Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls, Anstiftung und Hehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 679/70
Datum
16.03.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrens- und Sachfehler gegen das Urteil wegen zahlreicher Diebstähle, Anstiftung und Hehlerei. Streitpunkt waren insbesondere Beweiswürdigung, Verwertung von Aussagen über Gewährspersonen sowie die rechtliche Einordnung von Anstiftung und Hehlerei. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Rügen nicht substantiiert oder rechtlich unbegründet sind. Entscheidend waren die Zulässigkeit der Verwertung, die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit und die Annahme von Tatmehrheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionsgerichtliche Prüfung verfahrensrechtlicher Rügen erstreckt sich nur auf die in der schriftlichen Revisionsbegründung hinreichend bestimmten Tatsachen; bloße Bezugnahmen auf andere Schriftstücke genügen nicht.

2

Die Aussage eines Polizeibeamten über die Bekundungen eines flüchtigen Dritten kann zur Überzeugungsbildung herangezogen werden, auch wenn der Dritte nach § 55 StPO die Aussage hätte verweigern können.

3

Anstiftung zur Anstiftung fällt rechtlich unter die Regelung der Anstiftung (§ 48 StGB) und ist somit strafbar.

4

Die Abgrenzung zwischen Anstiftung zum Diebstahl und nachfolgender Hehlerei richtet sich nach dem Vorliegen natürlicher Handlungseinheit; in der Regel liegt Tatmehrheit vor, Tateinheit nur ausnahmsweise.

5

Für die Vollendung der Sachhehlerei reicht die Übergabe des Diebesguts an einen Abnehmer aus; eine spätere Rückgabe durch diesen berührt die Vollendung der Hehlerei nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 27. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 679/70

in der Strafsache gegen den Vertreter Jürgen W. aus ███████████, geboren am ███ 1941 in M., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: ███ u. a. wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mosl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████████████████████ aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. April 1970 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 22 Straftaten wegen vollendeten und versuchten Diebstahls, Anstiftung zum Diebstahl und Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, ihm unter Strafe der Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis aberkannt und eine Sperre von zwei Jahren sechs Monaten angeordnet.

Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrügen

1. Auf eine Überschreitung der in § 275 StPO bestimmten Frist kann die Revision nur in Ausnahmefällen gestützt werden (BGHSt 21, 4); hierfür trägt der Beschwerdeführer nichts vor.

2. Ein Verstoß gegen § 265 StPO hinsichtlich der Gasthauseinbrüche (Fälle II 38 - 45 der Urteilsgründe) liegt nicht vor. Anstiftung zur Anstiftung wird rechtlich ebenfalls von § 48 StGB erfasst (BGHSt 6, 359, 360). In tatsächlicher Hinsicht gingen schon Anklage und Eröffnungsbeschluss von dem in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt aus (Bl. 411 Bd. VI, Bl. 139, 183 Bd. VII d. A.).

3. Das Landgericht durfte im Fall II 37 (UA S. 42 - 44, 69, 70) seine Überzeugung auch auf die Aussage des Kriminalbeamten ███ über die Bekundungen des flüchtigen ████████ stützen, auch wenn dieser selbst gemäß § 55 StPO die Auskunft ganz oder teilweise hätte verweigern dürfen (BGHSt 17, 245).

4. In den Fällen II 48 - 51 (UA S. 50 - 54) hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten auch aus den Bekundungen von Kriminalbeamten gewonnen, die über die Berichte ihres für den Tatrichter nicht erreichbaren Gewährsmannes "QC" ausgesagt haben (UA S. 74 - 77). Soweit der Beschwerdeführer dieses Verfahren rügt, kann er nicht durchdringen.

Der revisionsrichterlichen Nachprüfung unterliegen bei Verfahrensrügen nur die Tatsachen, die in der schriftlichen Revisionsbegründung bezeichnet worden sind (§§ 352 Abs. 1, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); bloße Bezugnahmen auf andere Schriftstücke, wie etwa das Protokoll, genügen grundsätzlich nicht. Soweit daher der Beschwerdeführer rügt, seine Beweisanträge seien nicht beschieden und damit seine Verteidigung zu Unrecht beschränkt worden (Abschnitt II b, c der Revisionsbegründung vom 26. September 1970), kann der Senat hierauf nicht eingehen, weil die Angabe der zu beweisenden Tatsachen fehlt. Sie sind auch der weiteren innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingegangenen Begründungsschrift vom 2. Oktober 1970 nicht hinreichend zu entnehmen.

