Revision: Aufhebung des Fahrerlaubnis-Entzugs mangels Feststellung einer deutschen Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 677/95
- Datum
- 28.12.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision als unzulässig ist aufzuheben, wenn die Revision tatsächlich fristgerecht und begründet eingelegt worden ist.
Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 69b StGB setzt voraus, dass der Verurteilte Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis ist; die Vorschrift erlaubt grundsätzlich nicht die Einziehung ausländischer Führerscheine.
Fehlen im Urteil Feststellungen dazu, ob der Verurteilte Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis ist, ist der Maßregelausspruch (Fahrerlaubnisentzug) aufzuheben und neu zu prüfen.
Ist ein Maßregelausspruch aufzuheben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 24. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 677/95 vom 28. Dezember 1995 in der Strafsache gegen ████████████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Dezember 1995 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 12. Oktober 1995, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24. Mai 1995 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat seine Revision, wie der Verteidiger in seinem Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zutreffend dargelegt hat, fristgerecht begründet (§ 341 Abs. 2, § 345 Abs. 2 StPO).
Der Maßregelausspruch hat keinen Bestand. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte, der kroatischer Staatsangehöriger ist und jahrzehntelang in der Schweiz gelebt hat, Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis ist. War das nicht so, konnte ihm nach der zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils geltenden Fassung des § 69b StGB die Fahrerlaubnis nur entzogen werden, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstieß; das war nicht der Fall. Durch das 32. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1995 ist zwar § 69b StGB geändert worden (BGBl. I 1995, S. 747), doch könnte auch danach ein ausländischer Führerschein nicht eingezogen werden (§ 69b Abs. 2 StGB). Der Maßregelausspruch bedarf daher neuer Prüfung und Entscheidung.
Im Übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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