Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Ernstlichkeit der Anstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 67/93
- Datum
- 25.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Tatbestand der versuchten Anstiftung gehört, dass der Täter die Anstiftung ernst meint; Ernstlichkeit ist Bestandteil der subjektiven Tatseite.
Ob eine Äußerung eine ernstgemeinte Anstiftung darstellt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; dabei sind insbesondere der Grad der Konkretisierung der Tatausführung und der Belohnungsgewährung von Bedeutung.
Die einmalige Äußerung und das Unterbleiben weiterer Wiederholungen können ein Indiz für mangelnde Ernstlichkeit sein, schließen eine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung jedoch nicht aus; für die Tatbestandserfüllung genügt ein Versuch.
Der Tatrichter hat die Frage der Ernstlichkeit der Anstiftung ausdrücklich und von der Strafzumessung zu trennen zu prüfen; unterlässt er dies, ist das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 30. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 67/93 vom 25. März 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ██, geboren am ███ 1934 in ██
wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 1993 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 30. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Zum Tatbestand des § 30 StGB gehört, dass der Täter die Anstiftung ernst meint. Ob das im vorliegenden Fall so war, hat das Landgericht nicht eigens geprüft. Hierzu hatte aber Anlass bestanden. Die bloße Äußerung „Ich gebe dir 100.000 DM, wenn du Russo totschlägst“, kann zwar nach den Umständen des Einzelfalls eine ernstgemeinte Anstiftung enthalten, doch muss das nicht so sein; es kann sich auch um eine aus Verärgerung entstandene Unmutsäußerung ohne ernstlichen Deliktswillen handeln. Von Bedeutung hierfür kann der Grad der Konkretisierung der Tatausführung und der Belohnungsgewährung sein. Beides hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung als „relativ unausgereift“ bezeichnet.
Auch der Umstand, dass der Angeklagte die genannte Äußerung nur einmal gebrauchte und nach der spontanen Ablehnung des Zeugen weder wiederholte noch in anderer Form wieder aufnahm, steht einer Verurteilung nach § 30 StGB nicht grundsätzlich im Wege; zur Tatbestandserfüllung genügt ein Versuch. Doch kann dieser Hergang ein Indiz für mangelnde Ernstlichkeit sein. Ein entschlossener Täter wird eher dazu neigen, sein Ansinnen zu wiederholen.
Welches Ergebnis die zusammenfassende Würdigung der Umstände zur subjektiven Tatseite letztlich erbringt, ist Sache des Tatrichters. Doch muss er sich seiner Aufgabe bewusst sein. Das angefochtene Urteil lässt demgegenüber besorgen, das Landgericht habe die Frage der Ernstlichkeit der gefallenen Äußerung als solche nicht gesehen, es habe vielmehr die Umstände, die dagegen sprechen könnten, nur im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt.
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