Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung mangels Feststellungen zum Vorsatz bei Zollsteuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 677/78
Datum
20.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit verschwiegenen Spirituosen im Carnet‑TIR‑Transport. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Er bemängelte, dass die Urteilsgründe keine hinreichenden Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich der Zollschuld (§ 57 ZollG) enthalten. § 370 AO sei als Blankettbestimmung auszulegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsatz zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfordert die Kenntnis oder zumindest das Für möglich Halten der tatbestandlichen Merkmale der konkret in Frage stehenden Steuerpflicht.

2

§ 370 AO ist eine Blankettbestimmung, die die Merkmale des jeweils einschlägigen Steuergesetzes in den Tatbestand einbezieht.

3

Das Verschweigen von Zollgut in Begleitpapieren kann eine Zollschuld begründen; für eine Verurteilung wegen Hinterziehung ist jedoch erforderlich, dass der Täter die Verkürzung der inländischen Abgaben gewollt oder billigend in Kauf genommen hat.

4

Fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen zur subjektiven Verwirklichungsvoraussetzung (Vorsatz) einer Steuerhinterziehung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 1. August 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 677/78

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ronald C ████ aus █████████, geboren am ██ ██ 1938 in ████ ████████████, – Sachbezeichnung: █████ u. a. – wegen Steuerhinterziehung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 20. März 1979 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. August 1978, auch hinsichtlich des Angeklagten ████ mit den Feststellungen, aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten █████ und ███ in einem Sattelauflieger Kartoffelchips und Spirituosen verladen, die von England nach Saudi-Arabien gebracht werden sollten. Der Behälter, für den ein sog. Verschlussanerkenntnis nach dem Carnet-TIR-Verfahren bestand, war mit Zollplomben versehen; in dem Begleitpapier Carnet-TIR waren bereits beim Verlassen des britischen Hoheitsgebiets nur die Kartoffelchips vermerkt. An der deutschen Grenze legte der Angeklagte ███ das Carnet-TIR der deutschen Zollbehörde vor und erreichte so, dass die Beamten lediglich die Unversehrtheit der Zollplomben überprüften. Die Mitführung der Spirituosen wurde kurz vor der deutsch-tschechoslowakischen Grenze festgestellt, als der Lastzug der Angeklagten aus anderem Anlass kontrolliert wurde.

Das Urteil kann keinen Bestand haben. Zwar erfüllt der festgestellte Sachverhalt den objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung. Denn mit dem Verschweigen der Spirituosen haben die Angeklagten Zollgut der zollamtlichen Überwachung vorenthalten; damit ist eine Zollschuld in Höhe der bei einer Einfuhr anfallenden Abgaben (Zoll, Branntweinausgleichsabgabe, Einfuhrumsatzsteuer) entstanden (§ 57 Zollgesetz). Gleichzeitig wurden diese Abgaben hinterzogen.

Jedoch begegnet die Annahme einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten gewusst, dass an der Grenze größere Mengen Alkohol den Zöllnern bekanntzugeben und vorzuzeigen und Formulare auszufüllen seien und dann je nach dem betreffenden Land Zoll bzw. Steuern anfielen. Diese an sich schon unklaren Ausführungen werden den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gerecht. Die Angeklagten wollten die Spirituosen nicht in die Bundesrepublik einführen, sondern lediglich durchführen, um sie nach Saudi-Arabien zu verbringen. Bei wahrheitsgemäßer Angabe wären Eingangsabgaben nicht angefallen. Daher ist auch eine Öffnung der Zollplomben ohne besonderen Anlass zur Feststellung der Übereinstimmung der deklarierten Waren mit der tatsächlichen Fracht und zur Feststellung der zu entrichtenden Abgaben entgegen der Meinung der Strafkammer bei den deutschen Zollbehörden nicht vorgesehen.

Eine Zollschuld ist gemäß § 57 des Zollgesetzes nur dadurch entstanden, dass die Angeklagten in den Zollbegleitpapieren das Vorhandensein von Spirituosen verschwiegen und damit der zollamtlichen Überwachung (während der Durchfuhr) vorenthalten haben. Diesem Verschweigen lag nicht die Absicht zugrunde, in der Bundesrepublik anfallende Abgaben zu hinterziehen, sondern die Waren unbeanstandet über alle Zollgrenzen hinweg nach Saudi-Arabien bringen zu können. Hier hätte es näherer Erörterungen bedurft, ob den Angeklagten auch unter den gegebenen Umständen bewusst war, Eingangsabgaben in der Bundesrepublik zu hinterziehen. Die Vorschrift des § 370 AO ist eine Blankettbestimmung (BGHSt 20, 177, 180; BGH, Urteil vom 15. April 1975 – 1 StR 74/75 –); sie bildet nicht allein den gesetzlichen Tatbestand der Steuerhinterziehung, sondern nimmt alle Merkmale auf, an die das einzelne Steuergesetz die von ihm angeordnete Steuerpflicht knüpft. Zum Vorsatz der Hinterziehung einer bestimmten Steuer, hier der Zollschuld, die sich aus Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Branntweinausgleichsabgabe zusammensetzt, gehört deshalb, dass der Täter diese Merkmale (hier die Voraussetzungen des § 57 Zollgesetz) und den auf sie gegründeten Steueranspruch des Staates kennt oder für möglich hält und gerade diese staatliche Forderung verkürzen will oder mit einer Verkürzung einverstanden ist.

§ 370 AO schützt nicht die Steuerhoheit insgesamt, sondern das öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen bestimmter einzelner Steuern (BGH, Urteil vom 21. Januar 1964 – 1 StR 455/63 – im Anschluss an RGSt 59, 258, 262; 72, 184, 186; RG JW 1936, 1677 Nr. 16; sowie Hübschmann/Spitaler § 370 AO Rdn. 113).

Die Urteilsgründe entsprechen diesen Voraussetzungen nicht. Die Verurteilung muss daher aufgehoben werden.

Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auch auf den Mitangeklagten ███████, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken.

Mit der Aufhebung geht auch der – nicht näher begründete – Beschluss zur Entschädigungspflicht in Wegfall.

PikartWoesnerNiepel
LoesdauZipfel
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