Revision wegen Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung: Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 678/86
- Datum
- 15.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhandlung über die Vereidigung, die Vereidigung selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen gehören nicht mehr zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO; für diese Maßnahmen darf der Angeklagte nicht entfernt gehalten werden.
Auch wenn eine Vereidigung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (z.B. bei noch nicht 16‑jährigen Zeugen), enthebt dies das Gericht nicht von der Pflicht, den Angeklagten vor der Entscheidung über die Entlassung des Zeugen wieder vorzulassen, ihn gemäß § 247 Satz 4 StPO zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Befragung zu geben.
Eine Verletzung der Teilnahme‑ und Unterrichtungspflichten nach § 247 StPO kann einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO begründen und damit zur Aufhebung des Urteils führen.
Ist ein unbedingter Revisionsgrund gegeben, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 18. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 678/86
in der Strafsache gegen Manfred B., geboren am [REDACTED] in M_____, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision beanstandet mit einer Verfahrensrüge, dass der Angeklagte, der sich gemäß § 247 Satz 1 und 2 StPO während der Vernehmung der minderjährigen Zeugin Daniela ███ aus dem Verhandlungsraum hatte entfernen müssen, auch nicht an den Entscheidungen über die Nichtvereidigung dieser Zeugin gemäß § 60 Nr. 1 StPO sowie deren Entlassung beteiligt worden ist. Erst danach ist er in den Sitzungssaal hereingerufen und in Abwesenheit des Mädchens über den Inhalt ihrer Aussage unterrichtet worden.
Die Rüge greift durch. Das Vorgehen des Landgerichts begründet gemäß § 338 Nr. 5 StPO die Revision. Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung über die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO entfernt gehalten werden kann (BGHSt 26, 218; BGH NJW 1985, 1478; BGH StV 1984, 102; BGH NStZ 1983, 181; BGH NStZ 1982, 256; BGH, Urt. vom 18. Januar 1978 – 2 StR 603/77 – bei Holtz MDR 1978, 460). Zwar bildet die Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung dann keinen Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO, wenn der Zeuge das 16. Lebensjahr – wie hier – noch nicht vollendet hat, eine Vereidigung also kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (BGH, Urt. vom 18. Januar 1978 a. a. O.). Das entbindet jedoch nicht von der Pflicht, den Angeklagten vor der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen wieder vorzulassen, gemäß § 247 Satz 4 StPO zu unterrichten und ihm die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den Zeugen zu stellen oder – falls erneute Entfernung gemäß § 247 StPO geboten ist – stellen zu lassen (BGH StV 1986, 46).
Da der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO durchgreift, bedarf es keiner Prüfung, ob das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.
Das Urteil ist insgesamt aufzuheben; Daniela ███ ist Geschädigte bei beiden der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten.
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