Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Revisionsinstanz mangels Darlegung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 67/92
- Datum
- 07.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; die Bewilligung setzt in jeder Instanz die darlegungsbedürftige Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus.
Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen; unterbleibt die Verwendung und die substantielle Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, kann die PKH versagt werden.
Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen für die PKH-Bewilligung genügen, muss jedoch ausdrücklich erfolgen und für die Prüfung nachvollziehbar dargelegt werden.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn die zur Entscheidung erforderlichen Angaben fehlen, selbst wenn das Gericht die Vertreterin zuvor auf die Erfordernisse hingewiesen hat.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 67/92 vom 7. April 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Vergewaltigung u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin Heidi V[REDACTED::<2>]
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1992
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebenen Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Auf die Erfordernisse ist die Vertreterin der Nebenklägerin durch den Senat ausdrücklich hingewiesen worden.
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