgericht begründet keinen Revisionsfehler, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Entscheidung zur betreffenden Tatsachen- oder Rechtsfrage entnehmen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 27. August 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 679/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Willibald ████ aus ███, geboren am █ 1918 in ██ (ČSSR), wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 1988 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. August 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht äußert sich zwar nicht ausdrücklich zu der Frage, ob der Angeklagte trotz der festgestellten Verminderung der Einsichtsfähigkeit (UA S. 45, 61/62) die Einsicht in das Unerlaubte seiner Taten hatte. Darauf kommt es an: In den Fällen einer erheblichen Verminderung der Einsichtsfähigkeit ist eine Strafmilderung nur dann gerechtfertigt, wenn die Einsicht tatsächlich bei der Tatbegehung fehlte und das Fehlen dem Täter vorwerfbar ist. Kann ihm die infolge verminderter Einsichtsfähigkeit fehlende Unrechtseinsicht dagegen nicht zum Vorwurf gemacht werden, so greift § 20 StGB ein mit der Folge, dass eine Bestrafung ausscheidet (vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264; BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 1985 – 1 StR 343/85 – und vom 4. Juli 1986 – 1 StR 144/86; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 21 Rdn. 4, 7; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 21 Rdn. 3). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich jedoch entnehmen, dass das Landgericht jene Frage bejaht hat, also der Überzeugung ist, der Angeklagte habe ungeachtet seiner geistigen Verfassung Unrechtseinsicht gehabt. Da es
Gründe
die Strafe nach § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat (UA S. 63), obwohl es nur verminderte Einsichtsfähigkeit, nicht aber vermindertes Hemmungsvermögen annimmt, beschwert den Angeklagten nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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