Revision wegen Unterschlagung verworfen — Sachprüfung ergab keinen Rechtsfehler (§349 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 678/70
- Datum
- 26.02.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die auf Grund der Revisionsrechtfertigung vorgenommene Sachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergibt die gerichtliche Sachprüfung im Revisionsverfahren keine Rechtsfehler, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Revision ohne weitere Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils.
Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision verworfen wird, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Die Einholung einer Sachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO ersetzt die Begründung einer Verwerfung der Revision, wenn durch sie die Entscheidung über das Bestehen von Rechtsfehlern ausreichend erklärt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 12. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 678/70
Beschluss in der Strafsache gegen den Konstrukteur Bodo J. ██, geboren am ████ 1911, zur Zeit in ███████████████████, wegen Unterschlagung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. Februar 1974 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 1970 wird als unbegründet verworfen, da die Sachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Unterschriften] Pfeiffer Lordau RSsi Pikars Woerner
[Leitsatz]