Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung wegen fehlender Feststellung des Schadensvorsatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 67/77
Datum
29.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Vermögensdelikte verurteilt; die Revision wandte sich gegen das Urteil. Der BGH hebt die Verurteilung im Fall II 1 (Betrug zum Nachteil eines Kommanditisten) und die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht keine ausdrücklichen Feststellungen zum Vorsatz der Vermögensbeschädigung getroffen hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen Betrug nach § 263 StGB müssen Täuschung, kausale Vermögensverfügung und der Vorsatz zur Herbeiführung eines Vermögensschadens (notfalls dolus eventualis) festgestellt werden.

2

Feststellungen über Täuschung und deren kausale Wirkung allein genügen nicht; es sind auch konkrete, für die Schuldfeststellung erforderliche Aussagen zum inneren Tatentschluss vorzunehmen.

3

Das Revisionsgericht bzw. der BGH darf bestehende Feststellungslücken nicht durch bloße rechtliche Würdigung schließen; entscheidungserhebliche Tatsachen sind in den Urteilsgründen auszuführen.

4

Führt die Aufhebung eines Einzelstrafen zur Änderung des Gesamtstrafenbildes, ist die Gesamtstrafenentscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Bei vorgetragenen Tatsachen, die eine positive wirtschaftliche Prognose nahelegen (z. B. konkrete Großaufträge), bedarf es besonderer Feststellungen, warum trotz dessen der Vorsatz zur Vermögensbeschädigung anzunehmen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 12. Juli 1976

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Erich █████ ██ aus ███, geboren am ███ ██ 1944 in ███, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 12. Juli 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil Dr. ██████) verurteilt worden ist; 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Untreue zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

I. Auf die Verfahrensrüge, das Landgericht habe im Falle II 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil Dr. ██████) die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, kommt es nicht an, da in diesem Falle die Verurteilung aus sachlichen Gründen aufzuheben ist.

1. Die Sachrüge zeigt zu den Fällen II 2 (Betrug zum Nachteil ███████████) und II 3 (Untreue), in denen die Revision zum Schuldspruch keine Einzelausführungen macht, weder im Schuld- noch im Einzelstrafausspruch einen Rechtsfehler auf.

2. Dagegen kann der Schuldspruch im Falle II 1 auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben.

a) Ohne Rechtsirrtum hat der Tatrichter allerdings festgestellt, der Angeklagte habe den Interessenten Dr. ██████ mit bedingtem Vorsatz über die Ertragslage des vom Angeklagten als Komplementär geleiteten Unternehmens getäuscht und diese Täuschung sei ursächlich dafür gewesen, dass Dr. ██████ mit einer Einlage von 100.000,- DM als Kommanditist in dieses Unternehmen eingetreten sei (UA S. 8, 9, 19).

b) Dagegen fehlt es zur inneren Tatseite bisher an einer ausdrücklichen Feststellung des – wenn auch nur bedingten – Vorsatzes einer Vermögensbeschädigung. Das Landgericht hat dem Angeklagten geglaubt, dass er die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auf Grund des Auftragsbestandes wesentlich optimistischer eingeschätzt hat als es dem wahren Stande entsprach (UA S. 18/ 19). Mitbestimmend für diese Einschätzung war vor allem ein Großauftrag der Firma ████ (UA S. 4/5), der tatsächlich vorlag (UA S. 31) und sich in der Größenordnung von 2 bis 3 Millionen DM bewegte (UA S. 32). In den Fällen ████ und ████, in denen die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen hat, war es nach Auffassung des Tatrichters nicht unwahrscheinlich, dass sich der Angeklagte ebenso wie der freigesprochene Mitangeklagte ███ bei einem Auftrag in dieser Größenordnung vorgestellt hat, dessen Ausführung mittels der erstrebten Kapitalerweiterung werde auch eine etwa vorhandene Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens nicht nur voll heilen, sondern das Unternehmen werde darüber hinaus in den nächsten Jahren auch beachtliche Gewinne abwerfen (UA S. 32/33).

Angesichts dieser Darlegungen zu den Fällen ████ und ████ hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, warum es im Falle Dr. ██████, dessen Kommanditisteneinlage ebenfalls der Steigerung der Prosperität des Unternehmens dienen sollte (UA S. 8), anders gelegen habe. Wenn auch die Verhandlungen mit ████ und ████ im Februar 1971, die mit Dr. ██████ im März 1972 geführt worden sind, lässt das Urteil doch nicht ersehen, dass sich die Situation des Unternehmens insbesondere in Bezug auf den Millionenauftrag der Firma ████ in dieser Zeit wesentlich geändert hatte, und zwar in einem Maße, das nunmehr den Schädigungsvorsatz des Angeklagten auch ohne Darlegung im einzelnen als selbstverständlich erscheinen lässt. Insofern liegt es im Falle Dr. ██████ anders als im Falle ████ (II 2), in dem Schädigungsvorsatz ausdrücklich festgestellt ist (UA S. 14) und in den der Angeklagte zudem die Einlage nicht zur Kapazitätserweiterung, sondern zur Tilgung eines Darlehens verwendet hat (UA S. 15).

c) Auch die rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil kann zur Schließung dieser Lücke nicht herangezogen werden: sie begnügt sich damit, die Deliktsbezeichnung des Betruges und den § 263 StGB anzuführen.

3. Mit dem Wegfall der Einzelstrafe für den Fall II 1 muss auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Es sei jedoch bemerkt, dass der Tatrichter den Antrag der Verteidigung, die erkannte Strafe zur Bewährung auszusetzen, verbescheiden lassen (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO).

PikartPfeifferKuhn
MöslWoesner
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