Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung einer Betrugverurteilung (II 2) und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 679/78
Datum
23.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen sein Urteil wegen mehrerer Betrugsdelikte ein. Der BGH hebt den Schuldspruch im Fall II 2 (Erschleichung eines Kredits durch Falschangabe des Kaufpreises) sowie den gesamten Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wird dies mit fehlenden Feststellungen zur Rückzahlungsunwilligkeit und der möglichen Beeinflussung der Strafzumessung. Daraus folgt auch die Aufhebung des angeordneten Berufsverbots.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs durch Erschleichung eines Kredits genügt nicht allein die Angabe eines falschen Kaufpreises; es muss festgestellt werden, dass der Täter die Rückzahlung nicht beabsichtigte.

2

Die bloße Verwendung oder teilweise Verbrauchnahme der Darlehensmittel begründet nicht automatisch die Annahme einer Rückzahlungsunwilligkeit, wenn aus den Vereinbarungen kein Verwendungsverbot hervorgeht.

3

Die Aufhebung eines einzelnen Schuldspruchs kann die Strafzumessung für verbleibende Taten beeinflussen und erfordert ggf. die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafe anders bestimmt worden wäre.

4

Die Aufhebung von Schuldsprüchen, die die Grundlage für Nebenfolgen bilden, führt zur Aufhebung der daraus abgeleiteten Nebenfolgen (z.B. nach § 70 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 13. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Sch ███, den ehemaligen Autohändler Friedrich aus St___ ███, geboren am 2. ██ 1918 in ████████, Kreis ███, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1979, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt C__ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C___ ██ aus ___ als Verteidiger, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Juli 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Berufsverbot verurteilt worden ist (II 2 der Urteilsgründe), 2. im gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat.

Gründe

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Verstoß gegen das ihm auferlegte Berufsverbot sowie wegen eines weiteren Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten verurteilt. Zugleich ist dem Angeklagten untersagt worden, auf die Dauer von vier Jahren im Kraftfahrzeughandel gewerblich als selbständiger oder angestellter Händler oder Vermittler tätig zu sein.

Die in der Hauptverhandlung auf den Fall II 2 der Urteilsgründe und auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Betruges im Falle II 2 der Urteilsgründe (betrügerische Erwirkung eines Kredits über 46.000 DM zur Finanzierung eines LKW-Kaufs) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat der Angeklagte seinen Geschäftspartner ██ darüber getäuscht, dass die bei der Firma ███ zu erwerbenden und nach dem Iran weiterzuliefernden

Fahrzeuge nicht für 46.000 DM, sondern für nur 35.000 DM angeboten worden waren (UA S. 5/6). Daraus allein ergab sich aber noch nicht, dass der Angeklagte das Vermögen ████ jedenfalls insoweit schädigen wollte, als der Kreditbetrag den in Wirklichkeit zu zahlenden Kaufpreis überstieg. Die Strafkammer hat zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass der iranische Staatsangehörige, an den die bei der Firma ██████ zum Angebotspreis erworbenen Lastwagen für 65.000 DM weiterverkauft werden sollten, als seriöser Geschäftsmann bekannt gewesen ist, mit dem der Angeklagte schon mehrere Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt hat, so dass er die Fahrzeuge, wenn das Geschäft mit dem Perser zustandegekommen wäre, tatsächlich mit erheblichem Gewinn hätte weiterverkaufen können (UA S. 11). Darüber hinaus ist als wahr unterstellt worden, dass es noch Anfang 1976 möglich war, gebrauchte Lastwagen älteren Baujahrs legal nach dem Iran einzuführen, dass diese Möglichkeit aber später durch persische Vorschriften aufgehoben wurde. Das erhoffte Geschäft mit dem persischen Geschäftsfreund kam deshalb auch nicht zustande (UA S. 7, 11). Unter diesen vom Angeklagten ersichtlich nicht zu vertretenden Umständen ist es nicht ausgeschlossen, dass sowohl er als auch sein Geschäftspartner ███ bei Hingabe des Geldes darauf vertraut hatten, die Rückzahlung des Kreditbetrages – zuzüglich eines erwarteten Gewinns – könne und werde aus dem Weiterverkaufserlös erfolgen. Für die Annahme betrügerischen Verhaltens wäre danach nur Raum gewesen, wenn die Strafkammer festgestellt hätte, dass der Angeklagte ungeachtet tatsächlich gegebener und von ihm auch in Rechnung gestellter Gewinnaussichten eine Rückzahlung der Darlehenssumme nicht beabsichtigte. Eine

solche Feststellung fehlt jedoch. Sie ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte den über den Ankaufspreis von 35.000 DM hinausgehenden Teil des Kreditbetrags 11.000 DM – für sich verbraucht hat (UA S. 7); denn dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass ihm dies nach den mit ███ getroffenen Absprachen auch dann verwehrt gewesen wäre, wenn er die Absicht hatte, die gesamte Darlehenssumme mit Gewinnzuschlägen aus dem erwarteten Weiterverkaufserlös zurückzuzahlen. Die Verurteilung wegen Betruges in diesem Fall muss daher zusammen mit dem Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Vergehens gegen § 145c StGB aufgehoben werden.

2. Der Schuldspruch wegen Betruges im Fall II 3 der Urteilsgründe (Erschleichung eines Darlehens von 26.000 DM für angebliche Beteiligung an der LHG-GmbH) ist nicht mehr angegriffen. Dagegen unterliegt der Strafausspruch auch hier der Aufhebung, da nicht auszuschließen ist, dass die in diesem Fall festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten niedriger ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter im ersten Betrugsfall (II 2 der Urteilsgründe) nicht verurteilt hätte. Eine solche Möglichkeit ist vor allem deshalb in Betracht zu ziehen, weil die Strafkammer die Ansicht vertreten hat, dass die zweite Tat nach ihrem Unwertsgehalt und der persönlichen Schuld des Angeklagten ebenso schwer wiege wie die erste, für die ein Jahr Einzelstrafe festgesetzt war, und dass allein wegen des im zweiten Fall erheblich höheren Schadens hier auf eine höhere Freiheitsstrafe erkannt worden sei (UA S. 18).

3. Der Wegfall der Strafausprüche zieht notwendigerweise auch die Aufhebung des nach § 70 StGB neu angeordneten Berufsverbots nach sich.

4. Im Umfang der gebotenen Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.

5. Für die neue Verhandlung wird bemerkt, dass bei abermaliger Annahme der Rückfallvoraussetzungen deren Begründung durch Angabe der Tatzeiten ergänzt werden sollte, um die mögliche Annahme einer Rückfallverjährung (§ 48 Abs. 4 StGB) eindeutig auszuschließen.

MayrPikartHerdegen
LoesdauZipfel
Revision: Aufhebung einer Betrugverurteilung (II 2) und Rückverweisung — Themis