Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verwertung unbestätigten Aktenvermerks aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 67/90
Datum
27.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verwertung eines Aktenvermerks, den die vernehmende Kriminalbeamtin in ihrer richterlichen Vernehmung nicht inhaltlich bestätigte. Der BGH stellte eine Verletzung des § 261 StPO fest, weil auf nicht verlesene bzw. nicht bestätigte Vermerksinhalte abgestellt worden war. Die Verurteilung wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der BGH betont, dass die Verlesung des Vermerks im Zusammenhang mit der Vernehmung zulässig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Inhalte eines Aktenvermerks, die von der vernehmenden Zeugin in ihrer gerichtlichen Vernehmung nicht inhaltlich bestätigt werden, sind nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und dürfen zur Überzeugungsbildung nicht verwertet werden.

2

Eine auf der Verwertung nicht bestätigter Aktenvermerke beruhende Verurteilung verletzt § 261 StPO und ist aufzuheben.

3

Der Verweis einer Zeugin auf ihren früheren Aktenvermerk ersetzt nicht dessen Einführung in die Hauptverhandlung; die Verlesung des Vermerks im Rahmen der Zeugenvernehmung ist zur Einführung des Inhalts erforderlich und zulässig.

4

Sind Zeugenaussage und Aktenvermerk untrennbar verbunden, bedarf es einer sachlichen Bestätigung des Vermerks durch die Zeugin, damit der Vermerk verwertbar wird.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 5. Oktober 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 67/90

in der Strafsache gegen den Bürokaufmann Roland L. aus [REDACTED::<1>], geboren am 1945 in [REDACTED::<2>], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Oktober 1989, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Zutreffend rügt die Revision die Verletzung von § 261 StPO. Die (frühere) Kriminalbeamtin, die das Kind im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, konnte sich bei ihrer Vernehmung durch den beauftragten Richter auch nach Vorhalt nur noch an wenige Einzelheiten der damaligen Vorgänge – bei denen es nicht nur auf die Angaben, sondern auf das gesamte Verhalten des Kindes ankam – erinnern. Im Übrigen verwies sie auf den Aktenvermerk, den sie damals unmittelbar danach gefertigt hatte; dieser wurde bei der kommissarischen Vernehmung – und entsprechend in der Hauptverhandlung – nicht verlesen. Deshalb ist, was nur im Aktenvermerk festgehalten und von der Zeugin auch nach Vorhalt inhaltlich nicht bestätigt wurde, nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden; es durfte zur Überzeugungsbildung nicht verwertet werden.

Dagegen hat das Landgericht verstoßen. Schon die als Aussage der Beamtin wiedergegebene (eine von dem Kind gefertigte Zeichnung betreffende) Angabe des Mädchens, „das Männchen sei der Roland“, gründet sich auf den Aktenvermerk. Bei der kommissarischen Vernehmung hat die Beamtin auf Vorhalt hierzu gesagt, das Mädchen „muss das damals gesagt haben. Heute kann ich mich konkret daran nicht mehr erinnern“. Auch im Übrigen sind Aussage der Zeugin und Aktenvermerk untrennbar miteinander verbunden. Der im Urteil enthaltene Satz, das strafbare Verhalten habe sich so zugetragen, „wie es die Zeugin [REDACTED] in ihrer richterlichen Vernehmung geschildert und in dem ihr vorgehaltenen Aktenvermerk niedergelegt hat“, könnte dann unbedenklich sein, wenn die Zeugin den Inhalt jenes Vermerks sachlich bestätigt hätte; das hat sie aber gerade nicht getan.

Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass der Verlesung jenes Aktenvermerks im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin [REDACTED] nichts im Wege steht (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 250 Rdn. 12; Mayr in KK 2. Aufl. § 250 Rdn. 2; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 250 Rdn. 17; je mit Rspr.).

[Unterschriften]

MaulSchauenburgFoth
KuhnBrüningBrae
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