Revision: Unzulässige Gesamtzuchthausbildung und fehlende Anrechnung von Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 679/53
- Datum
- 23.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bildung einer Gesamtstrafe sind nach Umwandlung von Zuchthausstrafen in Gefängnisstrafen (§ 44 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 21 StGB) nur die verbleibenden Gefängnisstrafen zu berücksichtigen; eine Gesamtzuchthausstrafe ist dann unzulässig.
Das Gericht hat über die Anrechnung von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung nach § 60 StGB zu entscheiden; das Urteil muss erkennen lassen, dass diese Frage erwogen worden ist.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel enthalten sollen, nicht konkret angegeben werden (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Teile eines Urteils, die von der Aufhebung nicht betroffen sind, können aufrechterhalten werden; eine Nebenstrafe bleibt bestehen, wenn sie auf den nicht aufgehobenen Strafzumessungsgründen beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 26. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Viehbinder Karl █████████████████ aus ████████████████, zur Zeit in der Nervenklinik ██████████████████ in ███████████████████, einstweilen untergebracht, geboren ███████████████ 1893 in ████████████████████, wegen Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hérchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 26. Juni 1953 insoweit aufgehoben, als er zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt ist. Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die etwaige Anrechnung der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung und über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Eingabe des Angeklagten vom 1. Juli 1953 lässt erkennen, dass er gegen das Urteil vom 26. Juni 1953 ein Rechtsmittel hat einlegen wollen. Dieses ist als die gemäß § 333 StPO zulässige Revision anzusehen.
II. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Tatsachen, die den Mangel enthalten sollen, nicht angegeben worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
III. Dagegen hat die Sachrüge zum Teil Erfolg.
1.) Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 26. Juni 1947 wegen eines in der Nacht vom zum 8. August 1946 begangenen Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und durch Urteil desselben Gerichts vom 4. April 1952 unter Milderung der Strafen gemäß § 51 Abs. 2 StGB u. a. wegen einer im Jahre 1946 begangenen Straftat zu acht Monaten Zuchthaus, umgewandelt in eine Gefängnisstrafe von einem Jahr, sowie wegen eines ebenfalls 1946 begangenen Verbrechens zu sechs Monaten Zuchthaus, umgewandelt in neun Monate Gefängnis, und zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Die Schuld- und Strafausprüche sind rechtskräftig. Der Senat hatte die Sache jedoch auf die von dem Angeklagten gegen das Urteil vom 4. April 1952 eingelegte Revision an die Strafkammer zwecks neuer Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückverwiesen. Das Landgericht hat nunmehr aus den oben angeführten Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus gebildet. Es hatte jedoch nur auf Gefängnis erkennen dürfen.
Der Tatrichter hat in Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 Satz 1 StGB für die im Jahre 1946 verübten Verbrechen Zuchthausstrafen von weniger als einem Jahr für angemessen erachtet. Sie waren gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB nach Maßgabe des § 21 StGB in Gefängnis umzuwandeln. Zur Bildung der Gesamtstrafe gemäß §§ 74, 79 StGB standen also lediglich Gefängnisstrafen von einem Jahr, nochmals einem Jahr sowie von neun Monaten zur Verfügung, so dass für eine Gesamtzuchthausstrafe kein Raum war (vgl. RGSt 55, 97).
Das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden.
2.) Die Revision rügt mit Recht, dass das Landgericht über die Anrechnung der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung keine Entscheidung gemäß § 60 StGB getroffen hat.
Die Anrechnung liegt zwar im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters. Das Urteil muss aber erkennen lassen, dass sie erwogen worden ist (BGHSt 3, 327, 330). Es ist nicht sicher, dass dies geschehen ist,
Das Landgericht hatte in dem Urteil vom 4. April 1952 die Anrechnung ausdrücklich verweigert. Dieser Teil der Entscheidung ist aber mit der Gesamtstrafe aufgehoben worden. Es hatte daher einer neuen Prüfung in dieser Richtung bedurft. Das Urteil lässt in Ermangelung jedes Eingehens darauf nicht ersehen, dass sich die Strafkammer dessen bewusst war. Die Verweisung auf die „jeweiligen Strafzumessungsgründe“ kann sich nur auf die Einzelstrafen beziehen, die in Rechtskraft erwachsen sind. Im Übrigen war eine besondere Entscheidung über die etwaige Anrechnung der einstweiligen Unterbringung für die Zeit vom 4. April 1952 bis zum Erlass des angefochtenen Urteils in jedem Falle unentbehrlich.
Die Möglichkeit einer Verletzung des § 60 StGB ist daher nicht auszuschließen, so dass es auch in diesem Umfange der Zurückverweisung bedarf. In der neuen Entscheidung wird der Tatrichter darüber zu befinden haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Anrechnung auf beide Gesamtstrafen oder eine von ihnen zu erfolgen hat.
3.) Die Strafkammer hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Insoweit kann die Entscheidung bestehen bleiben; dem Urteil ist zu entnehmen, dass diese Nebenstrafe schon neben der Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus, die aufrechterhalten bleibt, für erforderlich erachtet worden ist.
4.) Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen, so dass die weitergehende Revision zu verwerfen ist.
Dr. Hérchner Bundesrichter Glanzmann Dr. Peetz ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hérchner
| Dr. Schalscha | |
| Heimann-Trosien |