Unzulässiger Ausschluss des Angeklagten bei Zeugenvereidigung – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 678/76
- Datum
- 07.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 247 Satz 1 StPO angeordnete zeitweilige Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal ist nur für die Dauer der eigentlichen Vernehmung zulässig.
Die Entscheidung über die Vereidigung gehört nicht zur Vernehmung, sondern stellt einen selbständigen Verfahrensabschnitt dar; über die Vereidigung ist erst zu beschließen, wenn alle Fragen der Verfahrensbeteiligten an den Zeugen endgültig beendet sind (§ 59 StPO).
Der Angeklagte ist vor der Entscheidung über die Vereidigung über den wesentlichen Inhalt in seiner Abwesenheit gemachter Aussagen zu unterrichten und hat danach Gelegenheit zu Fragen an den Zeugen oder zur Einholung entsprechender Fragen über seinen Verteidiger; dies dient dem rechtlichen Gehör.
Übersteigt der Ausschluss des Angeklagten die durch § 247 Satz 1 StPO gedeckte Dauer und verhindert dadurch eine Beteiligung an der Vereidigungsentscheidung, begründet dies einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. Juni 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Rentner Kurt ██, geboren am ███ ████ 1932 in ██ (Groß-)Schlesien, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1976, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen in Tateinheit mit Bedrohung, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus für die Zeit nach der Vollstreckung der Strafe angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das angefochtene Urteil muss auf eine Verfahrensrüge hin aufgehoben werden.
Die Revision rügt die Verletzung der §§ 240 Abs. 2 Satz 1, 247 Satz 1, 338 Nr. 5 StPO in mehrfacher Hinsicht. Insbesondere macht sie geltend, die Strafkammer habe den Angeklagten zu Unrecht über die Dauer der Vernehmung der Zeugin hinaus auch während der Verhandlung über ihre Vereidigung und bis zu ihrer Entlassung von der Hauptverhandlung ferngehalten. Der Angeklagte habe auf diese Weise keine Möglichkeit gehabt, nach Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt der Aussage noch Fragen an die Zeugin zu stellen oder über das Gericht oder seinen Verteidiger stellen zu lassen. Auf die Entscheidung über die Vereidigung habe er keinen Einfluss nehmen können.
Diese Beanstandung greift durch.
§ 247 Satz 1 StPO ermächtigt das Gericht lediglich, die zeitweilige Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal „während einer Vernehmung“ anzuordnen. Demgemäß lautete der Beschluss der Strafkammer zutreffend dahin, dass der Angeklagte „für die Dauer der Vernehmung der Zeugin ███“ zu entfernen sei. Der Angeklagte blieb aber auch während der Erörterung über die etwaige Vereidigung der Zeugin und sogar bis nach ihrer Entlassung von der Hauptverhandlung ausgeschlossen.
Die Verhandlung über die Vereidigung gehört nicht mehr zur Vernehmung, sondern ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt (BGHSt 8, 301, 310; 26, 218, 219; BGH NJW 1976, 1108 Nr. 18). Zeugen sind „nach ihrer Vernehmung“ zu vereidigen (§ 59 StPO). Zur Beschlussfassung über die Vereidigung gelangt das Gericht erst, wenn alle Fragen der Verfahrensbeteiligten an den Zeugen endgültig aufgehört haben. Das Interesse des Angeklagten an einer richtigen Entscheidung über die Frage der Vereidigung erfordert, ihn an der Verhandlung darüber zu beteiligen, nachdem er zuvor über den wesentlichen Inhalt der in seiner Abwesenheit gemachten Aussage unterrichtet worden ist und nachdem er Gelegenheit hatte, dem Zeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (BGHSt 26, 218, 220; BGH NJW 1976, 1108 Nr. 18).
Das ist hier nicht geschehen. Der Angeklagte hatte keine Möglichkeit, auf den Beschluss des Gerichts, der die Nichtvereidigung der Zeugin ███ gemäß § 61 Nr. 2 StPO anordnete, Einfluss zu nehmen.
Da die Abwesenheit des Angeklagten über die Dauer der Vernehmung der Zeugin hinaus durch § 247 Satz 1 StPO nicht gedeckt war, ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben.
| Pikart | Pfeiffer | Woesner | |||
| Loesdau | Herdegen |