Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Unterschlagung verworfen — Sachprüfung ergab keinen Rechtsfehler (§349 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 678/70
Datum
26.02.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe in einer Unterschlagungssache ein. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revisionsrechtfertigung und führte eine Sachprüfung durch. Diese ergab keinen Rechtsfehler, weshalb die Revision als unbegründet verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die auf Grund der Revisionsrechtfertigung vorgenommene Sachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ergibt die gerichtliche Sachprüfung im Revisionsverfahren keine Rechtsfehler, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Revision ohne weitere Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision verworfen wird, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

4

Die Einholung einer Sachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO ersetzt die Begründung einer Verwerfung der Revision, wenn durch sie die Entscheidung über das Bestehen von Rechtsfehlern ausreichend erklärt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 12. Oktober 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 678/70

Beschluss in der Strafsache gegen den Konstrukteur Bodo J. ██, geboren am ████ 1911, zur Zeit in ███████████████████, wegen Unterschlagung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. Februar 1974 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 1970 wird als unbegründet verworfen, da die Sachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Unterschriften] Pfeiffer Lordau RSsi Pikars Woerner

[Leitsatz]

Revision wegen Unterschlagung verworfen — Sachprüfung ergab keinen Rechtsfehler (§349 Abs.2 StPO) — Themis