In jenem Schriftsatz (Abschnitt 4) rügt zwar die Revision allgemein, dass das Landgericht die Aussagen der Polizeibeamten über die Berichte "QC" verwertet habe. Indessen sind die Angaben der Revision darüber, in welchem Umfange sie die Verwertung beanstandet, nicht widerspruchsfrei (vgl. RGSt 52, 68, 69) und damit nicht genügend konkretisiert. Während sie sich einerseits gegen eine Verwertung bei den Schuldfeststellungen wendet, behauptet sie andererseits, "QC" habe die Angeklagten "zu den Taten, in denen er selbst bei Abnahme der heißen Ware tätig geworden ist, angestiftet" (Schriftsatz vom 26. September 1970 Abschnitt III b); es hätte erforscht werden müssen, "welche Rolle er gespielt hat" (Abschnitt II c aaO). Eindeutig lässt sich der Revision deshalb nur entnehmen, dass sie eine unmittelbare Vernehmung des Gewährsmanns lediglich zu der Frage vermisst, ob er "agent provocateur" gewesen sei, d. h. ob auch auf seinen Einfluss hin die Diebstähle geschehen seien.

Insoweit geht jedoch die Rüge ins Leere. Das Urteil selbst schließt nicht aus, dass von ███ mittelbar (durch den Hehler W.) ein gewisser Anreiz zur Begehung weiterer Diebstähle ausgegangen sei (UA S. 77). Bei der Strafzumessung wird die – durch ██████ Handeln verstärkte Bereitschaft W.s zur Abnahme heißer Ware ausdrücklich mildernd berücksichtigt (UA S. 116).

Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, die Verwertbarkeit der Berichte von Gewährspersonen grundsätzlich zu erörtern (dazu einerseits BGHSt 17, 382, andererseits BGH GA 1968, 370 und BGHSt 23, 244; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Juli 1969 – 2 StR 81/69 zur Verwertung der Aussagen desselben Gewährsmanns in einer anderen Verfahrenslage).

II. Sachbeschwerde

1. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze bei der Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich. Auch wenn ███ vorher aus eigenem Antrieb Straftaten begangen hatte, konnte er zu weiteren Diebstählen vom Angeklagten angestiftet werden. Der Umstand, dass ██████ und T. von Einbruchsdiebstählen leben wollten, schloss die Feststellung einer Anstiftung ebenfalls nicht aus.

Zwar sind diese Feststellungen im Fall II 48 (UA S. 50) recht knapp. Jedoch lässt sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Ausführungen zum Fall II 36 (UA S. 41) die weitere Feststellung entnehmen, dass der Angeklagte die beiden Mitangeklagten nicht nur auf die Möglichkeit aufmerksam machte, Fotoartikel zu stehlen, sondern dass er sie dazu bestimmte; er stellte darüber hinaus hierzu sein Fahrzeug zur Verfügung. Dass die Diebe im Fall III 49 (UA S. 51) entgegen dem Vorschlag des Angeklagten nicht im Pelzgeschäft G., sondern in der Kürschnerei ██████████████████ einbrachen, steht der Annahme einer Anstiftung nicht entgegen.

2. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme vollendeter Sachhehlerei in den Fällen II 48 - 50; sie übersieht, dass der Angeklagte das Stehlgut bei ████████████ ablieferte. Dass dessen Abnehmer "QC" die Waren wieder den Eigentümern zuführte, spielt für die Vollendung der vom Angeklagten begangenen Hehlerei keine Rolle.

Im Fall II 51 (UA S. 53, 54) gelangten die Handtaschen zwar nicht mehr zu █████; jedoch hatte der Angeklagte vor dem Zugriff der Polizei bereits eine Tasche an sich gebracht.

3. Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dadurch werden die einzelnen Handlungen nicht zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst (BGHSt 1, 41). Auch der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Taten zu begehen, genügt für eine solche rechtliche Würdigung nicht, wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei ausführt (UA S. 99). Die einzelnen Einbruchsdiebstähle in Gastwirtschaften (Fälle II 38 - 45) sind nach den Feststellungen jeweils auf Grund neuer Tatentschlüsse begangen worden.

4. Die Ausführungen der Revision zum rechtlichen Verhältnis zwischen der Anstiftung zum Diebstahl und der nachfolgend begangenen Hehlerei können den Bestand des Urteils nicht gefährden. In den Fällen II 36 - 45 hat die Strafkammer Tateinheit, in den Fällen II 48 - 50 Tatmehrheit angenommen. Das ist angesichts der unterschiedlichen Sachlage rechtlich nicht zu beanstanden. Wie der Senat in seinem Urteil BGHSt 22, 206 ausgeführt hat, wird in der Regel Tatmehrheit gegeben sein. Nur ausnahmsweise wird natürliche Handlungseinheit und damit die Anwendbarkeit des § 73 StGB angenommen werden können (S. 208 aaO); davon ist der Tatrichter in den oben bezeichneten Fällen ausgegangen. Der Angeklagte ist hierdurch jedenfalls nicht beschwert.

5. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind entgegen dem Vorbringen der Revision rechtsfehlerfrei. Da das Urteil auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen.

PfeifferMoslStrickert
LoesdauWoesner
Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls, Anstiftung und Hehlerei verworfen — Themis