Treffer
BGH Beschluss

Tateinheit bei zusammentreffenden fortgesetzten Handlungen – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 678/87
Datum
21.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Fälle sexuellen Missbrauchs verurteilt. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass zwei Taten in Tateinheit zu werten sind, weil fortgesetzte Handlungen in einzelnen Akten zusammentrafen. Deshalb wurden die darauf beruhenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe im Umfang aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. § 265 StPO stand der Korrektur nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere fortgesetzte Handlungen, die in einem Einzelakt zusammentreffen, sind nicht als selbständige, in sich fortgesetzte Taten zu werten, sondern stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit.

2

Die Änderung der rechtlichen Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse durch das Revisionsgericht ist nicht durch § 265 StPO ausgeschlossen, wenn der Angeklagte sich bei gleichem Sachverhalt nicht anders hätte verteidigen können.

3

Sind Einzelstrafen aufgrund einer Änderung des Schuldspruchs entfallen, sind diese sowie der darauf beruhende Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Das Revisionsgericht kann eine verbleibende Einzelstrafe aufrechterhalten, wenn es ausschließen kann, dass diese durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tatmehrheit in anderen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 20. August 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 678/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hans-Jürgen H ████ aus ██, geboren ██ 1944 in [REDACTED] (Frankreich) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 21. Januar 1988 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. August 1987 a) im Schuldspruch dahin gelindert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 2, II 3 sowie II der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, sowie wegen eines weiteren Falles homosexueller Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Es hat dabei übersehen, dass die Fälle II 2, II 3 und II 4 nicht als selbständige – in sich fortgesetzte – Taten gewertet werden durften, weil nach den Urteilsfeststellungen bei einer Gelegenheit die sexuellen Handlungen an allen drei Tatopfern, bei einer weiteren Gelegenheit an den Tatopfern der Fälle II 3 und II 4 gleichzeitig vorgenommen worden sind. Treffen – wie hier – mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammen, so stehen sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 6, 81; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. vom 2. Dezember 1986 1 StR 624/86 m. w. N.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich bei identischem Sachverhalt gegen die unterschiedliche rechtliche Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse nicht anders hätte verteidigen können.

Mit der Änderung des Schuldspruchs entfiel die Grundlage für die in den Fällen II 2, II 3 und II 4 verhängten Einzelstrafen. Sie waren deshalb mit dem auf ihnen beruhenden Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Andererseits kann der Senat ausschließen, dass die Einzelstrafe für den Fall II 1 durch die fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. Da der Fall II 1 eine sich über mehr als 18 Monate erstreckende fortgesetzte Handlung mit mindestens 100 Einzelakten betrifft und gravierende Milderungsgründe nicht vorliegen, kann die dafür verhängte Einzelstrafe im Ergebnis auch nicht durch die rechtsfehlerhafte Überlegung beeinflusst worden sein, ein minder schwerer Fall nach § 176 Abs. 1 StGB könne „allenfalls dann vorliegen, wenn die sexuellen Handlungen knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegen“ (UA S. 23).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchauenburgMaulSchimansky
KuhnFoth
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