Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich wegen fehlender Eidesverweisung des Dolmetschers; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 679/74
Datum
13.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Würzburg auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grund ist ein Verfahrensmangel nach § 189 Abs. 2 GVG: Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Hinweis, dass sich der beeidigte Dolmetscher auf seinen Eid berufen hat. Das kann das Urteil beeinflusst haben. Das Gericht weist ergänzend auf Fehler bei Hinweis- und Wertberechnungen im Betäubungsmittelbereich hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung eines öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetschers auf den geleisteten Eid ist eine wesentliche Förmlichkeit; fehlt ein entsprechender Hinweis in der Sitzungsniederschrift, liegt ein erheblicher Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil darauf beruht.

2

Erwägt das Gericht eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens, bedarf es des Hinweises nach § 265 Abs. 2 StPO, bevor eine entsprechende Qualifikation und Verurteilung in Betracht gezogen wird.

3

Die korrekte Berechnung des Handelswerts von Betäubungsmitteln ist entscheidungserheblich; fehlerhafte Bewertungsansätze können die Strafbarkeit oder Strafzumessung beeinflussen und rechtfertigen eine neue Verhandlung.

4

Die Verhängung einer Geldstrafe ist nicht mehr automatisch neben einer Freiheitsstrafe zwingend; eine Geldstrafe kommt nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 20. März 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 679/74

in der Strafsache gegen ██ eus KC, den Gastwirt Helmut █, geboren am ███████ 1938 in ████████/DDR, zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ████ in der Verhandlung, █████████████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████████ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. März 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Würzburg hat den Angeklagten wegen unerlaubten Verkehrs mit Arzneimitteln in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubtem Verkehr mit Betäubungsmitteln und fortgesetzter Steuerhehlerei sowie wegen unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei, ferner wegen unbefugten Führens einer Schusswaffe zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sowie zur Gesamtgeldstrafe von 10.000 DM verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Rüge der Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG greift durch. In der Sitzung vom 28. Februar 1974 ist der öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscher ██ zugezogen worden. Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Hinweis, dass sich der Dolmetscher auf den geleisteten Eid berufen hat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass in der Hauptverhandlung zwar ein allgemein vereidigter Dolmetscher übertragen hat, der sich jedoch nicht auf den Eid berufen hat. Die Berufung des Dolmetschers auf den geleisteten Eid ist eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens (RGSt 75, 332, 333; BGH, Urteil vom 27. August 1974 – 1 StR 300/74). Unter den gegebenen Umständen kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht.

Auf die Übrigen Rügen kommt es nicht mehr an. Es ist aber zu bemerken: Zur an sich möglichen Verurteilung

wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Heroin hätte es eines Hinweises nach § 265 Abs. 2 StPO bedurft. Der Handelswert von Heroin ist falsch berechnet (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 1975 – 1 StR 678/74 – in der Strafsache gegen William Hurst und Leroy Daniel). Eine Geldstrafe ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben (vgl. die Neufassung des § 11 Abs. 4 BtMG und des § 392 AO). Neben einer Freiheitsstrafe ist die Verhängung einer Geldstrafe nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB möglich.

Da die Revision durchgreift, war das Urteil aufzuheben.

Pikart Loesdau

Pfeiffer VRiBGH Dr. ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

LoesdauWoesner
Zipfel
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