Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin in der Revisionsinstanz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 678/90
- Datum
- 16.05.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen und zu prüfen; die Voraussetzungen sind in jeder Instanz erneut darzulegen (§ 397a Abs. 1 StPO, § 119 ZPO).
Der Antragstellerin obliegt die Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse; sie hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen.
Eine bloße Bezugnahme auf in früheren Instanzen abgegebene Erklärungen kann nur in besonderen Fällen genügen; auch dann muss die Bezugnahme konkret erfolgen.
Wird der Hinweis auf fehlende Angaben gegeben und die erforderliche Nachholung bis zur Entscheidung unterlassen, rechtfertigt dies die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 678/90
in der Strafsache gegen
den ████████ ██████ █ aus AC, geboren am ████ ██ ███,
den ███████████ Alexander █ aus █, dort geboren am ██ █████,
den Werkzeugmacher Dusan J. aus [REDACTED], geboren am ███ ███ (CSFR),
den Kellner Hans [REDACTED] aus München, dort geboren am [REDACTED],
wegen Vergewaltigung u. a.
hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 1991
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Trotz eines Hinweises auf diese Sachlage ist die fehlende Darlegung bis zum Tag der Entscheidung auch nicht nachgeholt worden.
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