Beschluss: Einziehung gestohlener Waffe aufgehoben und Verurteilung wegen Waffenführens in einem Fall aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 67/86
- Datum
- 04.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung einer Schusswaffe setzt nach § 74 StGB die Feststellung voraus, dass der Gegenstand dem Täter gehört oder konkret eine anhaltende Gefährlichkeit im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB besteht; bloße Vermutungen genügen nicht.
Ein Schalldämpfer ist einer Schusswaffe gleichgestellt (§ 3 Abs. 1 WaffG); seine rechtliche Behandlung richtet sich nach den für Schusswaffen geltenden Vorschriften, wobei eine Besitzberechtigung tatsächlich festzustellen ist.
Ob zwischen einem Einbruchsdiebstahl und dem anschließenden Führen einer Schusswaffe Tateinheit vorliegt, richtet sich nach dem tatzeitlichen und örtlichen Zusammenhang; die Rückkehr zum Fluchtwagen und die Wegfahrt können die Vollendung des Diebstahls und damit Tatmehrheit begründen.
Das Vergehen des unerlaubten Führens einer Schusswaffe steht regelmäßig in Tateinheit mit dem unerlaubten Erwerb derselben; ist jedoch keine Tateinheit mit einer vorausgegangenen Straftat gegeben und beeinflusst die zusätzliche Verurteilung nicht das Strafmaß, kann es geboten sein, die Verfolgung dieses Delikts auszuscheiden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 67/86 in der Strafsache gegen Günter [REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren am 1941, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu I. und II. 3 auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung im Fall II 5 der Gründe des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 5. November 1985 auf den Vorwurf des Diebstahls beschränkt.
II. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil a) mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Pistole Kal. 7,65 Nr. 428813 nebst Schalldämpfer eingezogen wurde, b) dahin geändert, dass im Fall II 5 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm entfällt.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Auch die Einziehung gemäß § 56 Abs. 1 WaffG setzt nach § 74 Abs. 4 StGB voraus, dass der eingezogene Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer gehört oder zusteht (§ 74 Abs. 1 StGB) oder im Sinne von § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB gefahrlich ist. Das hat das Landgericht an sich nicht verkannt; es ordnet Einziehung an, „da die Gefahr besteht, dass die mit dem Schalldämpfer versehene Pistole der Begehung rechtswidriger Taten dienen wird“ (UA S. 30). Doch ist diese rechtliche Wertung nicht mit Tatsachen belegt. Das ist rechtsfehlerhaft, weil Pistole und Schalldämpfer gestohlen waren (UA S. 11) und über den Eigentümer (und dessen etwaige Besitzberechtigung) nichts festgestellt ist. Wird einem berechtigten Waffenbesitzer die Waffe gestohlen, so wird die Rückgabe an ihn die von § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderte Gefährlichkeit regelmäßig beseitigen. Zu beachten ist, dass der Schalldämpfer einer Schusswaffe gleichsteht (§ 3 Abs. 1 WaffG); für ihn ist eine Besitzberechtigung allerdings schwer vorstellbar (vgl. Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. § 3 Anm. 1 und 6).
2. Zu der Verurteilung wegen unerlaubter Waffenführung im Fall II 5 hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 12) haben die Angeklagten im Fall II. 5 der Gründe ihren Pkw „in einiger in das sie einge-Entfernung von dem Gebäude stehen lassen“, brochen sind. Aus diesem Grund war der von ihnen begangene Einbruchdiebstahl bereits beendet, als sie mit dem erbeuteten Geld zu dem Pkw zurückkehrten und mit ihm davonfuhren.
Deshalb besteht zwischen dem Vergehen des Einbruchsdiebstahls und dem Vergehen des unerlaubten Führens einer Schusswaffe nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit. Das Vergehen des unerlaubten Führens einer Schusswaffe ist andererseits keine selbständige Straftat, sondern steht mit dem Vergehen des unerlaubten Erwerbs dieser Schusswaffe in Tateinheit (vgl. BGH NStZ 1985, 221 m. w. Nachw.). Aus diesem Grund erscheint es angemessen, das Vergehen des unerlaubten Führens einer Schusswaffe aus der Strafverfolgung auszuscheiden und den Schuldspruch im Falle II. 5 der Gründe entsprechend einzuschränken.
Das nötigt andererseits nicht zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten; denn dies ist die von der Strafkammer verhängte niedrigste Einzelstrafe, auf die sie auch in den Fällen II. 4, 6 und 12 erkannt hat. Das zeigt, dass sie den Fall II. 5 der Gründe trotz der zusätzlichen
Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe nicht schwerer bewertet, die zusätzliche tateinheitliche Verurteilung also nicht zu Ungunsten des Angeklagten hat ins Gewicht fallen lassen. Dem stimmt der Senat zu.
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