Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei Handeltreiben und Erwerb von Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 67/79
Datum
29.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision den Schuldspruch in den Fällen 1 und 2: Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln sind als Teilakte des Handeltreibens tateinheitlich zu würdigen. Entscheidend war, dass Erwerbe zum Eigenverbrauch, sofern sie in den vom Gesamtvorsatz umfassten Zeitraum fallen, tateinheitlich mit dem Handeltreiben zu behandeln sind. Die Änderung beeinflusste das Strafmaß nicht; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erwerb von Betäubungsmitteln zur entgeltlichen Abgabe und die Abgabe selbst sind Teilakte des Handeltreibens.

2

Erwirbt ein Täter Betäubungsmittel sowohl zum Zwecke des Weiterverkaufs als auch zum Eigenverbrauch innerhalb eines vom Gesamtvorsatz umfassten Zeitraums, ist der Erwerb zum Eigenverbrauch tateinheitlich mit dem Handeltreiben zu werten.

3

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung selbständig ändern, wenn dadurch keine andere Verteidigungslage für den Angeklagten eröffnet wird.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs ist unschädlich, wenn aus den Feststellungen ersichtlich ist, dass sie das Strafmaß nicht anders beeinflusst hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 15. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 67/79 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Lehrling Johann G ██ aus ██, dort geboren am ██ 1958, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 15. November 1978 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1b, 3, 9, 11 Abs. 1 Nr. 1, 6a BtMG, § 52 StGB) schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Von der Auferlegung von Kosten wird abgesehen.

Gründe

Der Angeklagte ist im Fall 1 wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs und Abgabe von Betäubungsmitteln, im Fall 2 wegen eines weiteren Vergehens des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Der Angeklagte hat nach den Feststellungen im Spätsommer 1977 den Entschluss gefasst, in das Rauschgiftgeschäft einzusteigen und Heroin zu kaufen und auch an andere abzugeben (S. 4 UA).

Der Erwerb der Betäubungsmittel zur entgeltlichen Abgabe und diese selbst sind Teilakte des Handeltreibens (BGHSt 25, 290). Soweit der Angeklagte die Betäubungsmittel zum eigenen Verbrauch gekauft hat, ist er – tateinheitlich – des unerlaubten Erwerbs schuldig. Darunter fällt auch der Erwerb von Haschisch in dem vom Gesamtvorsatz umfassten Zeitraum (Fall 2, S. 6 UA).“

Dem schließt sich der Senat an.

Hiernach hat sich der Angeklagte in den Fällen 1 und 2 des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Die insoweit nötige Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen, da der Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht anders hätte verteidigen können.

Von der Änderung des Schuldspruchs bleibt der Strafausspruch unberührt. Nach den Urteilsgründen erscheint es ausgeschlossen, dass die Einheitsstrafe anders ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter entsprechend dem geänderten Schuldspruch erkannt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

PikartLoesdauNiepel
WoesnerKuhn
Revision: Tateinheit bei Handeltreiben und Erwerb von Betäubungsmitteln — Themis