Revision verworfen: Verwertung polizeilicher Vernehmungen und Gehörsprüfungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 67/98
- Datum
- 18.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorhalte aus früheren polizeilichen Vernehmungen sowie die dort vom Angeklagten gemachten Äußerungen, die lediglich als Beweismittel dienen, sind nicht protokollierungspflichtig.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn dienstlich eingeholte Feststellungen über frühere Vernehmungen dem Angeklagten bekannt gemacht werden und er Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.
Die bloße Behauptung, die Niederschrift einer polizeilichen Vernehmung sei nicht vorgehalten worden, begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Beeinträchtigung des Verteidigungsrechts keine Verfahrensverletzung (§ 261 StPO).
Das Gericht kann zur Feststellung, ob Inhalte früherer Vernehmungen Gegenstand der Beweisaufnahme waren, dienstliche Äußerungen der Verfahrensbeteiligten einholen und diese dem Angeklagten zugänglich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 67/98 vom 18. Mai 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **18. Mai 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Oktober 1997 wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat im Rahmen der Beweiswürdigung auch die Äußerungen des Angeklagten im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung berücksichtigt. Die Revision sieht insoweit § 261 StPO und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als verletzt an.
Sie trägt vor, es sei weder der Vernehmungsbeamte – dessen Richtigkeit dieses Vortrags wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung belegt – noch dem Angeklagten die Niederschrift der polizeilichen Vernehmung vorgehalten worden.
Die Rüge bleibt erfolglos.
Vorhalte aus früheren Vernehmungen und die allein als Beweismittel geeigneten Äußerungen des Angeklagten hierzu sind nicht protokollierungspflichtig (vgl. BGHSt 21, 285, 287 m.w.Nachw.). Der Senat hat dienstliche Äußerungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft dazu eingeholt, ob der Inhalt dieser (= der polizeilichen) Vernehmung Gegenstand der Beweisaufnahme war (vgl. BGHSt 22, 26, 28; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO § 261 Rdn. 175 m.w.Nachw. Fn. 515). Diese dienstlichen Äußerungen, die dem Beschwerdeführer bekannt gemacht wurden, ohne dass er sich dazu geäußert hat, ergeben, dass dem Angeklagten seine Äußerungen gegenüber der Polizei detailliert vorgehalten wurden und er hierzu Stellung genommen hat.
Auch im Übrigen bleibt die Revision erfolglos.
Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 10. Februar 1998 Bezug.
| Briining | Maul | Wahl | |||
| Schafer | Boetticher |