Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Bandendiebstahls mangels Feststellungen zur Wegnahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 678/88
Datum
13.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat auf Antrag des Generalbundesanwalts mehrere Revisionen in einem Verfahren wegen Bandendiebstahls teilweise stattgegeben. Er hob Verurteilungen in bestimmten Tatfällen auf, weil die Urteilsgründe keine ausreichenden Feststellungen enthielten, ob die Wegnahme bereits vollendet oder nur versucht war. Das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die übrigen Revisionen wurden verworfen. Der Senat beanstandete zudem die fehlende Begründung zur Bewertung einer hohen Blutalkoholkonzentration und verwies auf mögliche Härteausgleichserwägungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Vollendung des Diebstahls ist erforderlich, dass der Täter den fremden Gewahrsam bricht und neuen Gewahrsam begründet, so dass er die Sache ohne Behinderung durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausüben kann.

2

Ob ein Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft vorliegt, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens und bedarf ausreichender tatsächlicher Feststellungen in den Urteilsgründen, damit eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist.

3

Wer im Verlauf der Wegnahme festgestellt wird, muss im Urteil durch nähere Darlegungen vom Tatablauf geklärt werden, ob es sich um einen vollendeten Diebstahl oder nur um einen Versuch handelt.

4

Erhebliche Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit (z. B. Blutalkoholkonzentrationen im Bereich um 2,5 ‰) sind vom Tatrichter ausdrücklich festzustellen und zu würdigen; die Begründung hierzu gehört in die Urteilsgründe.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 4. Juli 1988

Rubrum

Bundesgerichtshof 1 StR 678/88

Beschluss in der Strafsache gegen

██████ aus St(______], geboren am ██████, Wolfgang A__ty in B, geboren am ██████, Monika M. aus ██████, geboren am ██████ in █ ██, wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch bezüglich des Angeklagten R__ in den Fällen II 11, 13, 17 und 18, bezüglich der Angeklagten M__ und B__ jeweils in den Fällen II 11, 13 und 15; b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 8. November 1988 u. a. ausgeführt:

„Die Annahme jeweils vollendeter Vergehen des Bandendiebstahls in den Fällen II 11 und 13 der Urteilsgründe hinsichtlich aller Angeklagten sowie vollendeter Diebstähle in den Fällen II 15 (Angeklagte M__) und ████████ sowie II 17 und 18 (Angeklagter R__) findet in den Urteilsgründen keine ausreichende Stütze. In allen genannten Fällen wurden der oder die Angeklagten bei der Tat festgenommen. Es hätte daher näherer Darlegungen über das Tatgeschehen bedurft, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Wegnahme bereits vollendet war oder lediglich ein Versuch vorlag. Nach der Rechtsprechung ist die zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (BGHSt 16, 271, 273 ff.). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGHSt 23, 254, 255). Im Fall II 13 ergriff der Angeklagte R__ im Kaufhaus „H(___])“ in St(___) eine Schreibmaschine im Wert von 999,– DM, wurde jedoch im Verkaufsraum entdeckt und wurde hierbei mit der Angeklagten ████████ festgenommen (UA S. 18, 19). Im Fall II 17 wurde der Angeklagte █████ festgenommen, als er einen Videorecorder im Kaufhaus „He(__)*“ in ███████████ im Wert von 1.099,– DM entwendete. Angesichts dieser besonderen tatsächlichen Umstände sowie Größe und Gewicht des Diebesguts (vgl. auch BGH StV 1984, 376; BGH NStZ 1981, 435, 436) liegt es nahe, dass es noch nicht zu einem Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft gekommen war.

Auch in den Fällen II 11, 15, 18 kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. Zwar handelte es sich bei dem Diebesgut jeweils um einfach zu transportierende Gegenstände. Angesichts der in den Fällen II 13 und 17 festgestellten Rechtsfehler waren jedoch auch hier nähere Darlegungen über den genauen Tatablauf erforderlich gewesen, um eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen.“

Dem stimmt der Senat zu.

2. Die Aufhebung des Urteils in den genannten Fällen hat die Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt zur Folge.

Die weitergehenden Revisionen sind offensichtlich unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO. Zusätzlich ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die Tat II 1 der Angeklagten Bergmann ist möglicherweise vor ihrer bereits erledigten Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart am 18. Februar 1987 begangen worden; insoweit ist ein Härteausgleich erkennbar herbeizuführen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 55 Rdn. 7).

Im Fall II 13 wies der Angeklagte R__ zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,53 ‰ auf. Wie das Landgericht zu einem solchen Ergebnis kommt, müsste bekanntgegeben werden. Ohne genaue Darlegung der Umstände und Bewertung des Tatverhaltens lässt sich eine so hohe Blutalkoholkonzentration nicht damit in Einklang bringen, dass der Angeklagte zwar „vielleicht auch in allen Fällen alkoholisiert, jedoch in keinem Fall seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert“ war. Denn eine Blutalkoholkonzentration im Bereich von 2,5 ‰ legt die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nahe (BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4).

Maul Kuhn Ulsamer Gerlach V. v. Brünneck