Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei nachgereichter Vollständigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 67/92
- Datum
- 23.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird nur für den Zeitraum gewährt, für den zum Zeitpunkt der Entscheidung ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.
Die Ablehnung eines PKH-Antrags wegen fehlender Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bleibt wirksam, wenn ein vollständiges Gesuch erst nach dem relevanten Zeitpunkt vorgelegt wird.
Eine rückwirkende Bewilligung von PKH über den Zeitpunkt der erstmaligen Vollständigkeit hinaus ist nicht zulässig.
Für die Gewährung von PKH im Revisionsverfahren ist entscheidend, dass die Voraussetzungen der Bewilligung bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt sind.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 67/92 vom 23. April 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::<2>] wegen Vergewaltigung u. a. hier: Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1992
Tenor
Bei dem Beschluss vom 7. April 1992 – Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – hat es sein Bewenden.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten wurden am 7. April 1992 verworfen. Am gleichen Tag wurde der Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin abgelehnt, weil – trotz Aufforderung durch den Senat – die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt worden waren.
Am 10. April 1992 wurde ein vollständiges Gesuch vorgelegt. Das führt nicht dazu, den Beschluss vom 7. April 1992 aufzuheben oder wenigstens jetzt Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu gewähren. Denn diese kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
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