Treffer
BGH Beschluss

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Revisionsinstanz mangels Darlegung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 67/92
Datum
07.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz. Das Gericht verwehrte die Bewilligung, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend dargelegt und der vorgeschriebene Vordruck nicht verwendet wurden. Eine bloße Bezugnahme auf frühere Erklärungen wäre zulässig gewesen, wurde hier aber unterlassen. Die Vertreterin wurde vom Senat ausdrücklich auf die Anforderungen hingewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; die Bewilligung setzt in jeder Instanz die darlegungsbedürftige Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus.

2

Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen; unterbleibt die Verwendung und die substantielle Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, kann die PKH versagt werden.

3

Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen für die PKH-Bewilligung genügen, muss jedoch ausdrücklich erfolgen und für die Prüfung nachvollziehbar dargelegt werden.

4

Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn die zur Entscheidung erforderlichen Angaben fehlen, selbst wenn das Gericht die Vertreterin zuvor auf die Erfordernisse hingewiesen hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 67/92 vom 7. April 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Vergewaltigung u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin Heidi V[REDACTED::<2>]

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1992

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebenen Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

Auf die Erfordernisse ist die Vertreterin der Nebenklägerin durch den Senat ausdrücklich hingewiesen worden.

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