Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Fahrerlaubnis-Entzugs mangels Feststellung einer deutschen Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 677/95
Datum
28.12.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ein; das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen. Der BGH hob die Zurückweisung auf und stellte fest, dass der Maßregelausspruch (Fahrerlaubnisentzug) mangels Feststellungen zur Inhaberschaft einer deutschen Fahrerlaubnis nicht tragfähig ist. Die Entscheidungsfigur des § 69b StGB erlaubt grundsätzlich nicht die Einziehung ausländischer Führerscheine; deshalb wurde der Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision als unzulässig ist aufzuheben, wenn die Revision tatsächlich fristgerecht und begründet eingelegt worden ist.

2

Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 69b StGB setzt voraus, dass der Verurteilte Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis ist; die Vorschrift erlaubt grundsätzlich nicht die Einziehung ausländischer Führerscheine.

3

Fehlen im Urteil Feststellungen dazu, ob der Verurteilte Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis ist, ist der Maßregelausspruch (Fahrerlaubnisentzug) aufzuheben und neu zu prüfen.

4

Ist ein Maßregelausspruch aufzuheben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 24. Mai 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 677/95 vom 28. Dezember 1995 in der Strafsache gegen ████████████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Dezember 1995 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 12. Oktober 1995, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24. Mai 1995 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte hat seine Revision, wie der Verteidiger in seinem Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zutreffend dargelegt hat, fristgerecht begründet (§ 341 Abs. 2, § 345 Abs. 2 StPO).

Der Maßregelausspruch hat keinen Bestand. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte, der kroatischer Staatsangehöriger ist und jahrzehntelang in der Schweiz gelebt hat, Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis ist. War das nicht so, konnte ihm nach der zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils geltenden Fassung des § 69b StGB die Fahrerlaubnis nur entzogen werden, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstieß; das war nicht der Fall. Durch das 32. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1995 ist zwar § 69b StGB geändert worden (BGBl. I 1995, S. 747), doch könnte auch danach ein ausländischer Führerschein nicht eingezogen werden (§ 69b Abs. 2 StGB). Der Maßregelausspruch bedarf daher neuer Prüfung und Entscheidung.

Im Übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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