Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des Versuchsrücktritts (§24 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 677/96
- Datum
- 03.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Freiwilliges und ernsthaftes Bemühen des Täters, den tatbedingten Erfolg zu verhindern, führt zur Straffreiheit nach §24 Abs.1 Satz2 StGB auch dann, wenn der Erfolg ohne weiteres Zutun des Täters durch Dritte abgewendet wird.
Für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts nach §24 Abs.1 Satz2 StGB sind konkrete Feststellungen zum Inhalt der Aufforderung an Dritte sowie zu den Motiven und Erwartungen des Täters erforderlich.
Das Unterlassen eigener Rettungsbemühungen schließt einen Rücktritt nicht aus, wenn der Täter Dritte ernsthaft und freiwillig mit der Erfolgsabwendung beauftragt hat.
Fehlen die für die Prüfung des Rücktritts wesentlichen Feststellungen, so ist das Urteil im Umfang der unzureichenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Hauptverhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 17. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 677/96 vom 3. Dezember 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] 1938 in [REDACTED::<3>], Kreis [REDACTED::<4>] (Türkei), wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf seinen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17. Juli 1996 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme der Feststellungen zum Rettungsbemühen sowie die Einziehungsanordnung aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu Freiheitsstrafe verurteilt; das zur Tat verwendete Messer wurde eingezogen.
Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg, da die Strafkammer die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
1. Der Angeklagte hat dem Geschädigten im Streit ein Messer in den Oberbauch gestoßen, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm, worauf dieser stark blutend zusammenbrach. Anschließend forderte der Angeklagte, der erkannt hatte, dass der Stich zum Tode des Geschädigten führen konnte, seinen in der Nähe befindlichen Sohn auf, die Polizei zu rufen. Dies war jedoch schon von anderer Seite geschehen. Der Geschädigte konnte durch eine Notoperation gerettet werden.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen geht das Landgericht zutreffend von einem beendeten Versuch aus. Einen Rücktritt lehnt es ab, da die Aufforderung an den Sohn, die Polizei zu rufen, nicht ausreichend gewesen sei, um den Erfolg abzuwenden. Der Tod sei vielmehr dadurch verhindert worden, dass anderweitig „die Rettung“ benachrichtigt worden sei.
Diese Erwägung hält rechtlicher Prüfung nicht stand; das Landgericht hat übersehen, dass freiwilliges und ernsthaftes Rettungsbemühen zur Straffreiheit führt, wenn der Erfolg der Tat ohne Zutun des Zurücktretenden verhindert wird (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Auf der Grundlage seiner Annahme, die fehlende Kausalität des Verhaltens des Angeklagten für die Rettung des Geschädigten schließe einen freiwilligen Rücktritt aus, hat das Landgericht weder nähere Feststellungen zum Inhalt der Aufforderung – etwa zu der Frage, ob die Aufforderung auch beinhaltete, die Polizei darüber zu informieren, dass das Tatopfer sofortiger ärztlicher Hilfe bedurfte – noch zu den Motiven des Angeklagten für seine Aufforderung und seinen damit verbundenen Erwartungen getroffen.
Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegen.
Dass der Angeklagte sich nicht selbst bemüht hat, die Polizei zu rufen, sondern seinen Sohn hierzu aufgefordert hat, wäre unschädlich. Ebenso wie es für einen Rücktritt ausreicht, wenn der Erfolg von einem hierzu vom Täter aufgeforderten Dritten verhindert wird (Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 24 Rdn. 7 m.w.Nachw.), kann freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um Erfolgsverhinderung auch dann vorliegen, wenn sich der Täter hierfür Dritter bedient.
3. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Feststellungen zu dem der genannten Aufforderung des Angeklagten vorangehenden Geschehen können jedoch bestehen bleiben. Insoweit hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils aus den vom Gene-
ralbundesanwalt in seinem Antrag vom 24. Oktober 1996 im einzelnen zutreffend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ebenso bleibt die Einziehungsanordnung aufrechterhalten. Wenn die neue Hauptverhandlung einen freiwilligen Rücktritt vom Totschlagsversuch ergeben sollte, wäre der Angeklagte wegen einer mit dem Messer begangenen gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) zu bestrafen.
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