Strafzumessung aufgehoben: fehlerhafte Berücksichtigung späterer Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 677/80
- Datum
- 02.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen nur solche tatsächlichen Umstände verwertet werden, die nach den Feststellungen zeitlich mit der Tat in Einklang stehen.
Die Verwertung einer später erlassenen Strafaussetzung zur Bewährung als strafschärfender Umstand ist unzulässig, wenn die Bewährungsentscheidung erst nach den begangenen Straftaten erging.
Führt die Sachrüge substantiiert dar, dass unzutreffende Feststellungen die Strafzumessung beeinflusst haben, so kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache führen.
Offensichtlich unbegründete Revisionen sind vom Bundesgerichtshof zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. April 1980
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
1 StR 677/80
in der Strafsache gegen ██████ wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. April 1980 im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ██████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten SC sowie die Revisionen der Angeklagten ██ und KC gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. April 1980 werden verworfen.
4. Die Angeklagten KC und ██ tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
Die auf die ██████████ Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten ██ und KC sind offensichtlich unbegründet. Ohne Erfolg bleibt auch die Revision des Angeklagten SC, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt wie folgt dargelegt hat:
„Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung für den Angeklagten SC zu seinem Nachteil verwertet, *daß er noch unter Bewährung stand, als er gegen das Betäubungsmittelgesetz verstieß* (UA S. 23). Nach den Feststellungen der Strafkammer fanden jedoch die Verstöße des Angeklagten ██ gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit von Mai 1979 bis November 1979 statt, während die einzige dem Urteil zu entnehmende Strafaussetzung zur Bewährung am 11. Dezember 1979 durch Urteil des Amtsgerichts Fürth (234 Js 10401/79) gewährt worden ist.“
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